Begriffsdefinition Reihenhaus?

Diskutiere Begriffsdefinition Reihenhaus? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Habe jetzt nicht alles gelesen, aber vielleicht helfen folgende zwei OLG-Entscheidungen weiter: OLG München, Urteil vom 28.05.2003 - 15 U...

  1. Erik

    Erik

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    Habe jetzt nicht alles gelesen, aber vielleicht helfen folgende zwei OLG-Entscheidungen weiter:

    OLG München, Urteil vom 28.05.2003 - 15 U 3660/00:

    "... 2. Das erforderliche Schallschutzmaß verringert sich nicht dadurch, dass Reihenhäuser aus Gründen der Bauleitplanung ohne Realteilung des Grundstücks errichtet werden. ..."

    OLG Koblenz, Urteil vom 29.06.2005 – 1 U 1825/00:

    "... 5. Werden Doppelhaushälften verkauft, so ist für den Ausstellungsstandard nicht die DIN 4109 Schallschutz für Wohnungen relevant, vielmehr muss eine zweischalige Haustrennwand errichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aufteilung der Doppelhaushälften nach dem WEG erfolgt. ..."

    Gruß, Erik
     
  2. Camilo

    Camilo

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    und bzgl. den Anforderungen an Haustrennwand sind Doppelhaushälfte und Reihenhaus als identisc anzusehen?
     
  3. sepp

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  4. Erik

    Erik

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    Die DIN unterscheidet zwischen „Einfamilien-Doppelhäusern und Einfamilien-Reihenhäusern“ einerseits und „Geschosshäuser mit Wohnungen und Arbeitsräumen“ andererseits. Die Ausführungen in dem Urteil zu den Doppelhaushälften gelten genauso bei Reihenhäusern. Ein Reihenendhaus ist ja faktisch auch eine Doppelhaushälfte.

    Ihr habt zwar rechtlich eine Eigentumswohnung erworben, aber in der „baulichen“ Form eines Reihenhauses. Damit habt Ihr auch Anspruch auf einen Schallschutz wie bei einem Doppel- bzw. Reihenhaus. Einschalige Haustrennwände entsprechen jedenfalls längst nicht mehr den aRdT.

    Zu den aRdT siehe insbesondere:

    1. Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für Mauerwerksbau: http://www.dgfm.de/pdf-dateien/technik/Schallschutz/51993_MB_Schallschutz_final_300.pdf
    2. BGH VII ZR 45/06: http://juris.bundesgerichtshof.de/c...um=Aktuell&Sort=12288&nr=40531&pos=22&anz=552 (wurde bereits weiter oben erwähnt).

    Wenn die nach den aRdT zu erwartende Schalldämmung mit der vereinbarten Bauweise nicht erreicht werden kann, muss der Besteller (Laie!) darauf hingewiesen und über die Konsequenzen ausführlich aufgeklärt werden.

    Bei Euch muss man nun erstmal feststellen, welcher Schallschutz nach dem Vertrag geschuldet ist und welcher tatsächlich erreicht wurde. Ich empfehle, einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

    Grob überschlagen können wir trotzdem schon mal, was bei Eurer Bauweise theoretisch für ein Schallschutz rauskommt. Dazu müsstest Du mal schreiben, aus welchem Material die einschalige Trennwand besteht, unterkellert ja/nein, gemeinsame Bodenplatte?

    Gruß, Erik
     
    pacmansh gefällt das.
  5. Camilo

    Camilo

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    Habe nen Architekten mit der Sichtung der Unterlagen beauftragt.
    Der sagte mir heute, dass bzgl.Schallschutznachweis nur die 53db für Wohnungsbau nachgewiesen wurden. Er meinte es wurden grosse KS Elemente verbaut, die ergeben maximal +2db also 55db.
    Geschuldet wird aber wohl 62db, oder 57db?
    Die hier zitierten Urteile lesen sich nach 62db aber in der DIN steht 57db.
    Auf jeden Fall liefern die wohl definitiv zu wenig.
    Zumal auch die Decke durchgängig ist.
    Ist mir eh ein Rätsel, dass das Bauamt da offenbar gar nichts prüft? Wie kann der BTrüger da RH verkaufen aber nur Wohneinheiten sich genehmigen lassen?
    Dachte das gäb es nur in einer Bananenrepublik....:deal
     
  6. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Das ist mit einschalig praktisch nix.
    Denn da wäre, 30er (2,0) oder 24er (2,0) mit biegeweicher Vorsatzschale.
     
  7. Camilo

    Camilo

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    Sorry das verstehe ich nicht.
    Dachte einschalig heißt ein Stein hoch gemauert und zeischalig zwei Mauern und dazwischen 2-3cm Luft?
     
  8. Erik

    Erik

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    KS einschalig, Rohdichteklasse 2.0 unterstellt, ergibt etwa:

    Wanddicke / R’w
    20 cm: 52 dB
    24 cm: 55 dB
    30 cm: 57 dB

    Vergiss die Werte in der DIN! Das Bauamt hat nur zu prüfen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Mindestanforderungen aus DIN 4109). Das spielt hier keine Rolle.

    Wie ich schon ansatzweise schrieb:

    Geschuldet ist in erster Linie immer das, was vereinbart ist. Es können entweder konkrete dB-Zahlen vereinbart werden; falls das nicht der Fall ist, kann sich der geschuldete Schallschutz aus der vereinbarten Bauweise ergeben (Material, Wanddicke, bei zweischaligen Wänden zusätzlich: Breite der Trennfuge, Füllung derselben mit mineralischen Faserdämmplatten, etc). Gibt der Vertrag auch dazu nichts her, dann muss der BT zumindest die aRdT einhalten (hier: zweischalige Haustrennwand, Luftschallschutz 62 dB, Ausnahmen gelten im Erdgeschoss nicht unterkellerter Häuser/durchgehende Bodenplatte, siehe o.g. Merkblatt).

    Zumindest der Schallschutz nach den aRdT ist aber auch dann geschuldet, wenn bei der geplanten Bauweise ein geringerer Schallschutz herauskommt und der Käufer/Besteller hierüber nicht bei Vertragsschluss umfangreich aufgeklärt wurde.

    Anders formuliert: Dein BT sieht ziemlich alt aus, es sei denn, Du hast ihm vorher unterschrieben, dass Du nur einen besch…enen Schallschutz erwarten darfst und das in Kauf nimmst.

    Geh zum Baurechts-Anwalt!

    Gruß, Erik
     
  9. Casa

    Casa

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    Hallo,

    hier sind ja schon einige Argumente gegen den BT eingebracht worden. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen daß der kampflos das Feld räumen wird.

    Möglicherweise wird er so argumentieren daß die Bezeichnung Reihenhaus zutrifft. Die allgemeine Beschreibung z.b. aus dem Brockhaus

    "Reihenhaus, Element der geschlossenen Bebauungsweise in Giebel- oder Traufenstellung zur Straße, in Reihen parallel oder in Zeilen senkrecht zur Straße, ohne Bauabstand nebeneinander, auch versetzt oder gestaffelt, ein- oder mehrgeschossig. "

    ist ohne Zweifel eingehalten.

    Es ist nirgendwo erwähnt das sich das Reihenhaus ausgerechnet nach der DIN 4109 definieren soll, sonder im Gegenteil ist bei dem im Notarvertrag beiliegenden Plänen deutlich zu erkennen das es sich nur um eine einschalige Trennwand und durchlaufende Decken handelt. (ich geh mal davon aus daß die Pläne mit im Vertrag sind)

    Ein guter Notar wird auch darauf hingewiesen haben bzw. wird es aus dem Vertrag hervorgehen das es sich NUR um Wohneigentum handelt. Eine Wohnung halt in Form eines Reihenhauses. Der Begriff wurde halt nur zur Beschreibung der Objektform benutz (Das Kind muss ja einen Namen haben).

    Sollte man sich im Prozess nur auf das Wörtchen "Reihenhaus" beziehen wird es meiner Meinung nach sehr wackelig.

    Wie oben schon erwähnt hättest du im Klagefall bestimmt 2 Jahre "Spass" vor den Gerichten. Ein "Eintagsfliegen BT" macht dann einfach seine Tore zu und du bleibst auf deinen Kosten sitzen. Ein finanzkräftiger BT wird mit allen Mitteln vor Gericht kämpfen, was meist auf einen Vergleich rausläuft bei dem du vielleicht gerade deine Kosten gedeckt bekommst.
     
  10. Erik

    Erik

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    Wenn ein BT ein „Reihenhaus“ verkauft, dann darf man wohl davon ausgehen, dass es sich auch um ein „Reihenhaus“ im Sinne der Verkehrsauffassung handelt.
    Überspitzt: Ich verkaufe ab morgen Autos, aber ohne Bremse. Wenn sich einer beschwert sage ich einfach: Im Brockhaus steht nur, dass ein Auto von einem Motor angetrieben wird und zur Beförderung von Personen bestimmt ist.

    Bis der Nachsatz kam, dachte ich schon, Du bist Hellseher oder ich hab etwas überlesen. Leider wissen wir nichts genaues, weil Camilo die Infos nicht rausgerückt hat (und der Thread vor 4 Wochen eingeschlafen ist).

    siehe oben http://www.bauexpertenforum.de/showpost.php?p=274774&postcount=21
    Es ist offenbar ein verbreitetes Missverständnis, dass bei Doppel-/Reihenhäusern nach WEG nur Schallschutz wie in Mehrfamilienhäusern geschuldet ist. Du bist doch Bauingenieur: Meinst Du vielleicht, die Bauakustik richtet sich nach der rechlichen Eigentumskonstruktion? Oder vielleicht doch eher nach der Bauweise? Nur weil das Grundstück nicht real geteilt ist, muss sich keiner solchen Ramsch andrehen lassen!

    Deswegen sage ich ja, er soll zum spezialisierten Anwalt gehen. Hier im Forum ist der Fall nicht zu lösen, zumal wir so gut wie keine Infos haben, was im Vertrag und der Baubeschreibung / den Plänen drinsteht.

    Niemand wird gezwungen, einen Vergleich zu schließen. Und dass der BT Pleite macht kommt vor. Mit Deiner Grundhaltung kannst Du aber auch gleich dafür plädieren, das Zivilrecht abzuschaffen.

    Gruß, Erik
     
  11. #31 dietrich, 18.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    @Eric
    Ich weiß ja nun, dass meine Antworten Sinnlos sind, aber für einen "Baugott" halte ich mich nicht ("und soviele ("Bau-")Fehler, an einem Tag, mache ich auch nicht".) Ich kann damit Leben.

    >Leider muss ich Dir, was das angeht:
    ZITAT:
    Es ist offenbar ein verbreitetes Missverständnis, dass nach WEG nur Schallschutz in Mehrfamilienhäusern geschuldet ist. Du bist doch Bauingenieur: Meinst Du vielleicht, die Bauakustik richtet sich nach der rechtlichen Eigentumskonstruktion? Oder vielleicht doch eher nach der Bauweise? Nur weil das Grundstück nicht real geteilt ist, muss sich keiner solchen Ramsch andrehen lassen!
    widersprechen.
    Bei mir, wie du schon gelesen hast, ist es kein Reihenhaus sondern ein 3-Familienhaus mit Tiefgarage. Dabei handelt es sich nicht nur um Schall sondern auch Brand-, Statiknachweise, Wärmeschutz-, Einmessung und Mängel. Warum die 2 Bewohnerfamilien das so akzeptieren, ist sicherlich ein Finanzieller, "mit Abhängigkeitseinfluss".
    Wer da was Falsch gemacht hat, ist mir auch Egal. Aber die Obere, verkaufe oder vermiete ich, so nicht. Das lade ich mir nicht aufs Gewissen. Dafür brauche ich, ja, auch nur die Überprüfung der Nachweise. Leider ist das, da kein Haustürschlüssel (ich weiß, Banal) und Totale Verweigerung des Bauamtes (ja ich weiß Banal: In NRW leben wir nun wie die Feuerwehr in Bayern bei Gebäuden niedriger Höhe aber es ist ein Gebäude mittlerer Höhe laut Rechnung vom Bauamt), nicht möglich.
    Auch ist der Anwaltliche Rat (bei allen nicht wegen Finanzen, sondern Banal) nicht gegeben.
    Solltest Du oder Ihr, dafür Pläne oder Verträge brauchen, habe ich damit nur das Problem der Einstellung mit Entfernung.
    Für Hilfe oder Vorschläge, wäre ich sehr Dankbar.
    (damit es anderen nicht auch so ergehen muss, wie mir)
     
  12. Casa

    Casa

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    Das sehe ich auf jeden fall auch so wie du. Frage ist nur was ist vereinbart? Sollte er das "Reihenhaus" vor der endgültiger Fertigstellung gekauft haben sind auf jeden fall Pläne (mindestens 1:100) im Notarvertrag enthalten. Hier wird dann ersichtlich sein das keine zweischalige Bauweise geplant, und verkauft wird.

    Auch hier kann ich zustimmen, die Verkehrsauffassung eines Reihenhaus, also das was ein Laie darunter versteht ist ja auch gegeben, hinsichtlich der Bauform. Zur Allgemeinen Verkehrsauffassung gehört aber sicher nicht irgendein kleiner versteckter DIN Absatz in der 4109. Wer den kennt, bzw. im Stande ist sich durch so eine DIN zu "fräsen" wird auf den ersten Blick auf die Pläne feststellen das es sich hier nicht um ein Reihenhaus mit Zweischaligem Mauerwerk handelt, und somit nur die für Wohnungen geltenden Schallschutzbestimmungen zum tragen kommen können.
    Kurzum man kann nicht argumentieren das der Käufer einerseits soviel Kompetenz hat aus der DIN 4109 wegen dem Begriff Reihenhaus darauf zu schließen eine Zweischalige Ausführung zu erhalten, andererseits aber nicht in der Lage ist einen 1:100 Plan zu lesen.
    (sorry das klingt jetzt so als wolle ich jemanden angreifen, ist aber nicht so)
    Ach ja ein Auto ohne Bremsen ist nicht Funktionstüchtig, es müssen also Bremsen rein ins Auto. Nur eben keine Formel 1 Bremsen, die kosten mehr. Genauso ist der BT verpflichtet Schallschutz zu liefern (gem. DIN etc). Es ist nur die Frage welcher Abschnitt der DIN 4109 in Frage kommt.

    Der Link hilft leider nicht/nicht viel weiter.
    OLG München. Hier geht es um die Bauleitplanung "http://de.wikipedia.org/wiki/Bauleitplanung" also ein Amtliches verfahren.
    OLG Koblenz. Hier ist die rede von Doppelhaushälfte nicht Reihenhaus. Trotzdem sicher eine Sache die man genauer betrachten müsste.

    Es gibt keine Doppel-/Reihenhäuser nach WEG. Es gibt nur Wohnungen in form eines Reihenhauses bzw. eines Zweifamilienhaus.

    Die Aussage der ersten 2 Sätze kann ich nicht nachvollziehen => bitte erläutern bin nur ein Bauigel und kein Jurist ^^
    Sind denn alle Wohnungen Ramsch nur weil sie nicht die höhere dB-Zahl bringen?
    Ja dem kann ich zustimmen, aber immer daran denken, die Streitsummen sind enorm hoch wie weit kann man dem Anwalt trauen das der nicht nur an die Honorare denkt?

    Das ist ja mal völlig übertrieben / daneben.
     
  13. #33 dietrich, 18.09.2008
    dietrich

    dietrich Gast

    Wahrscheinlich hilft nur das Warten auf das:

    Bei diesem handelt es sich um einen wissenschaftlich begutachteten und freigegebenen Fachaufsatz.

    Adjudikation – außergerichtliche Streitbewältigung im Expertenverfahren - Erfahrungen in Großbritannien und Regelungsansätze für die deutsche Bauwirtschaft -
    In der deutschen Bauwirtschaft besteht das nachhaltige Bedürfnis eines effizienten Verfahrens zur außergerichtlichen Lösung von Vertragskonflikten. Im Zentrum der Diskussion steht hierbei aktuell ein gesetzlich verankertes Adjudikationsverfahren, wie es in Großbritannien bereits seit zehn Jahren existiert und dort mit nachhaltigem Erfolg praktiziert wird. Kern dieses Modells ist die Bewältigung von Baustreitigkeiten in einem summarischen Verfahren, das im Konfliktfall jederzeit von einer Partei eingeleitet werden kann und innerhalb eines engen Zeitrahmens durchgeführt wird. Gelingt keine gütliche Einigung, so trifft ein neutraler Experte – der Adjudikator – eine vorläufige Streitentscheidung, der das Verfahren mit umfassenden Amtsermittlungsbefugnissen leitet. Das Urteil entfaltet für die Konfliktparteien dabei eine schuldrechtliche Bindungswirkung. Erst im Nachgang kann die Streitigkeit gegebenenfalls vor einem ordentlichen Gericht endgültig entschieden werden. Die Anforderungen an die Rolle des Adjudikators in Hinblick auf eine sachgerechte Anspruchsprüfung und eine faire Verfahrensleitung sind dementsprechend hoch. Sie qualifizieren neben Juristen vor allem auch Bauingenieure mit bau- und verfahrensrechtlicher Zusatzqualifikation für dieses Amt. Ein besonderer Vorteil des Adjudikationsmodells liegt, neben der zügigen Konfliktentscheidung durch Experten, in einer erheblichen Kostenersparnis. Die Aufwendungen für das Verfahren erreichen in der Regel lediglich 2,5 bis 15 % des Streitwerts und rangieren damit signifikant unter den Kosten eines staatlichen Gerichtsprozesses. Die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung werden in dieser Konsequenz besonders für kleine und mittelständische Bauunternehmen deutlich verbessert.
    Zu den Kosten wird dort gesagt:
    ……………......AdjudikationsV : Streitwert: 30t€ / 150t€-----Summe Verfahrenskosten: ..4t€… / .9.250€
    Zivilgerichtlicher Bauprozess: Streitwert: 30t€ / 150t€……....Summe Verfahrenkosten: 17.7t€ / 30.772€

    Fristenregelung in GB: Entscheidung der Streitfrage, normal Bau, 28 Tage.
     
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