Garage + Carport als Grenzbebauung am Hang

Diskutiere Garage + Carport als Grenzbebauung am Hang im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Guten Tag, leider war ich bei der Suche nach unserem Sachverhalt nur bedingt erfolgreich, sodass ich keine klar Antwort finden konnte, weswegen...

  1. #1 MugeleS01, 28.03.2018
    MugeleS01

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    Guten Tag,

    leider war ich bei der Suche nach unserem Sachverhalt nur bedingt erfolgreich, sodass ich keine klar Antwort finden konnte, weswegen ich einen neuen Beitrag aufmache.

    Sachverhalt: Wir haben das oberste/ hinterste Grundstück an/auf einem Hang woraus sich zahlreiche Fragen ergeben. Zu den Nachbargrundstücken sind jeweils Stützmauern aus L-Steinen vorhanden, sodass sich hierdurch bereits Versprünge in der Natürlichen Geländeoberfläche ergeben. Nun ist es so, dass wir bereits eine Garage haben. Laut Vorbesitzer musste diese beim Bau so tief.

    Zum einen ist mir etwas unklar warum diese nicht höher durfte bzw. darf. Die natürliche Geländeoberfläche wurde zum ja beim Nachbarhaus sicher abgegraben um das Grundstück zu ebnen. Somit wäre das Gelände ja eigentlich höher und damit die Wandhöhe beim Nachbar ohne Abgrabung auch wesentlich niedriger gewesen.

    Unsere eigentliche Frage wäre aber - können wir vor unsere Garage einen Carport (ggf. Genehmigungsfrei und ohne Nachbar Zustimmung) stellen?

    Im Winter muss man so immer erst die ganze Fläche vor der Garage räumen, um wegen der Steigung aus der Garage raus zu kommen.

    Den Carport auf 4-6 Stelzen würde der Nachbar ja praktisch gar nicht merken und alleine durch die Stützmauer aus den L-Steinen und dem Versatz der durch die Ebnung vorhanden ist, hat der Nachbar ja schon eine Wandfläche, welche ohne Rampe zu meiner Garage mit der natürliche Gelände sogar noch etwas größer wäre.

    Gem. LBO in Hessen gilt m.W.:

    - max. 15m Grenzbebauung und max. 9m an einer Seite (Zählt hier der Carport trotz offener Fläche dazu? Ein Stellplatz ist ja aktuell auch vor der Garage.)
    - Mittlere Höhe max. 3m (Wie würde sich diese in meinem Fall berechnen?)
    - Wandfläche zum Nachbar max. 25m² ( Was zählt hier alles dazu? Garage, Rampe, Stützmauer, Carport...und warum?)
    - Fläche Carport max. 50m² / 20m³ (Würde ich natürlich einhalten!)
    - Abstand zu Straße mind. 3m (Würde ich natürlich einhalten!)

    Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt einigermaßen verständlich rüber bringen (anbei noch eine Bild) und wäre euch super dankbar für Hilfe?

    Liebe Grüße

    Stephan
     

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  2. #2 Andybaut, 28.03.2018
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  3. #3 MugeleS01, 28.03.2018
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    Hallo Andybaut,

    das mit den 15m bzw. den 25m² ist mir schon klar, frage ist aber in unserem Fall ja wie werden diese Bemessen. Also was zähl hier alles dazu und warum?

    VG
     
  4. #4 Andybaut, 28.03.2018
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    Garage und Carport.
    Warum?
    Damit keiner eine 9m Garage baut und dann nochmal 30m Carport davor.
     
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  5. Dimeto

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    Vielleicht, dazu müssten wir aber deinen B-Plan kennen.
    Die 9m habe ich nicht gefunden.
    Ja.
    Der hat aber kein Dach.
    Oberirdische Wandfläche geteilt durch Gebäudelänge
    §6 (10) 1.-4. HBO
    Bis dahin ist das Vorhaben genehmigungsfrei. Die 20m³ habe ich nicht gefunden.
     
  6. #6 MugeleS01, 29.03.2018
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    Hallo Dimeto,

    wo bekomme ich denn den B-Plan her?

    Oberirdische Wandfläche - Was zähl alles Wandfläche? Auch die Stützmauer... ? Und Gebäudelänge heißt in diesem Fall dann die Länge der Wand, richtig? Also praktisch das Mittel der gesamten Wandfläche.

    Was genau alles zur Wandfläche Zählt in meinem Fall wird mir leider aus der HBO nicht ganz klar. Von Stützmauer etc. konnte ich jetzt nichts lesen.

    Viele lieben Dank
     
  7. Dimeto

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    Von der Gemeinde, falls es für dein Grundstück überhaupt einen gibt. Wenn Du Glück hast, gibt es den auch online. Wenn es eine Bauberatung gibt, solltest Du mal dort vorstellig werden und dein Anliegen vorbringen. Ansonsten direkt einen Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde fragen. Weiterhin empfehle ich die Lektüre der "Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011"
    Richtig! Und nach "Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011"
    6.10.3
    ... Dies gilt entsprechend auch für Carports. Es ist auf die fiktive Wandfläche zwischen den Stützen abzustellen, wenn der Dachüberstand vor den Stützen nicht mehr als 1,50m beträgt. ...

    Ja.
    §6 (4) HBO
    Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe (Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt werden;


    Uups. Wo ist das Problem?
    §6 (10) HBO
    Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
    1. eine Garage oder aneinandergebaute Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,
    ...

    2.-5. trifft bei Dir nicht zu, zumindest hast Du davon nichts erwähnt, 6-9 werden nicht mitgerechnet
    ...
    7. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes,
    ...
    Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein.

    Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2011
    6.10.2
    Die nach Abs. 10 Satz 2 zulässige Länge der Grenzbebauung ergibt sich aus der Addition der Länge der Grenzbebauung aller an den Nachbargrenzen des Grundstückes errichteten baulichen Anlagen i.S. des Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5. Die Grenzbebauung durch andere bauliche Anlagen oder eine nach Abs. 1 zulässige Grenzbebauung bleibt unberücksichtigt.
    ...
    6.10.3
    ...
    Ist eine Grenzgarage auf eine Stützmauer aufgesetzt, die nicht der Sicherung des natürlichen, sondern des auf dem Baugrundstück aufgeschütteten Geländes dient, ist die Höhe der Stützmauer der Höhe der Garage hinzuzurechnen und entsprechend bei der zulässigen Wandfläche zu berücksichtigen.
     
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  8. #8 MugeleS01, 03.04.2018
    MugeleS01

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    Hallo

    vielen Dank erst mal für das Feedback!

    War mir vor dem Hauskauf nicht klar das es zu so vielen Themen etwas zu beachten gibt und auch entsprechende Gesetzt.

    M.W. gibt es keinen B-Plan für meine Grundstück, werde es aber nochmal klären.

    Da in unserem Fall der Hang abfallend ist und die Stützmauern der Sicherung des natürlichen Geländes dienen, würde ich es so verstehen, dass es für mich so wäre als ob keine Hang da wäre. D.h. wenn ich in meinem natürlichen abfallenden Garten an der Grundstücksgrenze etwas bauen will (egal ob Zaun, Garage ...) messe ich die höhe auf meiner Seite, da die Stützmauer als Sicherung des natürlichen Geländes nicht dazugerechnet wird was auch für die Rampe/Zufahrt der Garage gelten würde!?

    Ganz klar ist mir nicht warum unsere Garage beim Bau dann mit einem doch beachtlichen Gefälle gebaut wurde, da man diese ja theoretisch auf den natürlichen Hang hätte Stellen können, was von unserer Seite vermutlich 2,2 Meter gewesen wären und vom Nachbar 1 (ich habe die Zeichnungen nochmal ergänzt) dann eben rd. 4 Meter, so wie es bei Nachbar 2 auch der Fall ist.

    Allgemein geht es uns darum das Gefälle auf unserem Grundstück soweit als möglich (zwecks Nutzbarkeit des Grundstücks) zu begradigen bzw. zu optimieren und bei der Garage mit Zufahrt/Stellplatz eben das ganze auch für den Winter besser Nutzbar zu machen.

    Vielen lieben Dank für eure Unterstützung!

    Situationsbeschreibung Ansicht SÜD.JPG Situationsbeschreibung Ansicht OST.JPG
     
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