Eingeschossiges EFH mit BauO 1970 NRW

Diskutiere Eingeschossiges EFH mit BauO 1970 NRW im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, wir haben ein Grundstück in einem bestehenden Wohngebiet in NRW gekauft, wo wir allerdings nur eingeschossig bauen können....

  1. #1 Michi1990, 12.03.2021
    Michi1990

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    Hallo zusammen,
    wir haben ein Grundstück in einem bestehenden Wohngebiet in NRW gekauft, wo wir allerdings nur eingeschossig bauen können. Weitere Vorgaben sind zudem ein Satteldach mit einer Neigung von 28°-38°. Weitere Einschränkungen, wie eine maximale Traufhöhe, bestehen keine. Die geplante Grundfläche des EFH liegt in etwa bei 12x10m.

    Nun kommt dort die BauO 1970 NRW zur Anwendung, bei der für das angestrebte Obergeschoss die alte 2/3 Regelung noch gilt, die besagt, dass die Fläche maximal zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe haben darf, damit eine eingeschossigkeit vorliegt. Ein Staffelgeschoss ist nicht möglich.

    Unser Ziel ist es, die Schrägen so gering wie möglich zu halten und mit maximalen Kniestock zu arbeiten. Eine Gaube ist auf einer Seite in der Mitte geplant.

    Meine Fragen dazu sind folgende:
    1) Wie ist die 2/3 Regelung in Hinblick auf die Lichte Höhe anzuwenden? §59 Abs. 3 BauO 1970 NRW definiert als Lichte Höhe mindestens 2,50m. Allerdings kann im Dachgeschoss eine Lichte Höhe von 2,30m genehmigt werden. Lässt sich die 2/3 Regelung somit auf eine Höhe von 2,50m anwenden, da die 2,30m nur eine Kann-Option ist? Dies würde deutlich weniger Schräge ermöglichen. Zudem wäre interessant, wie die Fläche bei dieser alten Verordnung berechnet wird. Gilt dabei Oberkante Fußboden bis Oberkante Dachhaut oder sind damit die Innenmaße gemeint (Oberkante Fußboden bis Unterkante Decke)?

    1) Hat jemand eine Idee, wie man ein EFH mit den o.g. Einschränkungen der BauO 1970 NRW elegant umsetzen kann?

    Vielen Dank für eine Rückmeldung!
     
  2. Dimeto

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    Nein, es sei denn, Dir fallen gute Gründe ein, weshalb eine lichte Höhe von 2,30m nicht genehmigt werden darf.
    Nein.
    Ja.
     
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  3. #3 K a t j a, 12.03.2021
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    Der Stand Eurer Planung ist etwas wirr. Einerseits wisst Ihr in etwa die Grundfläche mit 10x12, andererseits steht fest, dass eine Gaube rein soll. Welcher Kniestock, Drempel, Dachneigung ist aber noch ungeklärt. Mir scheint, Ihr zäumt das Pferd von hinten auf. Zuerst sollte man mal feststellen, was Ihr im EG und DG denn alles unterbringen müsst, bevor man die Dachneigung finalisiert.

    Der Rest ist Mathe. Die magische Grenze ist die 2,30m Höhe. Ein Drittel der Fläche muss darunter liegen. Bei 12x10 Grundfläche ergibt etwa 1,1m Kniestock bei 38° und 1,45m Kniestock bei 28°:

    Innenmaß etwa 9,2 x 11,2 = 103 / 3 = 34,3
    Satteldach: entspricht 17,17qm linke Traufe, 17,17qm rechte Traufe.
    17,17 / 11,2 = 1,53 ~1,55m = die 2,30m Grenze von den Traufseiten

    Kniestock = 2,30m - (1,55m * tang (alpha))
    (alles nur, wenn ich mich nicht verrechnet habe. ;))

    Eine Gaube vergrößert die Fläche, sobald sie über 2,30m Höhe kommt. Entsprechend verschiebt sich die 2,30m Linie in den Raum.
    Wenn Euch der Kniestock zu mager ist, kann man einen Drempel setzen und das Haus insgesamt tiefer machen. Ist natürlich eine Frage des Geldbeutels.
     
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  4. #4 Michi1990, 12.03.2021
    Zuletzt bearbeitet: 12.03.2021
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    Vielen Dank für die Rückmeldung!
    Also wir sind noch im Anfang der Planung. Das heißt, die genaue Grundfläche steht noch nicht fest, wir haben lediglich erste Skizzen mit einem möglichen Grundriss vorliegen.
    Im Dachgeschoss sollen 2 Kinderzimmer, 1 Schlafzimmer mit Ankleidebereich und 1 Badezimmer.

    Zur Berechnung noch eine Frage:
    Wo ist konkret geregelt, dass die Innenmaße zur Anwendung kommen? D.h. sowohl die Innenmaße für die Grundfläche und auch für die Höhe 2,30 (Oberkante Fußboden und Unterkante Decke)?

    In neuen BauO greifen doch die Außenmaße, oder?
     
  5. Dimeto

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    Im §2 der jeweiligen Fassung der LBO.
    Nicht dass wir uns falsch verstehen - Innenmaße in Bezug auf die Höhe. Die Außenwände innerhalb der 2,3m-Linie zählen mit.
    Der Unterschied liegt im Worte "lichte".
    Wenn Du mit neuer BauO die von 1985 (bis 2018) meinst ja:
    Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
    In der aktuellen steht wieder:
    die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben
     
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  6. #6 K a t j a, 12.03.2021
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    Weiß ich jetzt gar nicht, ist aber nahezu egal. Der Kniestock ändert sich deswegen kaum.
     
  7. #7 K a t j a, 12.03.2021
    Zuletzt bearbeitet: 12.03.2021
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    What? Dann hab ich mich doch verrechnet, dürfte aber nahezu wurscht sein:

    12x10 = 144 / 3 = 48 / 2 / 12 = 2m
    2m - (~)0,4 Wandstärke = 1,60
    2,30 - (1,60 * tang (38° / 28°)) = 1,05m / 1,45m
     
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  8. #8 Michi1990, 21.03.2021
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    Bei einem Haus in der Nachbarschaft wurde im Vorjahr ein Ausbau im Dachgeschoss gemacht. Dort gilt derselbe Bebauungsplan (mit alter 2/3 Regelung im Obergeschoss).

    Als Nachweis bei der Berechnung wurde dort vom Architekten die 3/4 Regelung angewendet. Der Bauantrag wurde auch vom Bauamt genehmigt.
    Kann ich mich auf diese Entscheidung berufen und ebenfalls die 3/4 Berechnung für das Obergeschoss anwenden? Wenn ja, wie kann man das begründen?

    Vielen Dank!
     
  9. #9 simon84, 21.03.2021
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    Eventuell ! Liegt dir der Bauantrag/Bescheid als Kopie vor ?
     
  10. #10 Michi1990, 21.03.2021
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    Aktuell nicht. Diesen kann ich mir aber geben lassen. Mir liegt aktuell nur die abgegebene Berechnung des Architekten vor, der sich auf die BauO NRW mit der 3/4 Regelung bezieht.
     
  11. #11 simon84, 21.03.2021
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    Dann schau doch dass du sie bekommst und ruf am Bauamt an mit deiner Frage
     
  12. Dimeto

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    Entweder
    - hat der Architekt geschlafen oder bewusst getäuscht und die Behörde hat auch geschlafen oder bewusst übersehen oder
    - der Architekt hat eine Befreiung beantragt und mit der heutigen Definition argumentiert und die Behörde ist der Argumentation gefolgt
    Ja.
    Im ersten Fall kann man nur hoffen, dass die Augen zu bleiben und im zweiten kopiert man die Begründung des Nachbarn.
     
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  13. #13 Michi1990, 22.03.2021
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    Der Archirekt hat unbewusst die 3/4 Regelung angewendet und das Bauamt hat geschlafen bzw. einfach akzeptiert und Augen zu gemacht.

    Wenn ich mich darauf berufe, kann dem Nachbarn aber im Nachhinein nichts passieren oder?
     
  14. #14 simon84, 22.03.2021
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    theoretisch ja, praktisch wohl eher nein
     
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    Auch wenn der Nachbar das nicht förmlich so beantragt hatte, ihm eine "Ausnahme" ("Befreiung") zu gewähren, so hat er dennoch eine bekommen. Zweitens, ja, die bleibt gültig. Und erstens: Deine Lage ist die gleiche, Dein Begehren ist das gleiche, die Vorschrift und das begehrte Maß der Abweichung sind gleich; Veränderungen sind in der Zwischenzeit keine eingetreten (das wäre, wenn der Bebauungsplan zwischen der Genehmigung an Deinen Nachbarn und Deinem Antrag geändert worden wäre). Ich sehe also einen regelrecht lehrbuchmäßigen Fall von "Ermessensbindung". Allerdings würde ich dem Amt die Brücke bauen, einfach noch´mal still ihr damaliges Schlafen zu wiederholen. Erst wenn Dein Antrag abgelehnt wird, beantragst Du Rückversetzung in den Stand pro ante und stellst ihn mit dem Befreiungsbegehren (und ggf. nachgeschoben mit Hinweis auf die Ermessensbindung) neu.
     
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  16. #16 simon84, 22.03.2021
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    In Bauämtern arbeiten übrigens ähnlich wie in anderen Behörden zum Großteil Leute die daran interessiert sind zu genehmigen und nicht abzulehnen :)

    deshalb sind die nämlich oft im Bauamt, weil sie das Thema Bau interessiert
     
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  17. Dimeto

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    Und die Genehmigung ist auch 2020 erteilt worden? Hintergrund der Nachfrage ist, dass erst im Mai 2018 das OVG NRW klar Recht gesprochen hat. Davor war es auch unter Juristen sehr umstritten, welche Fassung der LBO anzuwenden ist, so dass die Behörden unterschiedliche Berechnungsansätze verlangt haben. wenn also die Genehmigung schon 2018 erteilt wurde, könnte das Bauamt 2021 durchaus ablehnen.
    Wenn nicht genehmigungsfreigestellt (LBO, §63, früher §67) gebaut wurde, sehe ich auch theoretisch keine Gefahr für den Nachbarn. Er hat eine rechtskräftige Genehmigung und ich kann keine nachbarschützenden oder sonstigen Belange erkennen, die eine nachträgliche Aufhebung der Genehmigung bewirken könnten.
     
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