Änderung am Nachtrag

Diskutiere Änderung am Nachtrag im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe folgendes Problem: Bei einer Bauunternehmung (vob) wurde seitens einer der ausführenden Firmen ein Nachtrag geschrieben, der...

  1. #1 Lars Blum, 12.01.2024
    Lars Blum

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    Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Bei einer Bauunternehmung (vob) wurde seitens einer der ausführenden Firmen ein Nachtrag geschrieben, der aufgrund von Unstimmigkeiten der Mengen erstmal nicht bewilligt wurde. Nun hat der Auftragnehmer einen korrigierten Nachtrag eingereicht. Dieser ist soweit korrekt, es wurden Positionen hinzugefügt (in Abstimmung), aber auch die EP des ersten Nachtrags erhöht, obwohl die Arbeiten zum Teil schon ausgeführt wurden. Wir haben nun zunächst nach einer Erklärung der Erhöhung der Einzelpreise gefragt. Da ich jedoch nichts zu einem ähnlichen Sachverhalt finde, würde ich gerne das Experten -und Schwarmwissen befragen, ob es rechtlich in Ordnung ist bei einem korrigierten Nachtrag auch die Einzelpreise anzupassen.

    Ich hoffe, der Sachverhalt ist - trotz der allgemeinen Formulierung - nachvollziehbar.

    Vielen Dank und beste Grüße
     
  2. #2 VollNormal, 12.01.2024
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    Der Unternehmer hat ein Angebot abgeben, ihr habt dieses abgelehnt. Daraufhin hat der Unternehmer ein neues Angebot abgeben. Ich wüsste nicht, dass irgendwo geschrieben steht, dass er dabei keine anderen Preise ansetzen darf. Trotzdem würde ich von ihm Aufklärung verlangen, warum der zuerst kalkulierte Preis nicht gehalten wurde.
     
  3. #3 Gast 85175, 12.01.2024
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Es kommt drauf an... "VOB" lese ich jetzt mal als "die VOB/B ist wirksam vereinbart".

    Dann sind wir ganz überwiegend im §2 unterwegs, dort vor allem der Absatz 6.

    Demnach muss nur die Begehr nach zusätzlicher Vergütung vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden, einen vereinbarten Preis muss es dazu dann aber noch nicht geben (Nr. 1).

    Das ist auch nicht schlimm, weil der Preis ergibt sich in der Systematik der VOB/B ja eh sozusagen "zwangsläufig" aus der Urkalkulation und den angemessenen Kalkulationsansätzen im Nachtrag (Nr. 2). Davon wie witzig und weltfremd Juristen manchmal sind steht da natürlich nix.

    Der Unternehmer müsste jetzt also kalkulatorisch nachweisen können, dass zumindest das was jetzt als aktueller Nachtrag vorliegt irgendwas mit der Urkalkulation zu tun hat, die ja ohnehin bereits vorliegt, weil wenn man die sich nicht vor Beginn der Arbeiten geben lässt, wäre das ja arg betrugsanfällig.... Dass ich manchmal noch bessere Witzchen als die Juristen mache hast jetzt auch bemerkt...

    § 2 VOB/B - Vergütung - dejure.org

    Es hätte übrigens sehr geholfen wenn Du gesagt hättest welche Funktion Du hast und um was es da genau geht. Aber egal, jetzt musst es halt aus genannten Grundsätzen selbst herleiten.

    So und jetzt zum Punkt mit den zwei Nachträgen. Du hattest ein Nachtragsangebot das Du abgelehnt hast. Das ist jetzt natürlich blöde wenn da plötzlich die Einheitspreise steigen, aber so lange Du nicht nach oben genannter Methodik nachweisen kannst, dass der aktuelle Preis zu hoch ist, hast da halt einfach nur Pech gehabt... Da wird sich der Bauunternehmer jetzt hinsetzen müssen und dir mal die Kalkulationsblätter zukommen lassen müssen...
     
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