Zwangsversteigerung

Diskutiere Zwangsversteigerung im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, wer ist bei einem Zwangsversteigerungsobjekt im notariellen Kaufvertrag als Verkäufer genannt. Der Gläubiger der die...

  1. crax

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    Hallo zusammen,

    wer ist bei einem Zwangsversteigerungsobjekt im notariellen Kaufvertrag als Verkäufer genannt. Der Gläubiger der die Zwangsversteigerung betreibt oder der ursprügliche im Grundbuch eingetragene Eigentümer?

    Danke
    mfg crax
     
  2. #2 Stefan61, 06.04.2008
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    Weder - noch. Bei einer Zwangsversteigerung geht das Eigentum gesetzlich über und nicht durch Vertrag. Die Gläubigerbank erwirbt zu keinem Zeitpunkt Eigentum, sondern hat nur das Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös.
     
  3. #3 MoRüBe, 06.04.2008
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Nee nee,...

    .. beim Kauf eines Objektes mit dem ZV-Vermerk im Grundbuch ist der bisherige Eigentümer noch der Verkäufer. Wobei es Jacke wie Hose ist, irgendwelche Garantieansprüche/Gewährleistung sollte man von vornherein abschreiben. Sprich es kann nur über den Preis gehen....
     
  4. crax

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    Hallo,
    danke für die Info. Also kommt kein notarieller Kaufvertrag zu stande! Der Gläubiger ist demnach zeitlich begrenzter Besitzer.
    Wie wird dann der Erwerber im Grundbuch eingetragener Eigentümer?

    mfg crax
     
  5. ToStue

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    Willst du das Objekt ersteigern oder hat ist ins Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen? Das wird mir aus dem Anfangseintrag nicht so ganz klar... Davon würde allerdings die Antwort abhängen.

    Geht es um Gewährleistungsansprüche?

    Gruß
     
  6. crax

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    Die EnEV garantiert keine Wirtschaftlichkeit
    MoRüBe war anscheinend schneller.
    Also es geht nicht um Gewährleistungs-, Garantieansprüche. Mich interessierte eingangs der Eigentümer/Verkäufer! Da es lt. Stefan61 um einen gesetzlichen Eigentumsübergang handelt ist somit kein Verkäufer vorhanden. Mich interessiert das Prozedere des Eigentumübergangs in Praxi. Wenn ich das richtig interpretiere, erfolgt bei einer ZV ein "ZV- Eintrag" im Grundbuch bzw. der Grundbuchakte, vermutlich als Blokade eines zwischenzeitlichen Verkaufs zum Schutz der Ansprüche des Gläubigers.
    Ist nun der Erwerb aus einer ZV einem "normalen" Kauf rechtlich gleichzusetzen?

    mfg crax
     
  7. #7 MoRüBe, 06.04.2008
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Ich denke mal, ich weiß was er meint...

    ... nämlich die schönen Anzeigen in der Tageszeitung der diversen Banken: ... Erwerb in der Zwangsversteigerung..." möglich. Dann sind wir im ZV-Verfahren. Der Eigentümer ist damit nicht mehr Herr des Verfahrens, es sei denn, es wird vor dem Termin aus der ZV herausgekauft, dann, w.o. Im Zv-Verfahren sind wir irgendwann in der Bietstunde und Irgendwann gibt der Rechtspfleger den Zuschlag, mit allen Pflichten, aber wenigen Rechten, Stichwort: gekauft, wie besehen oder auch nicht besehen, wenn die den Gutachter nicht reingelassen haben, z.B.. Rechtlich bin ich jetzt nicht Anwalt genug, um zu beurteilen, ob das Rechtsgeschäft des Zuschlages dem Rechtsgeschäft des Kaufes gleichkommt, in Teilen ja, in Teilen nein. Aber GE mußte so oder so zahlen.
     
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