Fragen rund um die LP5-7 / Mentoring bitte

Diskutiere Fragen rund um die LP5-7 / Mentoring bitte im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo liebes Forum, ich habe nun einige Erfahrungen in der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemacht und bin nun in ein anderes Projekt...

  1. #1 streuselmies, 26.05.2023
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    Hallo liebes Forum,

    ich habe nun einige Erfahrungen in der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemacht und bin nun in ein anderes Projekt gewechselt, wo ich in den o.g. Leistungsphasen meine Erfahrungen sammeln werde. Hierzu stellen sich mir paar grundlegende prozessbedingte Fragen, die mir das Forum vielleicht schnell beantworten könnte.

    Ist es tatsächlich so, dass man – zumindestens wenn man ein Bauteil, Estrich o.ä. zum ersten mal ausführungsreif plant – erstmal recherchieren muss, welche Planungsrichtlinien o.ä. als aaRdT gelten? Woher weiß ich, welche Richtlinie als allgemein Regel der Technik anerkannt ist? Gibt es dazu bspw. eine Liste? Oder erfährt man das im Gespräch mit dem Bauunternehmer. (Unser Büro ist ein Subunternehmer von einer großen Baufirma, deshalb habe ich keinerlei Kontakt zu den Bauunternehmer.)

    Was ist die rechtliche Grundlage, dass
    a) die VOB für öffentliche Auftraggeber verpflichtend ist? Google-Recherche bestätigt dies, aber wenn man sich das VGV durchliest, dann wird nur von VOB/A Teil 2 gesprochen.
    b) die ATV der VOB/C bei Abrechnungen und Abnahmen rechtswirkend gültig ist, wenn Bauverträge nicht nach VOB, sondern nach BGB Werkvertrag geschlossen werden? Ebenfalls eine aaRdT, da VOB = DIN?

    Letzte Frage, die sehr "Basic" erscheinen mag, aber da es auf Grund dieser Subunternehmer-Konstellation nicht unter meinem Aufgabenbereich, möchte ich gerne die Frage stellen. Ich bin nur neugierig:
    Nach der Ausführungsplanung habe ich nun das Bauwerk mit all seinen Information von Fachplanern, Unternehmern, aaRdT/DINs/VDIs usw. plangrafisch zusammengetragen, woher bekomme ich die exakte textliche Beschreibung für das Aufstellen des LV? Bei Produkten ist es mir klar, vom Hersteller selber. Aber bei restlichen Leistungen?

    One more Thing: Auch wieder, da dies auf Grund der Konstellation an mir vorbeiläuft: Bei öffentlichen Ausschreibungen von Bauleistungen, wieso beraten Bauunternehmer in der LP5? Diese haben doch keine Garantie auf die spätere Vergabe?

    Dieser Post ist zwischen Tür und Angel entstanden. Ich wünsche euch allen erstmal schönes Wochenende und einen schönen Freitag Abend.

    Vielen Dank natürlich :)
     
  2. 11ant

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    Soweit Du in Bezug auf öffentliche Auftraggeber fragst: ja. Stelle Dir vor, Du würdest in einer Weise planen, die für normignorierende Ausführende begünstigend wäre, also geeignete Bieter in Wettbewerb zu mangelhaft geeigneten Bietern stellen würde: das wäre ja eine Wettbewerbsverzerrung. Der geeignete Bieter hat ja teurere weil qualifiziertere Leute, und bei Deinem Projekt dürften nun auch Pfuscher mitspielen (die vorstehenden Begrifflichkeiten jeweils alle etwas hart gesagt).
    In der Welt der privaten Bauherren - ibs. von Eigenheimen, auch wenn Du in großen Büros selten mit denen zu tun bekommen wirst - fiele die Antwort gänzlich anders aus: da will ich als Bauherr eine saubere Lösung, die Du im Rahmen des grundsätzlich vorschriftskonformen Bauens gerne auch pragmatisch austüfteln darfst.

    Spontane Antwort: der Geist des Rechtsstattlichkeitsgebotes (vergleichbar auch zum vorstehenden Absatz). Betrachte die VOB quasi als Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich öffentlicher Aufträge. Das wäre ein heilloses Chaos, wenn da bei einem Schulzentrum eine andere Rechtskultur gälte als bei einer Rundfunkanstalt oder einem Zweckverbandsklärwerk.

    Gütige Göttin, bloß das nicht ! - das wäre Lobbyismus / Korruption. Stelle Dir vor, jemand schriebe in eine Büromaterialausschreibung "Tesa" statt "Klebefilm", schon wäre die Vergabe an Beiersdorf vorprogrammiert. Ich lese täglich, wie naiv Leute (in meinem Fall private Eigenheimbauherren) Begriffe wie "Isokorb" oder "Filigrandecke" als vermeintliche Gattungsbegriffe ohne das geringste Bewußtsein daß es Markennamen sind gebrauchen. Wie oft sagt man "Tempo", "Lego", "Leitzordner", ohne es zu "merken". "Lufthaken" gibt es auch nur von Siemens (*LOL*, *SCNR*). Wenn Dir da beim "Copy & Paste" eines Marketingtextes für "Deine" BLB soetwas durch die Lappen geht, wirst Du von der Nachprüfstelle "erschossen". Das sind aus Sicht unterlegener Bieter (m.E. zu Recht) unzulässige Beeinflussungen !

    Und wieder: siehe vorstehend. Schlicht: subtile Einflußnahme. Natürlich kann man Dir auch da väterlich-freundlich unterjubeln, welche Ausführungsweise die geeignetste ist (nämlich meine, von der ich weiß, daß der Mitbewerber anders vorgeht). Und wieder gibt´s eins auf die Mütze, wenn der das irgendwie rauskriegt. Wenn der Auftraggeber Deines Arbeitgebers dabei erwischt wird, daß Du es Dir bequem gemacht hast, wird das sehr unangenehm. So ein Ingenieurbüro kann da schnell mal eine (auch mehrjährige) Spielsperre einfangen.

    Lasse solche gefährlichen Gedanken wie Übernahme von Ausschreibungstexten oder Fremdberatung (auch noch durch mögliche Auftragnehmer !) bloß nicht Euren Compliance-Beauftragten hören !

    Bist Du sicher, daß Du eine Laufbahn im öffentlichen Haifischbecken einschlagen willst ?

    HINWEIS: mein Beitrag enthält mehrere, meist mittels Anführungszeichen angedeutete, geschützte Warenzeichen !
     
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  3. Oehmi

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    Für öffentliche Auftraggeber heißt hier das Zauberwort Standardleistungsbuch. Das sollte eigentlich jedes Büro, das regelmäßig für die öffentliche Hand arbeitet, als Plugin im AVA Programm haben.

    Öffentliche Aufträge dürfen nicht nachverhandelt werden. Für einen fairen Wettbewerb und vergleichbare Angebote müssen für alle die gleichen Spielregeln gelten.
    Wenn jedes Angebot mit eigenen AGBs daherkommt, wird es mit der Vergleichbarkeit schwierig.

    In Teil C steht übrigens auch, was alles in deine erschöpfende Baubeschreibung und Leistungsbeschreibung gehört.

    Da gibt es aber auch Vergabestellen, die jenseits der Realität am Ziel vorbeischießen. Leider sitzen die aber häufig am längeren Hebel.
     
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  4. #4 Gast 85175, 27.05.2023
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    Es gibt da verschiedene Anwendungserlasse vom Bund und den ländern, das sieht dann immer ungefähr so aus:
    Einführungserlass zur Gesamtausgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2019 (VOB 2019) (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)

    Das ist so nicht richtig. Es steht dir frei im BGB-Vertrag eigene detaillierte Regeln zu erfinden (was ganz regelmäßig schief geht), nur machen das viele ja nicht. Und dann muss im Streitfall entschieden werden wer denn da jetzt Recht hat wenn dazu eben nichts im Detail vereinbart war. Da orientieren sich dann die Sachverständigen und die Gerichte regelmäßig an der VOB, wogegen auch nichts einzuwenden ist. Irgendwelche Regeln brauchts da halt und wenn man nicht hin geht und selbst welcher erfindet (das ist sehr schwierig), dann gilt halt irgendwann die VOB, weil das was ist mit dem die Juristen was anfangen können und das sie im Regal stehen haben...

    Wen beraten die denn?
     
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    Die Vergabestelle kann insofern am Ziel garnicht vorbei schießen, wie ja sie selbst das Ziel vorgibt. Realität im Sinne von Lebenswirklichkeit ist in öffentlichen Vergaben nicht vorgesehen, da es sich um ein Rechtsgebiet handelt.
    Solltest Du die Nachprüfstelle gemeint haben: die hat regelmäßig garkeine "eigene" Meinung, da sie nicht Partei ist, sondern als Beschwerdeinstanz von unterlegenen Bietern angerufen wird. Dann hat sie schlicht sachlich zu prüfen, auf Rechtsnorm und technischer Norm als objektiven Grundlagen, auch da gibt es kein darüberhinausschießfähiges Ziel.
    Und eine Compliance-Prüfung der Vergabestelle, ob das mit der Erarbeitung der Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro die Texte beim Lieferanten plagiiert hat, halte ich nicht für überzogen, sondern geradezu durch die Fragen von @streuselmies erwiesen zweckmäßig.

    Ich habe es so gedeutet, als berieten die potentiellen Auftragnehmer den Arbeitgeber von @streuselmies quasi in derselben Art wie Lobbyisten, die Ministerien die Gesetze schrieben. Denn die Rede war ja davon, daß ihnen der Zuschlagsgewinn nicht garantiert sei. Korrekt müßten sie kategorisch von der Teilnahme ausgeschlossen sein, wenn sie überhaupt auf der Vergabeseite mitwirkten. Eine solche Konstellation überhaupt zu erwägen, wäre ja geradezu eine Einladung, als Bauunternehmens-Seniorchef offiziell aus der Geschäftsführung und dem Gesellschaftsanteil am Bauunternehmen hinauszugehen, und dann als "neutraler Berater" an Ausschreibungen so mit zu texten, daß der Sohnemann den Zuschlag bekommen wird ;-)

    Wenn ein noch aktiv mit einem Bieter verbandelter Berater an einer Ausschreibung mitwirkt, sehe ich rechtlich eindeutigst eine verpflichtende Abstandnahme von einer Beteiligung am selben Verfahren auch auf Bieterseite geboten. Alles andere wäre aus meiner Sicht ein erfolgreicher Nachprüfgrund.
     
  6. Oehmi

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    Ich weiß nicht was du mit Nachprüfstelle meinst. Ich vermute, dass wir das gleiche meinen und in meinem Fall die Nachprüfung auch bei der Vergabestelle liegt.

    Das hat auch seine Berechtigung, wenn die Leistungsbeschreibung eindeutig den Wettbewerb einschränkt. Aber auch da gibt es Grenzen. Wenn man im Gegenzug dafür Nebenangebote ausschließt, weil man die Auseinandersetzung damit bei der Angebotswertung scheut, wird es absurd.
     
  7. 11ant

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    P.S.: ich sehe also jede Idee, @streuselmies könne sich mit Onkel Jupp im Café treffen und sich beim Aufsatz Schreiben "mentoren" lassen, für gefährlich - selbst wenn der "freie Mitarbeiter" seinen Käsekuchen dabei selbst bezahlt. Jedenfalls, wenn Onkel Jupp Bauunternehmer ist, und an der Ausschreibung selber teilnehmen könnte. Das kennt man doch eigentlich von jedem Gewinnspiel: ausgeschlossen sind Mitarbeiter des Veranstalters und deren Angehörige.

    Mir scheint hier bei der/m FragestellerIn eine gefährliche Offenheit für Beeinflussungen vorzuliegen, deswegen ja auch meine Rückfrage, ob das wirklich das richtige Betätigungsfeld sei. In freihändigen Vergaben kann man auf dem technisch gleichen Sachgebiet tätig sein, nur da dann ohne die ständige Gefahr, vor Gericht zu geraten. Das scheint mir @streuselmies noch nicht ganz klar zu sein: während es bei freihändigen Vergaben um einen interessanten Ausbildungsteil von IngenieurInnen geht, sind öffentliche Vergaben ein Haifischbecken. Den Zusachlag für den Auftrag zu gewinnen (und dann eben auch leisten zu müssen), ist eigentlich nur der Trostpreis. Eigentliches Ziel ist, als "Verlierer" nachträglich so gestellt werden zu müssen, als hätte man sich den Gewinn des Ausschreibungsgewinners verdienen können. Es ist also ein Zockerspiel: schnappt man einen leistungslosen Gewinn, der größer ist als die Anwaltskosten, seine Benachteiligung als Bieter nachzuweisen. "Erbaulich" und "konstruktiv" ist daran nichts. Im Grunde ist das Vergaberecht mit daran schuld, daß öffentliche Projekte regelmäßig ihre Budgets überziehen. Man stelle sich das einmal übertragen auf einen privaten Autokauf vor: jeder, der einen Opel Astra* kaufte, müßte Ford die Gewinnmarge für einen Focus* bezahlen, weil man ja ebensogut auch den hätte nehmen können. Willlmaaa !!!

    *) im Beispiel wäre die Zuschlagsentscheidung schon beeinflußt, wenn man statt "Kombi" treudoof dem Textvorschlag eines Bieters folgend einen "Caravan", "Turnier", "Variant" oder dergleichen ausschreiben würde !
     
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    Die bei öffentlichen Ausschreibungen genannte Nachprüfstelle ist eine Rechtsbehelfstelle für unterlegene Bieter. In wie weit die beim Dienstherrn der Vergabstelle angesiedelt sein darf, kann ich Dir als Nichtjurist nicht erläutern. Nachprüfung meint eine Überprüfung, ob dem unterlegenen Bieter der begehrte Zuschlag berechtigt verweigert wurde. Kluge Vergabestellen haben spezielle Prüfer, die (regelmäßig an Ingenieurbüros outgesourcte) Ausschreibungen darauf untersuchen, prüfungsfest zu sein. Eine Compliance-Prüfung (quasi ein Vroniplag-Scan auf bekannte Textbausteine von Bietern, und auch die weitere Einhaltung der Nichtbeeinflussung durch ich sachma freie Mitarbeiter) gehören dazu.
    Da weiß ich nun wieder nicht, was Du mit "Nebenangeboten" meinst. Der Ausschluß einer bestimmten Ausführungsweise muß objektiv nachvollziehbar und angemessen sein. Einfach so weil man etwas subjektiv bevorzugt, geht bei "öffentlichen Ausschreibungen" eben nicht. Die Leistung und/oder Lieferung ist der einzige Gegenstand des Loses. Ein nasses Verfahren kannst Du ausschließen, wenn es objektiv gebotene Gründe gibt, eine Trocknungszeit zu vermeiden. Oder Du kannst eine Ortbetondecke fordern, wo kein Kran Platz fände, um Fertigteile einzuschweben. Aber meist sind die "erlaubten" Ausschlußgründe ziemlich eng begrenzt.
     
  9. Oehmi

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    Ok, damit hatte ich noch nie zu tun.

    Was ich aber schonmal hatte war, dass die Vergabestelle geplante Betonfertigteile lieber in Ortbetonbauweise als eigenes Los ausschreiben wollte. Das ließ sich aber vor Veröffentlichung im Gespräch klären. Ich finde es trotzdem befremdlich, dass sich so ein Dienstleister derartig in die Projekte einmischt.
    Ironischerweise hätte die Firma, die den Zuschlag erhalten hat gerne in Ortbeton ausgeführt, Nebenangebote waren aber ausgeschlossen.

    Nebenangebot ist ein zweites Angebot, dass von der ausgeschriebenen Ausführung abweicht. Nebenangebote müssen zugelassen sein und dürfen nur gewertet werden, wenn der Bieter auch ein Hauptangebot abgibt.

    Wie damit umzugehen ist, ist bei öffentlichen Ausschreibungen im Vergabehandbuch geregelt. Ich glaube 90% arbeiten da mit dem Vergabehandbuch des Bundes VHB.
     
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    Lieber als wer ?
    Wie erfuhrst Du von einer Ausschreibung vor ihrer Veröffentlichung ?
    Welcher Dienstleister mischt sich wo wie ein ?
    Ich würde da eher von einem Alternativangebot sprechen, halte dessen Wertungsfähigkeit für fraglich und sähe in einer solchen Konstellation sowohl eine Vermischung von Bieter- und Beratereigenschaft als auch eigentlich darin schon eine Nachverhandlung. Das sind aus meiner Sicht sämtlich Pragmatika, die man im privaten bereich gerne zulassen kann, die jedoch in einem "öffentlichen Vergabeverfahren" nichts zu suchen haben. Das ist doch alles angreifbar in höchster Güte.
     
  11. Oehmi

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    Geplant war fertigteile auszuführen vom tiefbauer, vergabestelle fordert mich auf die Leistung in ortbeton gesondert auszuschreiben.

    Ich habe das LV aufgestellt. (LP 1-9 für öffentlichen AG)

    Die zentrale Vergabestelle des Landkreises als Dienstleister für Kommunale AGs in mein LV.

    Die VOB nennt es aber Nebenangebot. Natürlich lassen wir uns vor der Vergaben nicht von Bietern beraten.

    Das ist sowieso ein Frage, die sich beim Lesen des Eingansposts stellt. Hat der TE keine erfahrenen Kollegen, die ihm zur Seite stehen? Es gibt doch meistens LV vorlagen aus vergleichbaren Projekten, an denen man sich abarbeiten kann. Wozu ist hier input von außen erforderlich?
     
  12. Tilo

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  13. Tilo

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    Als externes Ingenieurbüro die LV-Erstellung im Benehmen mit der beim behördlichen Auftraggeber fachlich führenden Dienststelle zu erstellen, würde ich nicht als Einmischung bezeichnen. Die sind fachlich zuständig, also geben sie zu einer outgesourcten Sachbearbeitung ebenso ihren Senf als wenn es intern delegiert worden wäre. Verwaltungspraxis eben.
    Wenn ein Bieter in Form seines Alternativangebotes auf ein Los quasi empfiehlt, die Anforderung auf dem Weg B statt auf dem Weg A zu lösen, würde ich das als Beratung bezeichnen. Und eben auch an der Grenze zur Nachverhandlung.
     
  15. Oehmi

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    Jein. Am Ende konnte das alles bei einem Ternin geklärt werden. Aber die fachlich führende Dienststelle ist halt nicht die Vergabestelle und üblicherweise geht diese nur auf formelle Belange im vergabeverfahren ein. Nicht auf technische, da sie im Planungsprozess nicht eingebunden ist. Dann müsste sie im Planungsprozess viel früher eingebunden werden. Denn sonst wäre die Folge Wiederholung von Planungsleistung, was zu Lasten des AG gegangen wäre.

    Ich sehe es eher als gewünschten Wettbewerb im sinne der VOB.
    Ich wüsste auch nicht inwiefern da eine Beratung erfolgt. Wenngleich eine Angebotsaufklärung durchaus angebracht ist und bei größeren Auftragswerten Bietergespräche mit den in Frage kommenden Bietern üblich sind.
     
  16. #16 streuselmies, 30.05.2023
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    Erstmal Herzlichen Dank für deinen Beitrag!

    Aber dennoch müsste ich bei einem privaten AG daraufhinweisen, dass die Lösung von den aktuellen aaRdT abweicht, um im nachhinein rechtssicher zu sein? Mit Protokollierung natürlich. Ich hatte es bis jetzt immer nur mit öffentlichen AG zu tun.

    Aber das gilt nicht für einen privaten AG, oder? Dort könnte ich doch sehr wohl "Tesa" ausschreiben, sofern er nicht nach VOB ausschreiben will und er bei seinem privaten Bauvorhaben den Schwellenwert nicht überschreitet?

    Bei unserem BV ist die Baufirma bei der Vergabe als Generalübernehmer aufgetreten, sodass alle Anforderungen an Vergaben wunderschön umgangen werden können. Daher stellt sich mir die Frage, wie denn bei einem "normalen" Ablauf der Prozess abgelaufen wäre. In unserem BV sprechen wir halt in der LP5 mit Bauunternehmern. Wie bei einem privaten AG eigentlich auch. Aber ohne Gespräche mit Bauunternehmern wäre ich doch in Teilen gar nicht in der Lage die Ausführungsplanung zu vollenden, oder?
     
  17. #17 streuselmies, 30.05.2023
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    Danke für deine Antwort. Eine weitere Frage aus Neugier, StLB würde ich doch der Einfachhalthalber auch bei privaten AG benutzten?
     
  18. Oehmi

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  19. #19 streuselmies, 30.05.2023
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    Nah, langsam, ich frage nur aus Neugier, bin in dem Feld nicht tätig. Ich weiß nicht, ob ich das erwähnt hatte, aber ich habe jetzt erst 1,5 Monate Erfahrung in den LP5 und die LP8 (bin noch jung). Die Vergabe ist nicht in meinem Aufgabenbereich und ich habe auch nicht vor mich dahingehend zu spezialisieren. Ich benötige gerade nur ein wenig Durchblick, wie die unterschiedlichen Prozesse miteinander agieren.
     
  20. 11ant

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    Das kommt in der Praxis im privaten Bereich nicht beim Ausschreiben vor. Da wird der Bauherr in der Planung wünschen, Du mögest ein Einssechzig breites Fenster einflügelig vorsehen; da weist Du ihn dann natürlich drauf hin.
    Eine private Ausschreibung findet in einer völlig anderen Regelnwelt statt. Dennoch würde ich auch da dazu raten, Markenrechte zu beachten.
    Der Dialog mit Handwerkern und sonstigen Lösungspartnern ist pragmatisch ein segensreicher Bestandteil der Lösungsfindung in der LP5, aber leider eine privaten Bauvorhaben vorbehaltene Vorgehensweise. In Vergabeverfahren öffentlicher Ausschreibungen dürfen Bieter in keiner anderen Eigenschaft als derjenigen des Bieters beteiligt werden, haben also kategorisch auf die Erarbeitung der Ausschreibung keinerlei Einfluß zu nehmen oder gewährt zu bekommen. Planern bleibt dort nur, fern des konkreten Vorhabens Messen / Kongresse / Produktvorstellungen oder dergleichen zu besuchen um sich für eine auf sich allein gestellte Planung fit zu machen bzw. zu halten. Solltest Du ein Fachsimpeln vor dem Hintergrund eines konkreten Vorhabens für nötig befinden, sehe ich Dich Deinen Gesprächspartner von der Ausschreibung ausschließen müssen.
    Die Leistungsphasen bauen kontinuierlich und schleifenlos fortschreitend auf - mit der Ausnahme, daß die LP 4 und 5 beide auf der LP 3 aufbauen. Die LP 6 und 7 setzen dann wieder auf der LP 5 auf. In der LP 8 überwachst Du die Umsetzung Deiner LP 5 und brauchst die LP 6 und 7 im Grunde nicht zu kennen, die auch von Kollegen erarbeitet werden konnten, sofern die sich an Deine LP 5 gehalten haben. Die LP 6 und 7 sind also aus meiner Sicht in beide Richtungen spezialisierungsfähig: d.h. sowohl daß sich dort Kollegen hinspezialisieren können, als auch daß Du Dich davon wegspezialisieren und sie denen voll überlassen kannst. Wer sich jedoch in der Ausschreibungserarbeitung herumtreibt, muß eben wissen, daß es da in den Welten privater und öffentlicher Projekte um völlig verschiedene Dinge geht.
     
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