Grundbucheintrag, Erholungsfläche/ Bauland

Diskutiere Grundbucheintrag, Erholungsfläche/ Bauland im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, meine Frau und ich möchten gerne ein Grundstück kaufen und das bauen. Im Grundbuch steht drin, dass das Grundstück eine Erholungfläche...

  1. #1 Monti2023, 21.02.2024
    Monti2023

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    Guten Tag,

    meine Frau und ich möchten gerne ein Grundstück kaufen und das bauen. Im Grundbuch steht drin, dass das Grundstück eine Erholungfläche ist. 2022 wurde eine Bauvoranfrage gestellt. Der Herr, der ist bearbeitet hat, mit dem habe ich telefoniert. Er arbeitet im Landkreis Baurecht. Die Bauvoranfrage wurde positiv abgenickt. Was mache ich mit dem Grundbuch Eintrag? Wird, das nach Kauf und Bebauung umgeändert. Laut dem Herrn …. Ist es grundsätzlich möglich, das Grundstück zu bauen.

    Leider sind wir beide Laie. Vielleicht könnt ihr uns weiterhelfen.

    Wird, das Grundstück beurkundet, dann bebaut und dann eingetragen als Bauland? Weil das okay von der Gemeinde ist ja so da.

    Vielen Dank und liebe Grüße!
     
  2. Dimeto

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    Nicken reicht nicht. Um Rechtssicherheit zu haben, bedarf es eines förmlichen Verwaltungsaktes in Gestalt eines schriftlichen Bescheides. Und als Nichtantragsteller sollte man sich die genaue Fragestellung geben lassen, am besten eine Kopie des vollständigen Antrags auf Vorbescheid, sonst weiß man nicht, was überhaupt genehmigt wurde.
    Nichts. Darum kümmert sich das Katasteramt.
    Ja, es sei denn das Grundstück befindet sich in Thüringen, da gibt es keine Gebäudeeinmessungspflicht. Da muss man eventuell, falls man es wollte und man es warum auch immer eilig hat, das Katasteramt selber informieren.
    Nein. Sobald es bebaut ist, besteht im Rest der Republik Gebäudeeinmessungspflicht (ich habe nicht überprüft, ob diese Pflicht mittlerweile auch in anderen Bundesländern aufgehoben wurde, in NRW jedenfalls nicht). Du musst also die Einmessung veranlassen, dann kommt das Gebäude ins Liegenschaftskataster und das Katasteramt benachrichtigt das Grundbuchamt über die Veränderung. Wenn Du ein Wohnhaus gebaut haben wirst, dann wird die Nutzungsart "Wohnbaufläche" eingetragen.

    P.S.: Die Nutzungsart im Grundbuch hat keinerlei baurechtliche Bedeutung.
     
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  3. #3 Monti2023, 21.02.2024
    Monti2023

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    Es liegt ein positive Bauvoranfrage vor. :) Habe mich falsch ausgedrückt!

    Das war die Aussage vom Landkreis Abteilung Baurecht.


    Sehr geehrter Herr …..,



    wie schon besprochen liegt das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und ist somit grundsätzlich mit einem Einfamilienhaus bebaubar und bewohnbar. Die Erschließung ist gesichert. Durch diese planungsrechtliche Einstufung ist die Bebaubarkeit gegeben.

    dann brauche ich mir wegen diesem Eintrag Erholungsfläche keinen Kopf machen und es wird später geändert!?

    Danke
     
  4. #4 Jo Bauherr, 21.02.2024
    Zuletzt bearbeitet: 21.02.2024
    Jo Bauherr

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    Gehen wir mal vom unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB aus:
    Wenn es denn tatsächlich ein widerspruchsfähiger Bauvorbescheid ist, der auch eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthält, und der zum späteren Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung dann noch gültig ist - dann kann dieser im Gültigkeitszeitraum nicht geändert werden.
    ABER: Eine "Konkretisierung" über den Umweg durch ein gemeindliches Planungsinstrument (z.B. B-Plan-Aufstellungsbeschluss + Veränderungssperre) könnte versucht werden. ...
    Weil: die im Vorbescheid positiv beantworteten Sachverhalte entfalten eine Bindungswirkung nur für sich. Und nur genau diese Fragen sind in einem Bauantragsverfahren nicht erneut zu prüfen. (Also wirklich nur konkret diese!)
    Es kommt also auf die beantworteten Fragen im Vorbescheid an.

    Wenn z.B. überbaubare Grundfläche, Geschossanzahl, Dachform, Lage auf dem Grundstück, Trauf-/Firsthöhen, Nutzungsart oder z.B. aber auch Löschwasserversorgung oder Feuerwehrzufahrt (werden ungern beantwortet ...) nicht im Vorbescheid erfragt wurden - dann muss das im Bauantragsverfahren geklärt werden (bzw. besser vorab).

    Der Grundbuch-Eintrag "Erholungsfläche" ist vollkommen unbedeutend im Baurecht. Siehe @Dimeto.
     
    Dimeto und 11ant gefällt das.
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