Schadensregulierer von Überwachungsorganisation = Gutachter?

Diskutiere Schadensregulierer von Überwachungsorganisation = Gutachter? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, hier passt das Thema noch am ehesten. Ich hatte im Februar einen Wasserschaden, weil der Wasserablauf durch Algenbildung verstopft war, in...

  1. #1 capslock, 11.08.2023
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    Hallo,

    hier passt das Thema noch am ehesten. Ich hatte im Februar einen Wasserschaden, weil der Wasserablauf durch Algenbildung verstopft war, in den die KWL (Wohnraum-Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung) ihr Kondenswasser abführt.

    Die Gebäudeversicherung hat mir telefonisch gesagt, dass sie gerne einen Gutachter vorbeischicken würde. Der sollte von einer Organisation mit mehr als drei Buchstaben kommen, die auch Autos prüft und Unfallgutachten schreibt. Tatsächlich kam nur ein "Bericht" und die Gesellschaft firmiert unter (übersetzt) Kürzel Anspruchsregulierungsdienste GmbH.

    Es wurde richtig erkannt, dass ein verstopfter Abfluss ursächlich war, jedoch fälschlich, dass es sich um Kondensatwasser aus der Außenluft handelte (Schadenszeitpunkt war Winter!). Dann versucht er sich an einer Interpretation der VGB 88 und sagt, es sei kein Leitungswasserschaden, weil es sich um Kondensat aus Außenluft handele und seinem Auftrag keine Notiz beilag, dass Kondenswasser versichert sei. Augenscheinlich setzt er Leitungswasser sozusagen umgangsprachlich mit Trinkwasser von den Stadtwerken gleich. Nach VGB 88 §6 ist ein Leitungswasserschaden ein solcher, wenn Wasser nicht bestimmungsgemäß aus Frisch- oder Abwasseranlagen oder Heizungsanlagen oder verbundenen Anlagen oder Schläuchen austritt, was hier zweifellos der Fall war.

    War der Bericht, den ich bekommen habe und auf dessen Basis die Versicherung die Regulierung abgelehnt hat, ein Gutachten?

    Woher bekomme ich ein neutrales Gutachten in einem solchen Fall?
     
  2. #2 Tilo, 11.08.2023
    Zuletzt bearbeitet: 11.08.2023
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    Hallo
    VGB, Paragraph 6 reguliert ja Leitungswasser der Wasserversorgung. Das ist hier nicht der Fall.

    Wenn du keine andere Versicherung für die KWL hast, hat er doch Recht, oder ?

    Meinst du ein Anderer kommt zu einem anderen Ergebnis ?

    Du kannst ja, als 1. Schritt, in den Widerspruch gehen, wenn du einer anderen Meinung bist.
     
    Tilfred und Viethps gefällt das.
  3. #3 Gast 85175, 11.08.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Was ist ein "Gutachten"?

    Der "Gutachter" von der Versicherung ist Erfüllungsgehilfe der Versicherung, die Gerichte stufen so einen regelmäßig als "fachverständigen Zeugen" ein, was deutlich weniger als ein vom Gericht selbst beauftragter Sachverständiger ist.
    Wenn dein Onkel Kalle, der mal vor 30 Jahren 4 Tage lang Heizungsbauer war, dir einen Bericht schreibt in dem das Gegenteil steht, dann dürfte das vor Gericht in der Beweiswürdigung in etwa gleich eingestuft werden...

    Es hilft oft sehr, der Versicherung einfach nur zu sagen, dass sie sich mit ihrem Erfüllungsgehilfen gerne jahrelang Briefe und Berichte hin und her schicken darf, da aber trotzdem noch ein zu regulierender Schaden wartet...

    Sag nur, wieder einmal keine Notiz dabei und der "Gutachter" wusste das alles wieder einmal nicht... Bedauerlicher Einzelfall, kann man nichts machen, passiert nie wieder. Dass der technische "Gutachter" auch gleich noch den juristischen teil übernimmt und entscheidet was da versichert war ist dann wohl noch ein kostenloser Service der Organisation mit mehr als drei Buchstaben, oder es ist halt nur Bullshit um erstmal Druck aufzubauen... Man weiß es nicht so genau...

    Du selbst bekommst überhaupt kein "neutrales" Gutachten, weil selbst der neutralste Gutachter, wenn er von dir selbst bezahlt wird, einfach nur als Zeuge mit Sachverstand gilt, aber halt als Zeuge der von dir bezahlt wurde... Ein "neutrales" Gutachten kann nur von einem Gericht beauftragt werden, da wird der Sachverständige dann vom Gericht bezahlt, kommuniziert nur mit dem Gericht, beantwortet nur Fragen des Gerichts, etc...

    Ich würde erst noch versuchen denen klar zu machen, dass ich das dämliche Spielchen nicht so wie sie sich das vorstellen mitspielen werde, das alleine hilft in gefühlten 90% der Fälle schon aus. Falls nicht, dann kannst ja noch immer vor Gericht gehen...
     
  4. SIL

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    Ja .
    Nein .
    Nein und Nein.
    Nein .
    Chilli du hast lange nichts prozessuales gehabt wa....
     
  5. #5 Gast 85175, 11.08.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Wozu das? Die ergeben sich regelmäßig spätestens nach der dritten Email... und ihr "Fake-Gutachter" gleich mit... Wann die Grundsätze der Beweiswürdigung fundamental geändert wurden weiß ich nicht, aber ich werde mir wohl ein aktuelles Fachlehrbuch bestellen.
     
  6. #6 capslock, 11.08.2023
    Zuletzt bearbeitet: 11.08.2023
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    Danke Euch, dann hat mich mein Bauchgefühl nicht enttäuscht. Enttäuscht war ich, weil mir ein Gutachter angekündigt war und ich bei der Organisation meine HU machen lasse und schon das eine oder andere Unfallschadensgutachten habe machen lassen.

    Ist es so wie bei einen Autounfall, dass ich mir vorprozessual einen öffentlich bestellten Gutachter nehmen kann und dessen Kosten der Versicherung aufdrücken darf, falls die in der Sache leistet?

    Edit: ich lasse die Frage nach Gutachter mal stehen, weil vielleicht von allgemeinem Interesse. In meinem Fall ist die Schadensursache ja unstreitig, sondern streitig ist nur die Frage, ob das versichert ist. Da hilft vorprozessual eher ein Anwalt, wenn die Versicherung keine Einsicht zeigt.

    Ich wollte das eigentlich nicht inhaltlich diskutieren, aber ja, ich bin anderer Meinung. §6 VGB 88:

    § 6 Leitungswasser 1. Leitungswasser ist Wasser, das aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. 2. Wasserdampf steht Leitungswasser gemäß Nr. 1 gleich.

    Hier ist die KWL eine mit dem Rohrsystem der Ableitungsrohre verbundene sonstige Einrichtung und das Kondenswasser ist Abwasser, das bestimmungsgemäß in die Ableitungsrohre gelangen soll.

    Es gibt auch ein Urteil, in dem sogar Kondenswasser in einer Brennwerttherme aus Verbrennung von Erdgas als eindeutig versichert bewertet wurde: KG, Urteil vom 06.07.2007 - 6 U 40/07
     
  7. SIL

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  8. #8 Tilo, 12.08.2023
    Zuletzt bearbeitet: 12.08.2023
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    Hallo Caps
    Du hast von deiner Versicherung eine Ablehnung erhalten.
    Du willst einen Gutachter.
    Les dir deine VGB 88 dazu nochmal durch.

    Ich denke mir, du kommst dann mit Paragraph 22 "Sachverständigenverfahren" weiter.

    Beachte Fristen, die du einhalten musst.....
     
  9. #9 capslock, 12.08.2023
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    Danke für den Hinweis zu Fristen. Falls Du die in §21 meinst, da wäre es wegen der anstehenden Urlaubszeit tatsächlich knapp geworden, jedoch fehlt im Ablehnungsschreiben der geforderte Verweis auf die Frist und die Belehrung über Rechtsfolgen.
     
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  10. Tilo

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    Hallo caps
    Ja die 21 meine ich.
    Egel ob Rechtsbelehrung oder nicht ....
     
  11. #11 capslock, 13.08.2023
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    §21, Satz 2: 2. Wird der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.

    Das hier ist natürlich kein Juraforum, aber nach meinem Verständnis läuft die Frist nur, wenn sie im Ablehnungsschreiben auch angegeben wurde.
     
  12. #12 simon84, 13.08.2023
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    Das ist somit offiziell ein Fall für eine qualifizierte Rechtliche Beratung
    Bitte keine gut gemeinten Tips mehr
     
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