Zulässige Grundfläche bei Teilung, absolute qm-Zahl in B-Plan

Diskutiere Zulässige Grundfläche bei Teilung, absolute qm-Zahl in B-Plan im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe folgende Frage: Für ein Grundstück besteht ein B-Plan. Für das Gebiet in dem sich das Grundstück befindet ist keine prozentuale...

  1. #1 Sanierer30, 20.11.2024
    Zuletzt bearbeitet: 20.11.2024
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    Hallo, ich habe folgende Frage:

    Für ein Grundstück besteht ein B-Plan.
    Für das Gebiet in dem sich das Grundstück befindet ist keine prozentuale GFZ, sondern eine Grundfläche in absoluter qm-Zahl festgelegt (400qm).

    Wenn das Grundstück nun geteilt wird, gilt die absolute Grundfläche von 400 qm dann jeweils für jedes Teilgrundstück?

    Macht es für Nebenanlagen einen Unterschied, wenn sich das Baufenster für Hauptanlagen nur auf einem der Teilgrundstücke befindet?

    Gibt es dazu Rechtsgrundlagen oder Urteile?

    Bin für eure Hilfe sehr dankbar!

    Thanks!
     
  2. #2 Kriminelle, 20.11.2024
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    Dann stell doch mal den ganzen BPlan hier ein.
    Denn: worauf soll sich denn eine absolute Qm -Zahl beziehen? Ggf hast du den BPlan nicht richtig „interpretiert“.
    Nähmest Du ein Teilgrundstück von 300qm, würde man ja 400qm gar nicht drauf bekommen. Insofern kann man nur sagen, dass da etwas „falsch“ ist.
    Gleiches gilt für Nebenanlagen: da muss man den genauen Wortlaut lesen, was der BPlan bei den Abstandsflächen bzw. außerhalb des Baufensters reguliert. Ausserdem ist das Bundesland wichtig.
    Pauschal gibt es keine qualifizierte Antwort, weil nix pauschal ist.
     
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  3. #3 VollNormal, 20.11.2024
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    Der Bplan gilt anscheinend für genau ein (in Zahlen: 1) Grundstück. Dann ist die Angabe einer qm-Zahl eventuell durchaus sinnvoll, bei einer Teilung des Grundstücks allerdings (und vermutlich auch der Bplan) hinfällig.
     
  4. #4 Sanierer30, 20.11.2024
    Zuletzt bearbeitet: 21.11.2024
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    Der B-Plan gilt für mehrere Teilbereiche mit jeweils mehreren Grundstücken, nicht nur für ein Grundstück, das war mißverständlich ausgedrückt.
    Im B-Plan ist für den betroffenen Teilbereich GR 400 qm angegeben, zudem sind Baufenster eingezeichnet.
    In anderen Teilbereichen drum herum gilt GRZ 0,5, ebenfalls mit Baufenstern.
    Im B-Plan ist keine zusätzliche Regelung für Teilungen festgelegt und Mindestgrößen für Flurstücke sind auch nicht angegeben.
    Bundesland ist SH.

    Ich habe bisher die Aussage gehört, dass die fixe GR 400 qm auf jedes einzelne Grundstück in diesem Teilbereich zu beziehen ist. Demnach würde sich die GR bei Teilung insgesamt deutlich erhöhen. Bei Überschreitung der üblichen GRZ-Obergrenze von 0,8, soll diese das Maximum definieren.
    Bsp: Bei einem neu aus Teilung entstandenen 450 qm Grundstück wäre man mit GR 400 qm bei 88 %, das wäre nicht zulässig, sondern maximal GRZ 0,8, also 380 qm überbaubare Fläche.

    Meine Frage zielt darauf ab, herauszufinden, ob die zulässige GR nach Teilung grundsätzlich tatsächlich je Grundstück gilt, wenn es keine genauen Aussagen dazu im B-Plan gibt.
    Ich habe dazu keinerlei Gesetzestexte und keine Urteile gefunden.
    Mir scheint es aber widersinnig, denn so könnte die GR (zumindest für Nebenanlagen auch außerhalb des Baufensters) durch Teilung eines Grundstücks mit fixer GR-Angabe immer auf GRZ 0,8 erhöht werden. Dann könnte man ja gleich 0,8 angeben. In diesem konkreten Fall wäre die überbaubare Grundfläche im Ergebnis größer als bei den umliegenden Teilbereichen mit 0,5 GRZ, welchen in der Begründung eigentlich die Zielsetzung eine intensiveren Nutzung zugedacht wird. Durch Teilung wäre genau das Gegenteil möglich.

    Ist das so tatsächlich korrekt?
    Oder hat das jemand bei der Planung nicht ganz durchdacht?
     
  5. Dimeto

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    Nein, weil es bei der absoluten Beschränkung um die Grundfläche (GR) geht und bei der anteiligen Beschränkung um die Geschossfläche, die durch die Geschossflächenzahl (GFZ) beschränkt wird.
    Allerdings vermute ich, dass es in deinen Beiträgen durchweg GRZ heißen muss.
    Das kann hier niemand beantworten, da Du den Bebauungsplan geheim hältst.

    Sollte Deine Bedingung zutreffen, dann gilt die GR für jedes noch so kleine Grundstück. Dann hätten die Stadtplaner in der Tat ihr Werk nicht durchdacht. Allerdings zweifle ich daran, dass Deine Schlussfolgerungen aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes vollständig sind.
    Was heißt "keine genauen Ausagen"?
    Woher kommt
    ?
    Von wem? In Bezug auf den konkreten Bebauungsplan?
    Wer sagt das?
    Da auch diese hier nicht bekannt ist, kann hier auch dazu niemand Stellung beziehen.

    Ja, denn wenn es keine Hauptanlage auf dem Baugrundstück gibt, wäre das ein Grund, die notwendige Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO zu verweigern.
     
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  6. #6 Kriminelle, 21.11.2024
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    Ich gehe mal davon aus, dass die Hilfe schon jetzt gar nicht mehr gewünscht ist, weil sich die Pläne verändert haben?
     
  7. #7 Sanierer30, 21.11.2024
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    Doch, ich freue mich über jede Hilfe, ich bin nur zeitlich noch nicht zum antworten gekommen.

    @Dimeto
    Du hast recht, ich meinte nicht GFZ, sondern GRZ, habe es korrigiert.

    Ich melde mich in Kürze mit weiteren Infos... danke euch schon mal soweit!
     
  8. Dimeto

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    Vielen Dank, jetzt stünde ich mit meinem Beitrag #5 wie ein Depp da, wenn Du Deinen Fehler in Beitrag #1 nicht übersehen hättest. Daher hole ich das Zitieren hier nach:
    Nicht nötig, hab' den Bebauungsplan gefunden. Ist tatsächlich kein planerisches Meisterwerk. Allerdings ist das Maß der baulichen Nutzung durch die Baufenster, die ja kaum größer als 400m² sind, genügend eingeschränkt. Eine Grundstücksteilung würde also kaum etwas bringen.
     
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  9. #9 Sanierer30, 02.12.2024
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    Doch, für Nebenanlagen ist es relevant.

    PS: Ich wollte Dich nicht blöd darstehen lassen mit der Korrektur in meinem ersten Post, sorry.
     
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  10. Dimeto

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    Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Fläche nicht automatisch zulässig. Wie bereits im letzten Satz von #5 geschrieben, können sie dort zugelassen werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Das ist eine Ermessensentscheidung der Behörde. In den allermeisten Fällen erfolgt diese zugunsten des Bauherrn, da nur selten etwas das Schwergewicht Art. 14 GG aufwiegen kann. Ein solch seltener Fall liegt hier meines Erachtens vor, da das Maß der baulichen Nutzung durch die Kombination von GR und Baugrenzen festgesetzt wird und die Teilung einzig der Umgehung dieser Festsetzung dienen soll. Selbst wenn man das nicht als unzulässige Gesetzesumgehung wertet, ist für mich keine Argumentation denkbar, dass eine Nebenanlage ohne Hauptanlage zuzulassen wäre.
     
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Zulässige Grundfläche bei Teilung, absolute qm-Zahl in B-Plan

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