Geschossflächenberechnung (Dachgeschoss mit zurückgesetztem Dachbalkon)

Diskutiere Geschossflächenberechnung (Dachgeschoss mit zurückgesetztem Dachbalkon) im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, bezüglich eines Neubaus in Baden Württemberg habe eine Frage, wie schon Hunderte vor mir, allerdings steckt der Teufel hier in einem...

  1. Ulmer

    Ulmer

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    Hallo,
    bezüglich eines Neubaus in Baden Württemberg habe eine Frage, wie schon Hunderte vor mir, allerdings steckt der Teufel hier in einem kleinen aber entscheidenden Detail: Ist mein geplantes Dachgeschoss bereits als Vollgeschoss zu werten, oder rutscht es noch unter dieser Grenze durch? Entscheidend sind dabei ein paar wenige qm bei der Geschossflächenberechnung im Dachgeschoss. Die 75% bzw. 2.30m Regelung bis zur Oberkante Dachhaut in Baden Württemberg ist mir bekannt.
    Das Problem ist, dass die 2.30m Linie durch einen etwas zurückgesetzten Dachbalkon (2m Tiefe), der teilweise überdacht ist (1.10m Tiefe, horizontal angebrachter Dachvorsprung in 2.70mHöhe) unterbrochen wird. Der Rücksprung des Dachbalkons gegenüber der relevanten 2.30m Linie beträgt etwa 0.65m.

    Frage:
    Szenario 1: Kann bei der Berechnung der Geschossfläche des Dachgeschosses der Dachbalkon komplett ignoriert werden und mit der 2.30m Linie über die ganze Gebäudelänge gerechnet werden?
    Szenario 2: Kann die Fläche, um die der Dachbalkon gegenüber der 2.30m Linie zurückgesetzt ist, von der Geschoßfläche des Dachgeschosses abgezogen werden, auch wenn der Dachbalkon teilweise überdacht ist (bestes Szenario)?
    Scenario 3: Muss sogar die Fläche des überdachten Dachbalkons dazugerechnet werden, die sich vor der 2.30m Linie befindet ist (schlechtestes Szenario)?

    Wie schon gesagt, es geht um wenige qm, die über die Frage des Vollgeschosses entscheiden. Die Meinungen der bisher kontaktierten „Fachleute“ geht da allerdings auseinander?
    Wie sehen Sie, seht Ihr dies?
    Der Bebauungsplan ist von 2002. Bezüglich der Zahl der Vollgeschosse wird dort nur auf die BauNVO verwiesen.
    Danke für jede Rückmeldung.

    Der Ulmer
     
  2. Dimeto

    Dimeto

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    Deine Beschreibung des Dachbalkones erschließt sich mir nicht. Abhilfe könnten Grundrisse und Ansichten schaffen, idealerweise ergänzt mit einer 3D-Perspektive. Gleiches gilt für die Fragen.

    Grundsätzlich kann nur Geschoss sein, was auch eine obere Begrenzung hat. Die nicht überdachten Teile des Balkons dürften also unberücksichtigt bleiben, die überdachten ab 2,30m Höhe hinzuaddiert werden.
     
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  3. Ulmer

    Ulmer

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    Dachbalkon.jpg

    Hallo,
    dies ist die zeichnerische Darstellung zur oben gestellten Frage.
    Szenario 1: Kann bei der Berechnung der Geschossfläche des Dachgeschosses der Dachbalkon komplett ignoriert werden und mit der 2.30m Linie über die ganze Gebäudelänge ohne Unterbrechung gerechnet werden (Szenario 1 Fläche)?
    Szenario 2: Kann die Fläche, um die der Dachbalkon gegenüber der 2.30m Linie zurückgesetzt ist, von der Geschoßfläche des Dachgeschosses nach Szenario 1 abgezogen werden, auch wenn der Dachbalkon überdacht ist (Szenario 1 Fläche minus ABCD Fläche in der Abbildung ; bestes Szenario)?
    Scenario 3: Muss sogar die Fläche der überdachten Dachloggia dazugerechnet werden, die sich vor der 2.30m Linie befindet ist (Szenario 1 Fläche plus BCEF Fläche in der Abbildung; (schlechtestes Szenario)?
    Nach intensiver Recherche bin ich inzwischen aufgrund von §20 Abs 3 und 4 BauNVO ( (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen ..... unberücksichtigt.) zur Ansicht gekommen, dass, wenn man mit der 2.30m Linie über die gesamte Gebäudelänge rechnet (Szenario 1 Fläche), der Anteil von ABCD abgezogen wird. da laut §20 Abs.3 von den Außenmaßen auszugehen ist, unabhängig davon, ob der Dachbalkon überdacht ist oder nicht.
    Da §20 Abs.3 allerdings nur für Vollgeschosse gilt bleibt die Frage ist, ob die Geschoßflächenberechnung in Nicht-Vollgeschossen anders geregelt ist. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz, da über die Geschoßflächenberechnung im DG vs. OG genau darüber entschieden werden soll, ob das DG als Vollgeschoss zu werten ist oder nicht.
     
  4. Dimeto

    Dimeto

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    Nein.
    Nein.
    Ja. Die Überdachung ist mit einer Dachgaube gleichzusetzen, deren Fläche ab 2,30m Höhe voll mitzurechnen ist.
    Ja, so ist das in einem föderalen Staat, wo keiner Kompetenzen abtreten will, aber niemand Verantwortung übernimmt.
    ... sind für den Vollgeschossigkeitsnachweis nicht einschlägig, denn dafür ist die Landesbauordnung zuständig, obwohl das Bauordnungsrecht diese Definition gar nicht (mehr) benötigt, der Bund sich im Planungsrecht aber immer noch nicht auf eine einheitliche Definition in BauGB oder BauNVO geeinigt hat. In der LBO geht es um den Vergleich der Grundflächen des zu untersuchenden und des darunterliegenden Geschosses. Die planungsrechtlichen Regelungen zur Geschossflächenermittlung in der BauNVO haben damit nichts zu tun. Du musst also alle überdeckten Flächen Deines Dachgeschosses, die 2,30m und höher sind mit der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vergleichen. Du musst die Überdachung also weglassen oder niedriger als 2,30m ausführen.
     
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  5. 11ant

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    Wobei sie meines Erinnerns auch nicht gestaltungsmißbräuchlich / bewußt niedriger als 2,30m dimensioniert werden dürfen.
     
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