Auslegung: "75% der Wohnflaeche des EG"

Diskutiere Auslegung: "75% der Wohnflaeche des EG" im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; hallo, wie ein staffelgeschoss definiert wird ist mir schon klar, auch wenn es bisher vielleicht nicht rüberkam... ;) interessant an dem...

  1. #21 schneum, 01.10.2004
    schneum

    schneum Gast

    hallo,

    wie ein staffelgeschoss definiert wird ist mir schon klar, auch wenn es bisher vielleicht nicht rüberkam... ;)

    interessant an dem finde ich, dass im bereich der garage die massgabe klar eingehalten wird, wie es in deinem gesetzestext gefordert wird: das geschoss springt auch um das geforderte mass zurück, wenn man die garage nicht mitberücksichtigt.

    unklar ist mir allerdings wie das im bereich des "wintergartens" funktionieren soll. da scheint es genauso zu sein, wie du vermutest, dass der "anbau" zum gebäude gezählt wurde. Vielleicht gehört er aber ja auch offiziell und ganz legal zum ergeschoss und wird nur als wintergarten bezeichnet?
    ich denke, das lässt sich nicht entgültig klären ohne die entsprechenden pläne oder eine erklärung des architekten. manchmal sind ja auch die bestimmung je nach bundesland unterschiedlich formuliert...

    was mir weiterhin unklar ist: soweit ich das verstanden habe werden bei der Berechnung der grundfläche des eg die garage und die zufahrt mitgerechnet (grz usw.).
    Gilt dies auch, um die erlaubte fläche des staffelgeschosses zu ermitteln? das wäre ja in gewisser hinsicht inkonsequent, wenn die garage vom umriss als anbau abgezogen wird und flächenmässig dazugezählt...

    gruss, arne
     
  2. #22 Baufuchs, 01.10.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Maß der Bebauung

    Bei der Ermittlung der überbauten Fläche eines Grundstücks kommt es auf die Nutzung der Gebäudeteile nicht an. Überbaut ist überbaut, egal wie genutzt wird. daher Einbeziehung von Garagen und sonstigen Bauteilen. Gareg z.B. auch dann, wenn die völlig abgesetzt vom Haus errichtet wird. Nach Foto schein es im Bereich der Garage sogar so zu sein, dass das Erdgeschoss zurückspringt......
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Die oben verwendete Definition der "Außenwand" ist nicht richtig. Die LBOs regeln: "Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen ...". Ein nicht selbständig nutzbarer Anbau, der vom "Hauptgebäude" aus begangen wird, ist kein eigenes Gebäude. Die Zwischenwand ist keine Außenwand. Die Außenwand des "Anbaues" kann also sehr wohl die maßgebliche Außenwand sein, wenn es nur ein Gebäude gem. LBO gibt. Anders sieht es bei Garagen aus. Die sind eigene Gebäude.

    "Grundfläche des EG" ist falsch verwendet. Nur Gebäude haben Grundflächen, nicht Geschosse. Die haben Geschossflächen.

    Jedes Gebäude hat eine eigene Grundfläche. Die zulässige Grundfläche bezieht sich auf die Addition der Grundflächen aller Gebäude.
     
  4. #24 Baufuchs, 01.10.2004
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Uhren in NRW gehen anders....

    da haben Geschosse "Grundflächen" siehe anhängender Auszug aus LBO:
    "wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat."
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Interessant ;)
    Ich hatte meine Weisheiten nur aus der BauNVO. Der Grundflächenbegriff ist darin historisch zu sehen. Es geht um die Inbeschlagnahme von Grund und Boden im Sinn von Landschafts- und Naturverbrauch. In diesem ursprünglichen Sinn kann ein Obergeschoss keine "Grundfläche" mehr in Beschlag nehmen, die bereits vom Erdgeschoss bedeckt ist.
     
Thema: Auslegung: "75% der Wohnflaeche des EG"
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