Änderung des Bebauungsplans

Diskutiere Änderung des Bebauungsplans im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, bei uns in der Gemeinde wird gerade der Bebauungsplan geändert. Nun bin ich etwas über die Flächennutzungen verwundert. Ich würde...

  1. #1 BoomBox1, 04.05.2023
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    Hallo zusammen,

    bei uns in der Gemeinde wird gerade der Bebauungsplan geändert. Nun bin ich etwas über die Flächennutzungen verwundert.
    Ich würde gerne meine Hofeinfahrt neu pflastern (hässliche Waschebetonplatten aus den 70ern rauswerfen) und das Garagendach erneuern (Eternitplatten).
    Laut Bebauungsplan bin ich nun jedoch über der GRZ. Ist ein neues Pflaster noch möglich?

    Bebauungspläne im Verfahren - rheinstetten.de
    bzw.
    https://www.rheinstetten.de/de/beba...e/09_schriftliche_festsetzungen_bauzone_6.pdf

    Das Garagendach hat leider keine 15Grad Gefälle, muss hier nun die Statik überprüft / alles auf Flachdach geändert werden?
    Ist die schon versiegelte Fläche als reparatur anzusehen, oder muss ich mich mit dem Gedanken anfreunden dort Rasensteine zu setzen?

    Alle baulichen Gegebenheiten bestehen schon seit mindestens 1980. Garage wurde auch so genehmigt.

    Grüße Andreas
     
  2. Oehmi

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    Es gibt auch versickerungsfähiges Pflaster oder du verlegst mit Abstandsnocken und versickerungsfähigem Fugenmaterial.

    Rasengittersteine sind da nicht die einzige Option.
     
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  3. BaUT

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    Du machst ja keine neue Versiegelung sondern sanierst nur.
     
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  4. #4 Fasanenhof, 04.05.2023
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    Ich denke, die Frage bezieht sich auf den Absatz 2b von Seite 3:
    Dächer unter 15 Grad sind zu begrünen

    Aber: Dies bezieht sich nur auf Neubauten, keinen Bestand. Dies liest man daran heraus, dass es in diesem Absatz um "zu errichtende" Gebäude geht.
    Oder lese ich das hier Falsch, weil diese Wortwahl noch einmal ohne die "Errichtung"-Wortwahl auf Seite 4 Absatz 4b wiederholt wird?

    Wenn deine Garage von 1980 ist sollte es dazu eine Statik geben. mit dieser könntest du nachvollziehen, ob eine Begrünung überhaupt möglich ist. Das sollte aber schon wegen der typisch großzügigen Schneelastauslegung machbar sein.
     
  5. #5 BoomBox1, 05.05.2023
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    Hallo,
    das heißt, der altbestand muss nicht nach neuer Vorschrift saniert/repariert werden?

    Beim Dach dachte ich eher an "Platten runter" --> "Blech drauf". Das wäre natürlich wesentlich günstiger und schneller als alles andere. Einen Statikplan gibt es für dieses Dach nicht. Lediglich die Baugenehmigung ist vorhanden.

    Grüße Andreas
     
  6. Dimeto

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    Das sehe ich nicht so. Die Änderung des Bebauungsplanes wurde ja ausgearbeitet, damit das Quartier ökologischer wird, und Deine Planung umfasst Bauteile, die von der Änderung betroffen sind.
    Zwar ist die Änderung noch nicht rechtskräftig, aber Dein Bestand hält Deinen Angaben zu Folge vermutlich nicht die Festsetzungen des rechtskräftigen Ursprungsplanes ein, so dass die geplante Veränderung des Bestandes den Bestandsschutz aufhebt und alle neuen Maßnahmen dem aktuellen Baurecht unterworfen sind.
     
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  7. #7 Fasanenhof, 05.05.2023
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    Da bin ich neugierig. Woran liest du das raus?

    Das Ersetzen der Platten auf dem Dach ist doch eine Maßnahme zur Sanierung und Erhalt, keine Veränderung.
    Bezüglich der Bodenversiegelung gehe ich diesen Weg mit, hier wird verändert und daher gelten die neuen Regeln. Aber ob ein altes Gebäude bei der Reparatur auch verändert werden muss?
     
  8. #8 BoomBox1, 05.05.2023
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    Hallo,
    bei mir sind rund 49% des Grundstücks mit Gebäuden (Haus, ehem. Gewerbe, Garage) bebaut. Die GRZ sagt 0,35 bzw. 0,45 mit Garage.

    Heißt das nun, dass man theoretisch nicht einmal einen Schachtdeckel (z.B. Abwasser) setzen könnte, da ja mehr als die 0,35/0,45 verbaut sind? Müssen für etwaige Änderungen die alten Gebäude abgerissen werden?

    Oder greift hier BauNVO §19 (4) 2-2
    Macht hier ein Einspruch / Ausnahmegenemigung etc. Sinn? Sollte ich hier definitiv aktiv werden?

    Die Garage ist jetzt mit 10Grad ausgeführt. Kann dort einfach "ein Stein" untergelegt werden und es auf 15Grad erhöhen?

    Grüße Andreas
     
  9. #9 BoomBox1, 05.05.2023
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    Achso, die versiegelte Fläche durch Pflaster sind nochmals 72,3qm macht zusammen 67,7%.

    War früher halt ein Mischgebiet mit Gewerbe, Ich habe schon ziemlich viel Pflaster entnommen und zu (Vor-)Garten umgewandelt. Aber irgendwie fühlt sich das jetzt so an, als wäre man auf legalem Wege nicht mehr Handlungsfähig. :confused:

    Grüße Andreas
     
  10. Oehmi

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    Ich würde hier keine schlafenden Hunde wecken, aber versuchen mich so gut es geht dran zu halten.
    Hofeinfahrt mit Ökopflaster, wenn möglich an die vorgegebenen Maße halten.
    Beim Garagendach käme es mir drauf an, wieviel Aufwand es ist.
    Aber hier ist auch die Nachbarschaft Top, da kackt einen keiner an und die Behörden gehen nur los, wenn sie einen Tipp bekommen. Das kann woanders wieder anders aussehen.
     
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  11. Dimeto

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    Ich vermute es nur, da der TE die beiden Punkte GRZ-Überschreitung und falsche Garagendachneigung herausgehoben hat. Die schriftlichen Festsetzungen sind schon sehr kleinteilig und wir kennen weder den Bestand noch die Planung hinreichend genau.
    Kann man so sehen. Ich sehe die Beseitigung und Neuerrichtung eines wesentlichen Bauteils, welches den Gestaltungsvorschriften unterliegt. Es besteht durchaus das Risiko, dass jemand von der Baugenehmigungsbehörde es ebenfalls so sieht.
    GRZ/GFZ-Berechnungen sind ziemlich komplex und der BPlan, insbesondere die geplante 1. Änderung, setzten da noch jede Menge Regelungen drauf. Da muss der Einzelfall im Detail betrachtet werden, welche konkreten Anlagen zu welchem Anteil in die Berechnung einfließen. Ein Schachtdeckel besitzt im Regelfall nicht die städtebauliche Relevanz, dass er mitgerechnet werden muss. Was der BPlan mit "Bei der Ermittlung der Grundfläche sind untergeordnete Bauteile mitzurechnen." genau meint, bleibt nebulös, da der Satz in der Begründung nicht erläutert wird. Den Schachtdeckel halte ich hier aber immer noch für unbeachtlich.
    Glaube ich nicht, zur Meinungsbildung fehlen die Details zu Deiner Immobilie.
    Kann sein, ist aber eine Ermessensentscheidung der Behörde und müsste beantragt (und bezahlt) werden.
     
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  12. #12 Surfer88, 05.05.2023
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    Übliches vorgehen:

    einfach machen!

    lg
     
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  13. #13 Hercule, 06.05.2023
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    Bebauungspläne zu ändern ist aktuell sehr trendy.
    Auch Grünzeugs ist davon betroffen wie Hecken.
    Zum Glück gibt es Bestandschutz aber eine Warnung an alle: bevor man was neues macht vorher den Bebauungsplan einsehen !
     
  14. #14 Fasanenhof, 08.05.2023
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    Entschuldigung, aber das kann mir keiner erzählen, dass bei der Sanierung des Dachs der Bestandsschutz des Bauwerks entfällt.
    Das halte ich für Mythos. Wäre dies in der Praxis so und nur 1 Promil der "Neuerrichtungen" würde angefochten werden, würde es überall Konflikte wegen erneuerten Dächern geben.

    Könntest du bitte für diesen Sachverhalt eine Referenz anführen?
     
  15. #15 Hercule, 08.05.2023
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    Sehe ich auch so.
    Wobei: wenn man z.B. an einer alten Elektrik mit klassischer Nullung was ändert, muss man ggf auch die ganze Elektrik erneuern.
    Wäre wirklich ein Fall für einen Anwalt. Und selbst der könnte schulterzuckend sagen: das müssten wir erst mal durch alle Instanzen durchklagen.
    Bei vielen Dingen im Leben fehlt leider oft eine gewisse Rechtssicherheit. Nachfragen bringt oft Nachteile und Ärger deshalb ist still halten und machen ein bewährtes Prinzip.
     
  16. #16 Gast16093, 08.05.2023
    Gast16093

    Gast16093 Gast

    Was ähnliches kam letzte Woche im TV. Die ersten 10min. des Videos... Hier geht es zwar vorrangig um die Ausfahrt. Ich denke trotzdem sind Parallelen möglich. Voss & Team | MDR.DE
     
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  17. Dimeto

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  18. #18 Fasanenhof, 08.05.2023
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    Das ist so nicht richtig.
    Elektrische Anlagen sind genau das - Anlagen. Auch die Hauselektrik ist eine Anlage, welche nach Regelwerken errichtet wird.
    Wenn die Regelwerke auslaufen und revidiert werden, sind bestehende Anlagen immer noch "richtig" im Sinne ihrer Abnahme. Davon sind Reparaturen nicht betroffen. Wenn eine Steckdose aus der Wand fliegt oder ich ein Kabel durchbohre, zerstört die Reparatur nicht die Abnahme der Anlage.

    Wenn ich die Anlage ändere, dann muss sie nach den aktuellen Regeln gültig sein. Ich kann also keine E-Auto Station an meine 1930er Bakelitelektrik hängen.
     
  19. #19 Fasanenhof, 08.05.2023
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    Diese Fälle sind doch nicht vergleichbar.

    In deiner "Referenz" geht es darum, dass etwas genehmigt werden soll, dass auch nach damaliger Formulierung nicht zulässig gewesen wäre, die schwarz gebaute Dachterrasse auf der Garage. Dabei wurde die Sanierung der Garage nicht angefochten, aber bedingt durch den Nachbarschaftsstreit die Dachterrasse.

    Das ist nicht Äpfel und Birnen, das ist Äpfel und Motorboote.
     
  20. Dimeto

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    Das ist nicht zutreffend. Die Dachterrasse wurde genehmigt.
    Auch das ist nicht zutreffend. Der Bauherr bat um Bestätigung, dass die Beseitigung und Wiedererrichtung der Dachterrasse genehmigungsfrei und zulässig sei. Das verneinte die Genehmigungsbehörde mit dem Hinweis, dass mit der Beseitigung der Verlust des Bestandsschutzes einherginge und es sich somit um eine Neuerrichtung handele, die einer erneuten baurechtlichen Prüfung unterzogen werden müsse.
    Auch das ist nicht zutreffend. Überdies trägt es nichts brauchbares zur Diskussion bei.
     
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