Zufahrt auf Grundstück, Genehmigung erforderlich?

Diskutiere Zufahrt auf Grundstück, Genehmigung erforderlich? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, angeregt durch eine andere Diskussion hier im Forum, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich die "Baustellenzufahrt", die ich im nächsten...

  1. #1 plattypus, 27.11.2018
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    Moin,

    angeregt durch eine andere Diskussion hier im Forum, stelle ich mir gerade die Frage, ob ich die "Baustellenzufahrt", die ich im nächsten Jahr einrichten muß, ggf. dauerhaft offen halte, falls in Zukunft mal wieder schweres Baugerät in den "Garten" muß.

    Konkret wohne ich auf "einem Eckgrundstück" und habe bisher eine Zufahrt zur Hauptstraße. Ich habe das Eckgrundstück absichtlich in Anführungsstriche gesetzt, weil es sich rein rechtlich um zwei Grundstücke handelt. Auf dem einen Grundstück steht das Wohnhaus mit Zuwegung zur Hauptstraße und das zweite Grundstück ist der Garten mit ca. 5.000m² und bisher ohne Zuwegung. Ist halt alles etwas ländlicher hier.

    Mein Problem ist, daß ich mit Kettenbagger und Co. nicht am Wohnhaus vorbei komme, ohne massive Schäden am Vorgarten zu verursachen. Entsprechend will ich im nächsten Sommer den Zaun zur Seitenstraße aufmachen und so mit dem schweren Gerät direkt hinten in die Wiese fahren.

    Wenn ich diese Bauzufahrt jetzt dauerhaft anlege durch Schotter- und/oder Pflasterung, brauche ich dafür dann eine Genehmigung?

    Die Seitenstraße besteht aus einer Asphaltstraße mit Banketten, also ohne Bürgersteig und ohne Bordsteine, die dann abgesenkt werden müßten. Zudem geht der Asphalt wirklich bis an meine Grundstücksgrenze, ich würde also nur auf meinem Grundstück bis an die Straße ran pflastern und an der Straße selber gar nichts machen.

    Für Das Gartengrundstück wäre das die erste und einzige Zufahrt. Wenn diese Zufahrt genehmigungspflichtig ist, wie breit darf sie in NRW dann werden? Die Nebenstraße ist eine 3m schmale Einbahnstraße. Wenn da der 40T Sattelschlepper-Muldenkipper durch soll, müßte die Einfahrt sehr breit werden, wahrscheinlich breiter als 6m, um mit den Schleppkurven noch sauber hinzukommen.
     
  2. #2 SIL, 27.11.2018
    Zuletzt bearbeitet: 27.11.2018
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    Ja Platty musst du i. d. R. mit dem Tiefbau Amt oder Strassenamt, da gibt es einen Vor Ort Termin - dann einige Formulare etc Rechtsbelehrung wie
    täglich sauberhalten, kein Abstellen im öffentlichen Verkehrsräumen,
    Schild aufstellen, Sicherung der Einfahrt etc
    die sind meist sehr umgänglich, es kann auch eine Kaution verlangt werden, wenn die Nebenstraße nicht für eine Befahrung/Anlieferung 40t dauerhaft geeignet ist bzw wenn der Gehsteig/Gehweg gequert wird etc
    Die legen auch die Breite und Position fest, das wird ohne Amt leider nix, vllt muss auch bei dieser geringen Breite der Straße auch von 7.00 bis 19.00 Werktags das Parken beschränkt werden....
    Immerhin verursachst du Beschränkungen gegenüber den Anwohnern ...
    Wenn du es nur tageweise brauchst, auch das geht, wenn du also nur 2 oder 3x das brauchst dann nimm diese beim Amt, ist günstiger als dauerhaft.
     
  3. #3 plattypus, 27.11.2018
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    danke SIL,
    die Einbahnstraße ist wie gesagt nur 3 bis maximal 3,5m breit. Neben meinem Gartengrundstück haben meine beiden Nachbarn noch Zufahrten zu der Einbahnstraße. Entlang der Straße herrscht eh schon komplettes Halteverbot, weil da sonst niemand mehr durchkommen würde, sobald da auch nur ein Auto steht.
    Aufgrund der schmalen Straße und da mein Nachbar einen kleinen KFZ-Betrieb hat, bei dem er entsprechend öfters defekte Fahrzeuge per Anhänger auf sein Grundstück bekommen muß, ist seine Zufahrt entsprechend schon über 10m breit. Die Schleppkurven sind da das Problem mit den Anhängern. Man kann auf der Straße halt wirklich nicht ausholen. Gehwege oder auch nur Bordsteine gibt es nicht. Ist halt wie ein asphaltierter Feldweg.

    Was die Breite der Zufahrt angeht: Nehme die Rücksicht darauf mit welchen Maschinen ich die Zufahrt nutzen will oder gehen die nur von normalen PKW-Maßen aus? Wie gesagt, denke ich dann immer an Zugmaschinen mit langen Anhängern und den entsprechenden Schleppkurven der Anhänger.
    Würde zukünftig nämlich sonst gerne über die Zufahrt einen Segelfluganhänger bewegen, der inkl. Deichsel 10,20m lang ist.
     
  4. Dimeto

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    Auf welcher Rechtsgrundlage soll diese Verpflichtung bestehen? Ich halte es auch für sinnvoll, wegen §20 StrWG NRW mit der Behörde zu sprechen.
    (7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden.
    Eine Genehmigungspflicht sehe ich aber nicht, es sei denn die Definition von
    entspricht nicht der baurechtlichen und damit auch grundbuchmäßigen Definition: Es handelt sich um zwei Flurstücke, die unter verschiedenen laufenden Nummern im Grundbuch geführt werden.
     
  5. #5 plattypus, 27.11.2018
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    Ok, also rein rechtlich: Es sind zwei Flurstücke unter verschiedenen Nummern im Grundbuch, wovon derzeit nur das eine Grundstück eine Zuwegung hat. Da man ja jedes Flurstück per Zuwegung erreichen können muß, sollte sich da doch wohl niemand querstellen, wenn ich auch für das zweite Flurstück eine Zuwegung haben will?
     
  6. Dimeto

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    Sehe ich auch so. Wenn das Grundstück unbebaut ist, ist der Bau auch nach §65 41a) BauONRW genehmigungsfrei. Dennoch würde ich vor dem Pflastern mit der Straßenbaubehörde sprechen. Wär' doof, wenn die nach o.g. Gesetzestext aus unüberschaubaren Gründen kurz nach Fertigstellung die Verlegung verlangte.
     
  7. #7 SIL, 27.11.2018
    Zuletzt bearbeitet: 27.11.2018
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    Wahrscheinlich ist das in NRW anders, ich kann also ergo - eine Zufahrt für wenn auch zeitweiligen 'Schwerlastverkehr' nach meinem Gutdünken einrichten, gleichzeitig über den städtischen ( öffentlich im eigenen Sinne nehme ich nicht an) Grund inkl Bankette fahren, das noch am besten in einer Einbahnstraße ( eventuell beruhigte Zone sogar) zumal bereits Halteverbot schon besteht, na dann viel Erfolg, ich empfehle auch immer ganz weit weg 'absatteln' und schön am besten mit Kettenbagger da flanieren .....respektiv möchte Platty ja doch eine recht breite Einfahrt, welche wohl eher aus dem Rahmen fällt mit Ihrer Größe und bei dieser angestrebten Öffnung, allemal unter die Genehmigungspflicht mit 10m fällt, sicher gibt es auch dort eine Erhaltungs und/oder Gestaltungssatzung und es handelt sich sicher nicht um ein Gewerbe/oder Gewerbemischgebiet wo solche Zu und Abfahrten ja eher zu finden sind >>>für die allfälligen Schäden dann bitte an Dimeto wenden, Platty kann uns ja dann berichten :e_smiley_brille02:
    Zumal er bis dato wenn ich das richtig interpretiere, nur über das 2.te Flurstück generell Einfahren kann.....in einigen Gemeinden gibt es Beiblätter zu diesem Thema bzw in der Satzung, dort liegen die meist bei 3 bis max 4 m ca, alles andere muss begründet werden....
     
  8. #8 plattypus, 27.11.2018
    Zuletzt bearbeitet: 27.11.2018
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    Nee nee, die Wiese ist schon groß genug, die sollen alle komplett aufs Grundstück fahren und dann bei mir aufm Grundstück den 40T Sattelzug abladen. Von der Einfahrt bis Zur geplanten Baustelle müssen sie ja noch so grob 35m fahren auf meinem Grundstück. An der Straße soll/muß da niemand parken. Die Frage ist jetzt halt, ob sie den Bereich, auf dem sie bei mir abladen etc. gleich schottern und verdichten und ggf. gleich so, daß man später Verbundsteinpflaster legen kann.

    Ach, weil die Frage aufkam: Bei mir hier handelt es sich um ein gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet und das ohne Bebauungsplan. Mein direkter Nachbar an der Einbahnstraße ist ein KFZ-Betrieb, der ebenfalls eine sehr breite Einfahrt hat, weil er nicht mehr fahrtüchtige PKWs auf einem Anhänger verladen auf sein Grundstück bekommen muß und aufgrund der geringen Straßenbreite ebenfalls mit den Schleppkurven des Anhängers ansonsten ein Problem bekommen würde. Es gibt einfach keine Gegenfahrbahn zum Ausholen in der Kurve.

    Ich überlege halt die Baustelleneinfahrt nachher bestehen zu lassen, weil das die einzige Möglichkeit wäre die alte Scheune zukünftig als Maschinenschuppen/Garage nutzen zu können. Die Scheune steht allerdings wieder auf dem Flurstück, welches schon von der anderen Seite über eine Zufahrt verfügt, die allerdings für die Scheune nicht nutzbar ist. Das Wohnhaus steht da im Weg. ;)

    Nachtrag: Ich habe halt keine Ahnung wie gut so ein Sattelzug rangiert werden kann und da es sich um eine Einbahnstraße handelt, kann er das Grundstück ja nicht in die gleiche Richtung verlassen, aus der er gekommen ist. Entsprechend habe ich im Netz mal nach den Maßen führ Feuerwehrzufahrten gesucht, also wo die mit ihrer Drehleiter durchkommen.
    Dabei bin ich auf das Dokument hier gestoßen:
    --> https://www.unna.de/feuerwehr/upload/Downloads/Merkblatt_Feuerwehrzufahrt_042010.pdf
    Und dann halt Seite 3 unten. Da dürfte die Einfahrt an der Grundstücksgrenze verdammt breit werden.
     
  9. #9 simon84, 27.11.2018
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    Rückwärts geht genauso wie Vorwarts macht aber wesentlich weniger Spaß :)
     
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  10. Dimeto

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    Wo kommt die Pflicht und wo kommen die 10m her?
    Da hast Du Dir aber eine recht seltene Spezies von Satzungen ausgesucht, die hier sicher gelten sollen. Wie kommst Du darauf?
    Wäh?
    Was meinst Du? Warum schreibst Du nicht einfach, dass sich @plattypus mit der Frage an seine Gemeinde wenden soll, ob es irgendwelche Satzungen gibt, die Einfluss auf sein Vorhaben haben könnten.
    Seine Frage war
    Und nach Landesgesetzen lautet die Antwort "Nein". Solltest Du andere Informationen haben, belehre mich und alle Mitleser bitte eines Besseren.
     
  11. #11 SIL, 29.11.2018
    Zuletzt bearbeitet: 29.11.2018
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    Nun das schrieb ich das er zu den zuständigen Amt gehen soll muss am besten mit Vor Ort Termin und nichts anderes vllt ging dies unter - er möchte auch gerne eine Einfahrt in der Größe X errichten, die weit über den 'normalen' liegt, das es sich um ein Gewerbemischgebiet handelt, zeigte sich erst später, es geht also nicht nur singulär um das Anlegen einer 'Baustraße' sondern gleichzeitig um Zufahrt und Tor mit vllt geschätzt 10 m, inwiefern nun dort in dem ausgewiesenen Gebiet das der Zustimmung bedarf bzw wo diese Öffnung beginnt und wie ausgeführt, ich denke das entzieht sich auch @Dimeto vorab.
    Denn eigentlich gibt es gemäß bereits dem von dir zitierten StrWG und BauNO§5 doch die Anhaltung - Ein und Zufahrten in Hinblick auf Versiegelung und Verkehrsführung möglichst angemessen zu halten, eher so knapp wie möglich zu halten und per se eine Zufahrt pro Grundstück..... Oder wird dies in NRW anders gehandhabt? Eventuell brauch er auch noch eine Beschilderung ... Schlussendlich wird er uns berichten, so hoffe ich doch :e_smiley_brille02:
    Was die Bankette betrifft Nun ja, ich verstehe darunter eigentlich ein höheres Niveau zur Straße....die 10m sind Platty sein Wunsch ..was Erhaltungs/Gestaltungssatzung betrifft so hat doch mittlerweile jede Gemeinde eine oder eine entlehnte und wenn es unter dem Begriff 'ortsüblich' iwo vermerkt ist nicht?
     
  12. #12 SIL, 29.11.2018
    Zuletzt bearbeitet: 29.11.2018
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    Wie bereits oben beschrieben sind es ja 2 Punkte mindestens die dort angegebenen sind, einmal eine eventuelle provosorische Zufahrt zum Grundstück mit zeitweiliger Öffnung, aber Platty möchte doch gern dieses Provosorium dauerhaft( hinsichtlich des Aufbaus und der zusätzlichen dann eventuell versiegelten Fläche, auch dort sollte im Vorfeld eine Klärung erfolgen) , mit Tor etc gestalten nun bitte ich doch um Aussage inwiefern dies ohne jegliches Amt sei es Tiefbau Amt, ASE, VKStr etc was immer dort maßgeblich der Ansprechpartner ist, ausführbar ist - und nein ich weiß nicht wo diese Straße ist bzw welcher Ausbauzustand, ausser Plattys Angaben... Ich würde gerne die Verfahrensfreiheit und Genehmigungslose bzw ohne jegliche Anzeigenpflicht erhalten, von mir aus nur für NRW-denn laut Vortag ist dies ja nicht nötig, es wäre ungemein hilfreich wenn, das in NRW nach frei Gusto möglich wäre... die Erhaltungssatzung/Gestaltungssatzung etc schenken wir uns vorab, gibt es vermutlich auch nur in anderen Bundesländern....
     
  13. Dimeto

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    Meine Auffassung habe ich bereits begründet:
    Und ich bat um Angabe der Rechtsgrundlagen für deine Aussagen, dass eine Genehmigung nötig wäre. Wenn er es jetzt einfach macht, muss es doch nach deiner Aussage irgendeine Vorschrift geben, gegen die er verstößt. Und die hätte ich gerne gewusst.
    Dass ich das für sinnvoll halte, habe ich bereits in meinem zweiten Satz geschrieben,
    die Notwendigkeit einer Genehmigung bestreite ich aber weiterhin.
    Mit den genannten Voraussetzungen zum Grundstück ist das meiner Auffassung nach so. Es gibt natürlich unzählige Fälle, wo das nicht so ist, z.B. wenn der B-Plan gegenteilige Festsetzungen enthält, es eine notwendige Feuerwehrzufahrt sein muss, das Flurstück im Sinne des Grundbuches zu einem bereits erschlossenen Grundstück gehört (daher meine Nachfrage am Anfang), im öffentlichen Straßenraum bauliche Veränderungen notwendig sind (z.B. Bordsteinabsenkung, Brückenbauwerk), das Grundstück außerhalb geschlossener Ortschaften liegt, vor der geplanten Einfahrt Parkflächen ausgewiesen sind, ein Schaltkasten davor steht, ein geschützter Baum gefällt werden muss. Dann braucht man Genehmigungen von der Bauaufsicht, vom Straßenbaulastträger, vom Energieversorger, vom Telekommunikationsdienstleister, vom Umweltamt. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht sind hier aber nicht ersichtlich bzw. wurden vom TE ausdrücklich verneint.

    Nein, gibt es auch in NRW. Beim geschilderten Fall halte ich die Vermutung, dass hier sicher eine solche Satzung existiert, aber für deplatziert, da sie 1. eher selten sind und 2. überwiegend dazu gedacht sind, auf Gebäude EInfluss zu nehmen. Der Hinweis, dass es sowas geben könnte, ist aber ok.
     
  14. SIL

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    Wie man sich windet :
    Fakt 1 es ist ein bereits ( wenn auch hinterliegendes Grundstück) welches befahrbar und erreichbar über das '"vorliegende' ist
    Fakt 2 der folgende Passus greift ja nicht
    #
    Aus dem Straßenrecht sind für Grundstückseigentümer und Bauherren in der Regel zwei Punkte relevant: die sogenannten Anbaubeschränkungszonen und die Zufahrt vom Grundstück auf die Straße (auch "Zugang" oder "Einfahrt").
    Ob das Bauvorhaben den Vorschriften des Straßenrechts entspricht, wird im Rahmen der Baugenehmigung geprüft, etwaige Zustimmungen werden eingeholt und von der Genehmigung umfasst. Wenn für Ihr Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind Sie als Bauherr selbst für die Einhaltung der Bestimmungen und gegebenenfalls auch für das Einholen der Zustimmungen und Erlaubnis verantwortlich.#
    So oder ähnlich formuliert steht es auch in den Kommentaren bzw Beiblättern/"Merkblättern
    Fakt 3
    Was bisher generell ignoriert wird es handelt sich um eine mit 10 m doch recht breite Einfahrt, die entweder als parallel laufend ausgeführt werden muss oder aber mit geteilten Feldern- denn bei einer Breite von 3 oder 3,50 der Straße wären wohl selbst 1/2 Flügel unsinnig.
    Ergo rührt wie Dimeto nun doch selber bestätigt, eine Anzeigepflicht incl eventuell allfälliger Auflagen aus dem Zugang, sich nur auf die BauONRW zu beziehen ist hier wenig zielführend. Das dies im günstigen Fall mit einem Bescheid vom ASE von mir aus vollkommen langt, kann durchaus sein, desweiteren sprach ich auch die damit verbundene eventuelle versiegelte Fläche an, inwiefern dort bereits eine Erfassung oder ggf Änderung dann vorgenommen werden muss/soll kann ich nicht beurteilen ( es soll Gemeinden geben die schreiben auch bei Privatwegen oder Zufahrten/Straßen) den Aufbau und Oberbelag vor, vllt ist das in NRW noch nicht so .. damit beende ich das und hoffe das Platty das kostengünstig und vernünftig, hinbekommt - wahlweise nach Dimeto mach mal... oder nach demjeweiligen Auflagen oder Satzungen, obwohl ich bereits zu Platty bemerkte, mit dem Tiefbauamt oder ASE diese sind in der Regel doch recht aufgeschlossen und relativ umgänglich. :winken
     
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    Jetzt weiß ich auch, warum deine Beiträge so schwer zu lesen sind. Nicht nur, dass Satzbau und Zeichensetzung teilweise sinnentstellend sind, Du kopierst auch ganze Passagen von irgendwelchen Internetseiten, so dass auch inhaltlich keine Zusammenhänge mehr erkennbar sind und Begriffe fallen, die mit der eigentlichen Diskussion in gar keinem Bezug stehen.
    Desweiteren verstehst Du die Fakten nicht oder verbiegst sie für deine Wirklichkeit.
    Fakt 1: Das Grundstück ist weder hinterliegend, noch ist es über das vordere erreichbar
    Fakt 2: Was willst Du mit diesem Zitat zum Ausdruck bringen?
    Fakt 3: Was ist daran genehmigungs- oder anzeigepflichtig?
    Ich habe keine Pflicht bestätigt sondern bisher immer ausdrücklich verneint.

    Machen wir es kurz: Nenne einfach die Rechtsgrundlage, warum hier wer was genehmigen muss.
     
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    Soviel dummes Zeug in einem Beitrag ist schon bemerkenswert. Das bestätigt meine Befürchtung, dass deine anderen Beiträge ebenfalls nur dummes Gerede sind.
    Schade, anfangs hatte ich noch gehofft, dass in den Beiträgen noch etwas Sachverstand versteckt ist, den man mit konkreten Nachfragen noch zu Tage fördern könnte.
     
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