Neues Verbraucherrecht, Auswirkungen für Bauherren ?

Diskutiere Neues Verbraucherrecht, Auswirkungen für Bauherren ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir stehen aktuell kurz vor Abschluss eines Hausbauvertrags mit einem GU. Hierzu wird ein neuer Vertrag, der die geänderte...

  1. DHD82

    DHD82

    Dabei seit:
    26.01.2017
    Beiträge:
    61
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    IT Berater
    Ort:
    Selm
    Hallo zusammen,

    wir stehen aktuell kurz vor Abschluss eines Hausbauvertrags mit einem GU.
    Hierzu wird ein neuer Vertrag, der die geänderte Gesetzesgebung am dem 01.01.18 berücksichtigt, aufgesetzt.
    Neu in diesem Vertrag ist u.a. die Passage

    "Zur Sicherstellung seiner Zahlungspflichten aus diesem Vertrag verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Sicherheit iHv 20 % = 60000 € des vorstehend vereinbarten Festpreises zur Verfügung zu stellen".

    Auf Rückfrage bei meinem GU sagte dieser, dass die neue Gesetzeslage dies zwingend vorsieht, also der Bauherr dem Unternehmen zwingend eine Bürgschaft zur Verfügung stellen muss.

    Kann das jemand bestätigen bzw. mir sagen wo ich dies nachlesen kann ? Mir kommt das sehr komisch
    (und verbraucherunfreundlich) vor.

    Danke vorab.

    Viele Grüße
    Dennis
     
  2. #2 Andybaut, 24.01.2018
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    Das dreht den Spieß ja komplett um.
    Du sollst Geld geben bevor er anfängt.

    Such dir eine Anwalt-Hotline und erzähl denen das mal.
    Zu 99,99% werden die dir sagen "Finger weg ist unseriös und verstösst gegen Gesetze"

    Und mit der neuen Gesetzeslage hat das gar nichts zu tun.
     
  3. #3 Andybaut, 24.01.2018
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    BGB §650 i und folgende

    Eine Abschlagszahlung gibt es übrigens erst nach Erbringung einer Leistung.
    Falls Fragen bei m auftauchen :-)
     
  4. DHD82

    DHD82

    Dabei seit:
    26.01.2017
    Beiträge:
    61
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    IT Berater
    Ort:
    Selm
    Hallo,

    danke für deine einschätzung. Um mal ein wenig für den GU in die Bresche zu springen, das Unternehmen hat einen sehr guten Ruf und auch unser Bausachverständiger hat dies bestätigt.
    Ich habe eher das Gefühl, dass der GU selbst nicht weiß, wie mit der neuen Gesetzesgebung umgegangen werden muss.

    Nachdem was im Vertrag steht, muss ich vorab keine Zahlung leisten, sondern nur garantieren, dass eine mögliche Zahlungsunfähigkeit meinerseits durch eine Bürgschaft in Höhe von 20 % des Hauspreises besteht. Das könnte also theoretisch auch eine Bankbürgschaft sein.

    Trotzdem ist die Frage, ob dies so erforderlich ist.
     
  5. #5 msfox30, 24.01.2018
    msfox30

    msfox30

    Dabei seit:
    12.05.2015
    Beiträge:
    1.838
    Zustimmungen:
    616
    Beruf:
    IT Berater
    Ort:
    Halle
    So war es bei uns auch - vor Baugebinn.
    Jetzt sind wir fertig. Hatten ein halbes Jahr Bauverzug und die Firma schließt ihre Niederlassung hier im Ort.
    Meine Erfahrung:
    GELD ist DEIN einziges Druckmittel während der Bauphase. Niemals in Vorkasse gehen! Auch mal vor einem einbehalt nicht scheuen.
    Aber wenn ihr einen Bausachverständigen habt, dann müsste er doch zur Formulierung etwas sagen können.
    Überigens:
    Wir standen auch mal kurz vor'm Vertragsabschluss mit unserem ersten poteniellen GU. Leider gefiel dem plötzlich unser Bausachverständiger nicht.
    Also musste wir uns einen neuen suchen - worüber wir am Ende ganz froh waren.

    Wenn dir der Vertrag nicht gefällt, unterschreib ihn nicht. Es geht um DEIN Geld!
     
    Leser112 gefällt das.
  6. #6 Gast84552, 24.01.2018
    Gast84552

    Gast84552 Gast

    Wo man das nachlesen können soll, sollte dir dein GU konkret benennen können (zb Paragr im BGB,....je nachdem worauf der Vertrag basiert).
    Kann er das nicht, vernünftig sein und gescheiten GU auswählen....
     
  7. #7 Fred Astair, 24.01.2018
    Fred Astair

    Fred Astair

    Dabei seit:
    02.07.2016
    Beiträge:
    10.723
    Zustimmungen:
    5.201
    Beruf:
    Tänzer
    Ort:
    San Bernardino
    Andy verwechselt das Stellen einer Sicherheit mit einer vorab zu leistenden Zahlung.

    Das Beibringen von Sicherheitsleistungen war schon immer ein möglicher Vertragsgegenstand. Das kann und sollte dann sogar beidseitig vereinbart werden.
    Für den Auftragnehmer in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Üblich sind hier 10% und mehr sollte auch als Zahlungssicherheit für den AN nicht vereinbart werden.

    Inwieweit das mit dem neuen Verbraucherrecht vereinbar ist, kann ich allerdings nicht sagen. Ich bin nur im BtB unterwegs.
     
  8. S216

    S216

    Dabei seit:
    06.12.2017
    Beiträge:
    283
    Zustimmungen:
    82
    Beruf:
    Vertrieb Metallindustrie
    Ort:
    RLP
    Zahlst du das Haus cash aus der Portokasse? Bei mir ist es so, dass der GU wissen wollte, ob es eine Bank gibt, die das finanziert, mehr nicht (bisher reichte ihm ein "ja" von mir). Verstehen kann ich den GU insofern, dass er wissen will, dass du kein Pleitegeier bist...
    Ist bei uns in der Branche dann üblich, wenn ein Kunde keine allzu gute Bonität über Creditreform, Bürgel o.ä. hat.

    Aber eine Bankbürgschaft kostet dich ja Zinsen, bei 60.000 nicht wenig. Für mich in der Höhe nicht nachvollziehbar.
     
  9. #9 driver55, 24.01.2018
    driver55

    driver55

    Dabei seit:
    22.02.2008
    Beiträge:
    5.850
    Zustimmungen:
    1.228
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Pforzheim
    Ich/wir hatte/hatten vor knapp 10 Jahren die selbe Thematik.
    Bürgschaft/Finanzierungsbestätigung/Abtretung u. Zahlungsanweisung
    Am Ende wurde es eine einfache und kostenlose Finanzierungsbestätigung und alle Beteiligten, BH/Bank/BU, waren glücklich.

    Ob es nun wirklich eine neue Gesetzeslage gibt, wie der GU sagt/schreibt, kann erfragt werden. Er soll's dir direkt zeigen. (Natürlich nicht in seinem Vertrag :-/)
     
    VDEler gefällt das.
  10. DHD82

    DHD82

    Dabei seit:
    26.01.2017
    Beiträge:
    61
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    IT Berater
    Ort:
    Selm
    Hallo zusammen,

    nach Rücksprache mit meinem GU wird die Passage nun gestrichten. Stattdessen reicht nun eine einfache Finanzierungsbestätigung der Bank ohne Abtretung aus.
     
Thema:

Neues Verbraucherrecht, Auswirkungen für Bauherren ?

Die Seite wird geladen...

Neues Verbraucherrecht, Auswirkungen für Bauherren ? - Ähnliche Themen

  1. Neuer Fußbodenaufbau inkl. FBH mit fixer Abflusshöhe

    Neuer Fußbodenaufbau inkl. FBH mit fixer Abflusshöhe: Hallo zusammen, wir haben aktuell folgende Thematik bei der Renovierung eines etwa 100 Jahre alten Hauses: Wir möchten im Bad einen neuen...
  2. neue Fenster - Nachbessern, noch mal raus?

    neue Fenster - Nachbessern, noch mal raus?: Hallo zusammen, ich hätte ja nie gedacht, das ein neues Fenster und eine Terrassentür so ein riesiges Thema werden... Aber ich bin wohl selbst...
  3. neues Heizungsgesetzt mit bisherigen KFW 461 kombinieren ?

    neues Heizungsgesetzt mit bisherigen KFW 461 kombinieren ?: Hallo zusammen, konnte nun keine passenden Beiträge im Internet finden. Ist ja auch noch alles ziemlich frisch. Hat evtl. doch jemand schon...
  4. Neue Terrassenplatten - wie mit altem Untergrund umgehen

    Neue Terrassenplatten - wie mit altem Untergrund umgehen: Guten Abend zusammen, auf meinem neuen Balkon würde ich gerne neue Terrassenplatten legen, da mir die alten in grauer Steinoptik nicht gefallen....
  5. Neue Gartenfliesen verunreinigt was tun?

    Neue Gartenfliesen verunreinigt was tun?: Hallo liebe Community, wir haben uns die Terrasse im Garten erweitern lassen und uns dabei auf die "Experten" verlassen. Allerdings sind einige...