Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ

Diskutiere Zwei interessante Urteile zur Architektenrechnung und zur Haftung von BQÜ im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Zur Rechtslage bei der Nachforderung wegen Unterschreitung der Mindestsätze: Ich hatte das neulich schon mal hier in einem anderen thread kurz...

  1. #21 Ralf Wortmann, 02.02.2016
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    Zur Rechtslage bei der Nachforderung wegen Unterschreitung der Mindestsätze:

    Ich hatte das neulich schon mal hier in einem anderen thread kurz geschrieben:

    http://www.bauexpertenforum.de/show...Leistung-i-O&p=1074351&viewfull=1#post1074351
    dort Beitrag #25.

    Der BGH hob die Entscheidung des OLG Frankfurt auf, weil dieses den Begriff des Vertrauensschutzes zu lax ausgelegt und die Voraussetzungen dafür nicht sorgfältig genug geprüft hat.

    ---------------------------------------------------------
    Zitat aus den Entscheidungsgründen:

    „Das Berufungsgericht meint, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung vom 31. Dezember 2006 und nach Erteilung der Zahlungsquittung sei davon auszugehen, dass sich der Beklagte auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe, ohne dass es weitergehenden Vortrags des Beklagten dazu bedürfe, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nachforderungen stellen, manifestiert habe.

    Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Auftraggeber eines Architekten muss sich vielmehr durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden; allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 12). Auch gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber sich nach einem bestimmten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07, aaO Rn. 18).“
    -----------------------------------------------------------------

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es also keineswegs ausgeschlossen, dass sich der AG eines Architekten mit Erfolg auf Vertrauensschutz beruft und nicht nachzuzahlen braucht. Allerdings muss er hierzu darlegen und beweisen, dass er sich im Vertrauen auf die niedrige Rechnung tatsächlich auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung „eingerichtet“ hat. Ein bloßer Zeitablauf genügt hierzu nicht. Da sind die Anwälte gefragt, die einen AN in einem solchen Honorarrechtsstreit vertreten. Dazu muss ausführlich vorgetragen werden, was hier bis in die Berufungsinstanz hinein wohl nicht der Fall war.

    Es muss irgendeine Anschaffung oder finanzielle Aufwendung getätigt worden sein, auf die der AN verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass er diese höhere Honorarforderung noch hätte begleichen müssen.

    Z.B. Kauf eines Neuwagens, wohingegen ein Gebrauchtwagen gekauft worden wäre, wenn man von der Honorarnachforderung gewusst hätte.

    Oder jährliche Sondertilgung des Baukredits + Bau einer Doppelgarage + Kauf eines Notebooks, worauf man insgesamt verzichtet hätte, wenn man von der Honorarnachforderung gewusst hätte.

    Es würde wahrscheinlich sogar reichen, wenn man als AN beweisen kann, dass man ein besser dotiertes Jobangebot ausgeschlagen hat, weil man glaubte, mit dem derzeitigen Arbeitseinkommen zurecht zu kommen.

    Wenn solche Argumente nicht vorliegen, weil es z.B. solche finanziellen Weichenstellungen nicht gabt, hat der AN allerdings nur relativ schlechte Chancen, sich gegen eine Honorarnachforderung des Architekten vor Gericht zur Wehr zu setzen.

    Darin liegt indes auch das Risiko des Architekten, der solche Honorarnachforderungen gegenüber Verbrauchern einklagt. Er weiß nicht, ob es dem AN im Prozess möglich sein wird, solche Anschaffungsentscheidungen schlüssig vorzutragen und zu beweisen und kann daher nicht prognostizieren, ob er den Prozess gewinnen oder verlieren wird.
     
  2. mls

    mls Bauexpertenforum

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    da hast du ja endlich mal eine einfache, falsche sicht der dinge ;)

    ich finde es -bspw- sehr befremdlich, dass ich (neben offenkundigen
    rundablageanfragen) gegen "kollegen" "anbieten" soll, die den
    leistungsanspruch (ja, ja - hoai ist kein leistungskatalog, sondern
    preisrecht blablablub ..) und die abrechnungsmodalitäten der
    hoai untergraben, wie sie lustig sind ..

    das kannst du nicht nachvollziehen, weil du die kammern und
    die interessenlage der dort dominanten nicht kennst oder nicht
    ausreichend würdigst ;)

    preisrecht hin oder her, wenn ein vertrag nicht mehr gilt, dann
    *trauerflor* für armes deutschland...
     
  3. #23 Gunnar1, 02.02.2016
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    Für das Urteil spielt es ja - weil eben dies nicht Gegenstand der Klage ist - keine Rolle, aber interessenshalber und weil es ja im Thread einigen anscheind auch wundert: Ist den das ursprüngliche Angebot des Klägers, Pauschal unter Mindestsatz, an sich strafrechtlich relevant? Betrug?
     
  4. #24 saarplaner, 02.02.2016
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    Tja, Markus, das wird es wohl sein... :biggthumpup:
     
  5. #25 Ralf Wortmann, 02.02.2016
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    Nein, das ist kein Betrug. Da wird sich ein Vorsatz in aller Regel nicht beweisen lassen.
     
  6. #26 Ralf Dühlmeyer, 02.02.2016
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    Dazu steht was in dem Urteil, nämlich das der nicht gilt, allerdings war da auch die Haftung für (Sach)Schäden nicht völlig ausgeschlossen, sondern es gab wohl Auffassungsunterschiede darüber, was von der Klausel in welchem Unfang gedeckt sein sollte.

    Der Kollege hatte vor allem auch mit dem negativen Delta zwischen Honorar und Schaden argumentiert..

    Ich fände eine Grundsatzentscheidung dazu auch interessant, weil ja gerade viele Buchstabenvereine die Haftung auf die Honorarhöhe limitieren.
    Als Laie würde ich den Tenor des Urteils so lesen, dass solche Begrenzungen nicht wirksam sind gegenüber Verbrauchern, aber vielleicht kann mein Vornamensvetter das ja mal ais fachlicher Sicht beurteilen.
     
  7. #27 Gunnar1, 02.02.2016
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    D.h. man geht davon aus, dass der Architekt quasi nach der vermeintlichen Schlussrechnung nochmal in seine Studienunterlagen geschaut hat und zufällig die Sache mit der HOAI gesehen hat - achja, da war ja was. 'Tschuldigung, vergessen? :konfusius (Ausgenommen der Fall, bei Vertragabschluss lagen korrekte Gründe für eine Mindessatzunterschreitung vor, im Laufe des Bauvorhaben waren diese dann aber nicht mehr gegeben.)

    Irgendwie doch komisch, dass hier quasi die "Doofheit" des laienhaften Bauherren bestraft wird (kannte nicht die Mindessatz-Regelung), nicht aber die "Doofheit" des professionellen AN (hatte die Mindesatzregel bei Vertragsunterzeichnung vergessen). Läuft ja oft anders herum.

    Aber wenn der selber Kläger wie in diesem Falle nochmal macht (nach einem Aktenkundigen Fall), dürfte man doch von Vorsatz ausgehen, oder? :shades
     
  8. #28 Ralf Wortmann, 02.02.2016
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    Der erste Absatz deines Beitrags beschreibt den Grundsatz in dubio pro reo - im Zweifel für den Angeklagten.

    Ob man eine Betrugsabsicht beweisen kann, wenn es der Architekt noch ein zweites mal macht, ist ebenfalls fraglich und hängt davon ab, mit welchen Argumenten sich der Architekt verteidigt.
    Wenn er z.B. vorbringt, er habe anfangs bei Vertragsschluss angenommen, dass die anrechenbaren Kosten nur soundso hoch seien und habe erst später gemerkt, dass er sich dabei gewaltig nach unten verschätzt hat, wird es wohl auch dann nichts mit Betrug.
     
  9. vOlli

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    Wie sagt man: "Vor Gericht und auf hoher See ist es gleich, man weiss nicht, was einen trifft"

    Man kann nicht davon ausgehen, dass ein Laie (Lehrer, IT-Fachmann, etc) die HOAI kennen.

    Bietet ein Architekt seine Leistung unterhalb der Mindestsätze der HOAI an, kann er trotzdem nach den Sätzen der HOAI abrechnen.

    Das hat nach der Auffassung der Gerichte nichts mit Betrug zu tun, da ja auch ein evtl. Schaden nicht vorhanden ist, selbst wenn der AN den Differenzbetrag nachzahlen müsste. Jeder Architekt hätte nämlich nach der HOAI gleich abrechnen müssen.

    Ganz so einfach gestaltet es sich für die Architekten am Ende aber doch nicht. Stichworte wie Treu und Glaube werden hier mitspielen, der Hergang der Vertragsgestaltung, das Einrichten der Finanzierung auf den Architektenvertrag. Ralf kann das besser erläutern.

    Nachzulesen, was alle betrachtet wird ist auch hier: http://www.juraforum.de/urteile/olg...eldorf-urteil-vom-23-11-2010-az-i-23-u-215-09

    Als Geschädigter einer solchen Situation hoffe ich, dass ordentlich aufgeklärt wird. Wobei mich andieser Stelle folgendes wundert:

    Eine Bank muss zur Finanzierung bestimmte Aufklärungspflichten nachkommen und muss den AG auf einem separat auszufüllenden Formblatt unterschreiben lassen, dass dieser im Rahmen der Kreditbeantragung informiert wurde.

    Ähnlich könnte man bei den Architekten verfahren. "Hiermit wird bestätigt, dass der AG über den Mindestpreischarakter der HOAI aufgeklärt wurde und sich das Architektenhonorar zu x-Prozent an der Bausumme orientiert". Legt ein Architekt diese Aufklärung nicht vor, wird er an sein Pauschalhonorar gebunden, ansonsten zahlt der Bauherr.

    Ich als Bauherr habe jedenfalls anderes zu tun, als mich zu Beginn meiner Bauphase schlau zu machen, was HOAI ist und bedeutet. Ich persönlich sehe den Verbraucher als schützenswert an.
     
  10. vOlli

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    Wenn ich mir das Urteil anschaue, ist es die Aufhebung dieses Urteils: https://openjur.de/u/632890.html
    Hier geht der Kläger in Berufung. Nachdem die Vorinstanz dem Kläger einen "Teilbetrag" seiner Mehrforderung über die Pauschalvereinbarung hinaus zustand, wollte der Kläger weiteres Honorar erstreiten. Hierin wird die Berufungsklage abgewiesen und das Urteil gegen den Bauherrn zur Zahlung eines zusätzlichen Betrages aufgehoben.

    Im von Dir zitierten Urteil wiederum, wird diese Urteil angefochten und aufgehoben. Aus meiner Sicht geht es jetzt wieder von vorne los und ein Gericht hat zu entscheiden, inwieweit der Architekt unter Berücksichtigung der ganzen Revisionen einen Honoraranspruch hat oder nicht.

    Das bedeutet nicht pauschal, dass die von Dir in "Kürzestfassung" zusammengeschriebenen Feststellungen richtig sind. Vielmehr sind sich die Gerichte uneins.

    1. Urteil: Teilbetrag zu Gunsten des Klägers
    2. Urteil: Aufhebung des 1. Urteils, Kläger hat Kosten zu tragen
    3. Urteil: Von Dir gepostet: Aufhebung des 2. Urteils und Neubewertung der Sachlage

    Wie gesagt. Niemand hat in der Angelegenheit bislang Recht. Auch nicht der Architekt.
     
  11. #31 Thomas B, 02.02.2016
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    Bin ich ganz bei Dir.

    Aber: ich kläre zB meine BH schon über die Honorarhöhe auf.- So mancher BH geht eben dann Klinken putzen.....da geht noch was...das gibt's woanders billiger...siehe hierzu mein Beitrag #5.

    Und: ich pauschaliere auch ganz gerne das Honorar. Das hat den Charme, dass alle Beteiligten vorab wissen, was der A. kostet. Berechnungsgrundlage ist aber die HOAI und die Berechnungsgrundlage, die honorarfähigen Kosten, müssen eingegrenzt werden. Nicht dass man eine Hundehütte kalkuliert hat, aus der dann peu á peu eine Stadtvilla wird. Das geht natürlich nicht.

    Dennoch: ich hatte es schon öfter, dass BH auch wirklich konkret versuchen Preise zu drücken. HOAI...neee....viiiiel zu teuer. Ich habe da jemanden, der es für die Hälfte macht (alles schon da gewesen).
    Klar: solche Aufträge kann man ablehnen und der BH kann damit auch gehörig au f die Nase fallen. Aber erstmal ist der Auftrag für mich weg, auch wenn die Einsicht sich beim BH später durchsetzen sollte, dass die massive Unterschreitung der Honorarordnung nicht eben nur von Vorteil ist.
     
  12. #32 Frau Maier, 02.02.2016
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    Man kann sich also immer damit heraus reden, man habe sich verrechnet?

    Damit hat es sich auch erledigt gegen Kollegen vorzugehen, die permanent die HOAI unterlaufen. Man ihnen höchsten einen Kurs in HOAI empfehlen...
     
  13. #33 Ralf Wortmann, 02.02.2016
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    Da musst du die strafrechtliche Seite von der standesrechtlichen Seite unterscheiden. Eine Strafanzeige gegen Kollegen, die die Mindestsätze unterschreiten? Würde ich auf keinen Fall machen.

    Diese Themen fallen viel eher in den Bereich der Kammern. Wer das unter Kollegen für richtig hält, mag sich an diese wenden. Gegenüber der Kammer wird man sich auch nicht so leicht mit Rechenfehlern etc. herausreden können, den die wissen, wie der Hase läuft.
     
  14. #34 stockstadt, 02.02.2016
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    Ein Zeichen, welches Geistes Freund du bist :respekt


    ... wenn schon Preisrecht, dann gehört es innerhalb dieses Rechtes verboten, Angebote unterhalb des Mindestsatzes zu machen. Dafür gehört der Architekt verurteilt.
     
  15. #35 Frau Maier, 02.02.2016
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    Naja, das ist so ein Gesetzt ohne Zähne. Denn ein Architekt hat ja auch das Recht sich zu verrechnen. Beweise das Gegenteil. :konfusius

    Tja, irgend wie schwanke ich auch zwischen einer Liberalisierung der Honorare und einer zentralen Rechenstelle.
     
  16. #36 Alfons Fischer, 02.02.2016
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    Das Thema interessiert mich auch, kann ich Haftung denn nicht ausschließen?
    Zwar nicht direkt in Bezug auf Baubegleitung, sondern (aus aktuellem Anlass) in Bezug auf eine Beratungsleistung zum Feuchteschutz während der Bauphase. Wo ich schon vorher dem Bauherrn (bereits im Angebotsschreiben) kommuniziert haben, dass wegen der besonderen Umstände des Bestandsgebäudes ich keine Haftung dafür übernehmen kann, dass das Gebäude schadensfrei (hier: schimmelfrei) bleiben wird. Zu viele, durch mich nicht beeinflussbare Einflussfaktoren spielen da nämlich hinein. Bisher sieht alles top aus, aber man weiß ja nie...
     
  17. #37 Ralf Wortmann, 02.02.2016
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    Nein, ein genereller Haftungsausschluss ist insbesondere gegenüber Verbrauchern nicht möglich und wäre unwirksam.

    Für AGB gilt § 309 Absatz 7 BGB:
    -------------------------------------------------------------------------------
    Unwirksam ist danach …

    a) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

    und

    b) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
    ---------------------------------------------------------------------------------

    @Alfons:

    Das Problem solltest du nicht mit einem Haftungsausschluss, sondern besser mit einer Vereinbarung zum vertraglichen Leistungssoll angehen.

    Eine solche Klausel könnte z.B. wie folgt aussehen:

    ----------------------------------
    „Gegenstand der zu erbringenden Leistung ist eine Beratung zum Feuchteschutz während der Bauphase. Diese Beratung ist ordnungsgemäß zu erbringen; die Umsetzung und Einhaltung der erteilten Ratschläge obliegt indes dem Auftraggeber allein und nicht dem Auftragnehmer. Ausdrücklich nicht Gegenstand des vertraglichen Leistungssolls ist es, eine Situation zu schaffen, dass das Gebäude vollkommen feuchtefrei und schimmelfrei bleibt. Die vollständige Abwesenheit von Schimmelbildung und Feuchtigkeitserscheinungen kann nicht garantiert werden.“
    ----------------------------------

    Ob es im Ernstfall wirklich hilft, kann ich nicht sagen. Auf jeden Fall besser, als nichts. Deine Beratung muss natürlich trotzdem bestmöglich und fachgerecht erfolgen. Alle Beratungsleistungen stets gut dokumentieren. Wer schreibt, der bleibt.
     
  18. #38 Alfons Fischer, 02.02.2016
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    Danke!
    ok, hier geht es nicht um einen Verbraucher. Dass es hier um eine Beratung zum Feuchteschutz während der Bauphase geht, hatte ich dem AG schon dargelegt (und mehrfach wiederholt). Und dass ich meine Arbeit ordnungsgemäß mache, ist auch selbstverständlich. durchgeführte Messungen zur Dokumentation des Ist-Zustands (insbesondere des Verlaufs der Feuchte) werden regelmäßig dokumentiert.

    vielen herzlichen Dank für den Textvorschlag. Das werde ich für die Zukunft beherzigen.
     
  19. #39 Skeptiker, 02.02.2016
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    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    Ich kannte bisher nur diesen Artikel www.svm-ev.de/wp-content/uploads/2014/10/5413867.pdf und den darin zitierten Kommentar von Motzke, welchen Eric hier allerdings schon als fachlichen Aussenseiter gewertet hat. Nach dem Artikel ist die Haftung bei stichprobenartiger und nur gelegentlicher Kontrolle mit Hinweis hierauf begrenzbar. Dies ist bei mir der Regelfall, denn über den gesamten, von mir für erforderlich gehaltenen und dokumentiert angebotenen Umfang wurde ich bisher noch nie beauftragt.

    1. Ist der volle Haftungsumfang entsprechend der Mindestleistungen nach HOAI LP8 wirklich BGH-Auffassung?

    2. Welche Verträge schließen die Anbieter von BQÜ hier im Forum? (Ich will meinen momentan überarbeiten lassen :winken und vergleiche deshalb das Marktübliche mit meinem Angebot und im nächsten Schritt dann der Fachjurist beides mit der aktuellen Rechtssprechung.) Oder bietet Ihr BQÜ schon nicht mehr an?
     
  20. #40 Gast036816, 02.02.2016
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    was sagt das 2. urteil:

    am besten keine BQÜ bei sparbrötchen anbieten. entweder eine vernünftige anzahl an vor-ort-terminen, bei denen man auch etwas erkennt oder das sparbrötchen spart noch mehr und es kommt DIYBQÜ. dann er sich selbst seine mängelanzeigen schreiben.

    das 1. urteil finde ich gut. damit kann man auch den sparbrötchen mitteilen, dass einem das mindesthonorar zusteht!
     
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