Traufhöhe beim Staffelgeschoss

Diskutiere Traufhöhe beim Staffelgeschoss im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, wir haben ein für uns passendes Grundstück in Rheinland Pfalz gefunden. Der Bebauungsplan besagt: "Bei Hauptgebäuden mit...

  1. #1 Mustermann85, 22.06.2018
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    Hallo zusammen,

    wir haben ein für uns passendes Grundstück in Rheinland Pfalz gefunden.

    Der Bebauungsplan besagt:

    "Bei Hauptgebäuden mit Dachneigungen zwischen 25° und 52° werden die Trauf- und Firsthöhen festgesetzt: Als Traufhöhe wird der Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand mit der äußeren Dachhaut festgelegt. Die Firsthöhe definiert die maximal zulässige Gebäudehöhe".

    Maximale Traufhöhe: 4,50 Meter
    Maximale Firsthöhe: 8,00 Meter

    "Beide Höhenbegrenzungen sind auch dann einzuhalten, wenn die zulässige Anzahl der Vollgeschosse oder die maximal zulässige Dachneigung von 52° nicht ausgenutzt werden kann.".

    "Bei Hauptgebäuden mit Pultdacht oder Pultdachkombinationen zwischen 25° und 10° werden die maximal zulässige Traufhöhe sowie die maximale Höhe der Außenwand festgesetzt. Hierbei wird nach der Ausrichtung des Daches differenziert."

    Maximale Traufhöhe: 3,50 Meter
    Maximale Firsthöhe: 6,00 Meter

    Zwei Vollgeschosse sind in dem Gebiet möglich, sofern die maximale Trauf- und Firsthöhe eingehalten wird.

    Das Grundstück ist 21 Meter breit und 29 Meter tief.

    GFZ: 0,4

    Links und rechts müssen jeweils 3 Meter eingehalten werden, die nicht bebaut werden dürfen. Eine Garage darf hier jedoch errichtet werden.

    So, nun würden wir hier gerne ein Haus mit Staffelgeschoss errichten. Das Staffelgeschoss sollte nach Möglichkeit über keine Schrägen verfügen.

    Jetzt fragen wir uns, ob dies mit den Vorgaben (Trauf- und Firsthöhe) realisierbar ist.

    Um die Frage zu klären müssten wir wissen, wo bei einem Haus mit Staffelgeschoss die Traufhöhe ist.

    Vom Bauamt der Gemeinde haben wir bisher leider keine Antwort erhalten.

    Daher die Frage an das Forum hier, ob, laut der o.g. Definition, die Traufhöhe der 1. oder der 2. Traufhöhe auf dem beigefügten Bild entspricht.

    Würde mich freuen eine Rückmeldung zu erhalten, damit wir uns erste Gedanken über den Grundriss machen können. Sollte das OG nicht ohne schrägen realisierbar sein, werden wir uns vermutlich für ein Bungalow mit Pultdach entscheiden.

    Danke!

    Gruß

    Mustermann85
     

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    Weder, noch.
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  3. #3 Andybaut, 22.06.2018
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    Jein,

    du hast hier aus meiner Sicht 2 Traufhöhen.
    Die Traufhöhe 1 ist eine und die grüne von 11ant die zweite.
    Da die maximale Traufhöhe definiert ist, würde die grüne bei 11ant relevant sein.

    Die Traufhöhe 2 gibt es laut diesem Bebauungsplan nicht.
    Sie gibt nicht den Schnittpunkt Außenwand mit Dachhaut wieder, sonst ist die Traufe im "herkömmlichen" Sinn.
     
  4. Dimeto

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    Nein, das ist nicht realisierbar.
    Oberverwaltungsgericht Greifswald 22.08.2006:
    Die Traufhöhe, die ein Bebauungsplan festsetzt, bemißt sich bei einem Staffelgeschoss nach der oberen Dachhaut des obersten Geschosses auch dann, wenn dieses kein Vollgeschoss ist.
    Dann wird's wohl der Bungalow.
     
  5. #5 simon84, 22.06.2018
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    Ist ja eigentlich auch logisch . Manche meinen die Behörden sind so dumm dass sie eine first und traufhöhe definieren nur damit einer meint mit staffelgeschoss alles umgehen zu können ;)

    Pultdach und quadratischer Grundriss bringt am meisten Platz . Sieht halt nach Garage aus , Geschmacksache
     
  6. #6 Mustermann85, 23.06.2018
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    Danke für die schnellen und ausführlichen Antworten!

    Angenommen, man baut doch mit Schrögen im OG...

    Gehen wir man davon aus:

    Bodenplatte: 30 cm
    Deckenhöhe EG: 250 cm
    Decke: 20 cm

    Dann sind wir bei 310 cm.

    Heißt, die Schräge würde dann bei 150 cm anfangen?

    Evtl. spart man sich dann das Staffelgeschoss und setzt ein reguläres Geschoss drauf. Halt mit Schräge bei 150cm. Denke mit 150cm könnten wir ggf. auch leben.

    Sollte ich aber einen Denkfehler haben und die Schräge beginnt noch tiefer, dann ist es definitiv ausgeschlossen...

    Bungalow darf halt "nur" 15m breit werden. Mit den Plänen die uns gefallen, führt kein Weg um einen kleinen Keller (teilunterkellert) drum herum. Keller wollte ich eigentlich vermeiden...

    Danke nochmal!

    Gruß

    Mustermann85
     
  7. #7 Fabian Weber, 23.06.2018
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    Ich dachte der TE will kein Spitzdach und auch kein Pultdach, sondern ein Flachdach, aber ein Obergeschoss, welches als Staffelgeschoss zurückspringt.

    Kann es sein, dass der Bebauungsplan Flachdächer untersagt?
     
  8. Dimeto

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    Allerdings außen, nicht das lichte Innenmaß.
    Wenn Du noch offen für eine Diskussion bist, sollten aber mehr Infos rüberkommen. Textfragmente aus dem B-Plan können zu Fehlinterpretationen führen. Hilfreicher wären komplette schriftliche Festsetzungen und ein ausreichend großer Ausschnitt aus dem zeichnerischen Teil. Im Moment fehlt insbesondere die Angabe des Höhenbezugpunktes, die Grundrissgeometrie des geplanten Hauses (Länge x Breite) und des Baufensters und (Fabian Weber ist mir gerade beim Schreiben dazwischengekommen) ob es für Flachdächer unter 10° keine Festsetzungen gibt.
     
  9. #9 Mustermann85, 23.06.2018
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    Hallo,
    ich poste heute Abend mal weitere Infos. Bin aktuell unterwegs.
    Flachdächer sind leider nicht zugelassen. Pultdächer ab 10°.
    Gruß
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  10. 11ant

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    Das Problem beim Staffelgeschoß ist, wenn die für den Schnittpunkt maßgebliche Außenwand zurückspringt. Hier ist günstiger, wenn die rückspringende Seite die "Firstseite" ist.

    Wozu allerdings hier bei den flacheren Dächern zusätzlich die Traufhöhe einen Meter weniger beträgt, ist mir nicht klar - gehören diese Festsetzungen zum selben Baufeld, also nicht eine z.B. zu WA1 und die andere zu WA2 ?
     
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  11. #11 Mustermann85, 23.06.2018
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    Sooo...

    Nachfolgend erstmal weiterer Infos aus dem Bebauungsplan:

    Gesetzliche Grundlagen der planungsrechtlichen Festsetzungen:

    - Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz-BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    - Landesstraßengesetz (LStrG) i.d.F. vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    - Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -) vom 23. März 1978 (GVBl. S 159) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 25.06.2005 (BGBl. I. S.1757) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    Gesetzliche Grundlagen der Gestaltungsvorschriften:

    - Vorgenannte Vorschriften i.V.m. § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365 ff) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.


    Gesetzliche Grundlagen der Landschaftsplanung: - Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 28.09.2005 (GVBl. S. 387) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.


    Gesetzliche Grundlage des Satzungsbeschlusses

    - Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.

    Gehört zu den Verfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

    I. Planungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 9 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, (BGBl. I. S. 2414), letztgültige Fassung in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung.


    1. Art der baulichen Nutzung

    Allgemeines Wohngebiet

    Gemäß § 1 (6) Nr.1 BauNVO sind die nach § 4 (3) BauNVO Nr. 4 und 5 genannten Ausnahmen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) im Bebauungsplangebiet nicht zulässig.


    2. Einschränkung der Bauweise im allgemeinen Wohngebiet

    (1) In der offenen Bauweise sind gemäß § 22 Absatz 2 BauNVO ausschließlich Einzelhäuser mit seitlichem Grenzabstand zulässig. (2) Die Breite der in Satz 1 bezeichneten Einzelhäuser darf höchstens 12,00 m betragen. (3) Die Bautiefe bei Hauptgebäuden mit nur einem Pultdach darf höchstens 8,50 m betragen.

    3. Einschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude

    Gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB sind pro Wohngebäude maximal drei Wohneinheiten zulässig.

    4. Höhe baulicher Anlagen

    In den einzelnen Sektoren des Plangebietes, die den Kennziffern der Baubänder im Planeintrag zu entnehmen sind (Sektoren 1 – 14), werden die Höhen wie nachstehend festgesetzt. Dabei beziehen sich die angegebenen Höhen stets auf den Fahrbahnrand der Erschließungsstraße, gemessen in der straßenseitigen Gebäudemitte.

    4.1 Hauptgebäude mit Dachneigungen zwischen 25° und 52°

    Bei Hauptgebäuden mit Dachneigungen zwischen 25° und 52° werden die Trauf- und Firsthöhen festgesetzt: Als Traufhöhe wird der Schnittpunkt der aufgehenden Außenwand mit der äußeren Dachhaut festgelegt. Die Firsthöhe definiert die maximal zulässige Gebäudehöhe (vgl. Systembeispiel für ein Satteldach, S. 3).

    Wir sind Sektor 2. Dadurch ergibt sich: Max. Traufhöhe 4,50 Meter, Max. Firsthöhe 8,00 Meter

    Beide Höhenbegrenzungen sind auch dann einzuhalten, wenn die zulässige Anzahl der Vollgeschosse oder die maximal zulässige Dachneigung von 52° dadurch nicht ausgenutzt werden kann.

    4.2. Hauptgebäude mit Pultdach/-dächern zwischen 25° und 10°

    Bei Hauptgebäuden mit Pultdach oder Pultdachkombinationen zwischen 25° und 10° werden die maximal zulässige Traufhöhe sowie die maximale Höhe der Außenwände festgesetzt. Hierbei wird nach der Ausrichtung des Daches differenziert (s. für talseitige Gebäude Systembeispiele 1a und 2a, für hangseitige Gebäude s. Systembeispiel 1b und 2b).

    In den einzelnen Sektoren werden die Höhen bezogen auf die Höhe des Fahrbahnrandes wie folgt festgelegt:


    Sektor 2: Max. Traufhöhe: 3,50 Meter, Max. Firsthöhe 6,00 Meter

    5. Garagen und Stellplätze

    (1) Garagen, Stellplätze sowie Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern ihre Hinterkante die hintere Baugrenze (und deren gedachte Linie) nicht mehr als 3,00 m überschreitet.

    (2) Stellplätze sind darüber hinaus auch zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer Grundstücksfläche zulässig.

    (3) Zwischen Garage und öffentlicher Straße ist eine Aufstellfläche von mindestens 5,00 m einzuhalten.

    6. Nebenanlagen

    Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig, mit Ausnahme in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen.

    ...


    II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 88 LBauO Rheinland-Pfalz i. V. m. § 9 (4) BauGB


    1. Dachgestaltung

    (1) Zugelassen sind Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer, Pyramiden-, Pult- und versetzte Pultdächer mit einer Neigung zwischen 25° und 52°. Für Pultdächer gilt zusätzlich eine Toleranz-Neigung bis 10° (Mindestneigung). Die gewählte Dachneigung ist für mind. 80 % der Dachfläche eines Gebäudes einzuhalten.

    (2) Für Garagen und Nebenanlagen sind auch flachere Dachneigungen (unter 25° bzw. 10°) zulässig. Flachdächer und flach geneigte Dächer (unter 10°) von Garagen und Nebengebäuden sind mit Erde oder Substrat zu überdecken und extensiv zu begrünen.

    (3) Für die Dacheindeckung sind anthrazitfarbene bzw. dunkelgraue und dunkelbraune Materialien als Dachpfannen zulässig. Zusätzlich sind Zink- und Kupferbleche zulässig. Allerdings müssen Zinkbleche vorgewittert hell anthrazitfarben sein. Glänzend glasierte, blinkende, grelle und andersfarbige Dacheindeckungen sind unzulässig. Die Dacheindeckung von Dachgauben, Nebenanlagen mit geneigten Dächern sowie Sonnenkollektoren sind farblich dem Hauptdach anzupassen und unterzuordnen. Begrünte Dächer sind ausdrücklich zugelassen.

    2. Dachflächengliederung

    (1) Zulässig sind bei einer Dachflächenneigung von mindestens 30° Dachgauben, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte. (2) Vom seitlich aufgehenden Mauerwerk müssen Dachgauben und Dacheinschnitte mind. 1,0 m Abstand einhalten; bei Brandwänden muss der Abstand mind. 1,25 m betragen (LBauO Rheinland-Pfalz). (3) Es sind alle Gaubenformen grundsätzlich zulässig, jedoch ist an einem Gebäude die gewählte Gaubenform für alle Gauben zu verwenden. (4) Dachgauben dürfen eine Einzelelementbreite von max. 3 m nicht überschreiten. (5) Der First von Zwerchhäusern muss unter dem Hauptfirst liegen. (6) Zwerchhäuser dürfen max. 1/2 der Traufenwandbreite einnehmen. (7) Bei Dacheinschnitten dürfen die Brüstungselemente nicht mehr als 0,3 m über die Dachfläche hinausragen.



    Wenn die Schräge bei 1,50m außen beginnt, beginnt diese innen bei ca. 1,30m?
    1,30m wäre uns zu niedrig, sodass es dann vermutlich ein Bungalow werden wird.
    Laut Plan darf die breite des Gebäudes wohl "nur" 12m betragen. Allerdings sei es wohl auch möglich eine Breite von 15m (auf Antrag) zu bauen. Ob dies stimmt bleibt abzuwarten.
    Die Grundflächenzahl beträgt 0,4.
    Bei 540qm Grundstück sind wir meinem Verständnis nach damit bei 216qm, die wir bebauen dürften. Bei 15m Breite ergibt sich daraus eine Gebäudetiefe von 14,4m.
    Da es dann ein Bungalow mit Pultdach (10°) werden wird, beträgt die Traufhöhe nur noch 3,5m und die Firsthöhe 6m. Bei einem Bungalow finde ich dies in Ordnung. Plan ist in diesem Fall die 3,5m an der Straßenseite einzuhalten und nach hinten hin (mit 10°) hochlaufen zu lassen.

    Meine Frage an euch, sind meine Annahmen für das Bungalow eurer Einschätzung nach richtig und dürften wir laut Bebauungsplan so bauen, wie wir es uns vorstellen?

    Ergibt sich anhand des Bebauungsplan ggf. doch eine Möglichkeit ohne Schrägen oder ab max. 1,5m beginnend (innen) zu bauen?


    Danke!

    Gruß

    Mustermann85




     
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    Das Baufenster kann aber durchaus auch kleiner sein, z.B. die Tiefe auf 13 m beschränken.
     
  13. #13 Mustermann85, 23.06.2018
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    Hallo,
    meiner Kenntnis nach ergibt sich das Baufenster ausschließlich aus den Grenzen des Bebauungsplans, die einzuhalten sind.
    Heißt: links und rechts jeweils 3 Meter Abstand zum Nachbarn und zur Straße hin (von Garage aus) 5 Meter.
    Ein separates Baufenster, indem ausschließlich gebaut werden darf, gibt es nicht.
    Gruß
    Mustermann85
     
  14. #14 simon84, 23.06.2018
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    Ist die vorrangige Zielsetzung maximale Ausnutzung der zulässigen GFZ GRZ bzw. Baufensters?
     
  15. #15 Mustermann85, 23.06.2018
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    Hallo Simon,
    Ziel ist es bei dem Bungalow 200qm Wohnfläche ins EG zu bekommen.
    Eine kleine Unterkellerung für den HWR und einen Abstellraum nicht ausgeschlossen.
    Zudem denken wir über eine Galerie nach, wo das Büro untergebracht werden soll/kann. Bei 6m max. Firsthöhe vermutlich kein großes Problem.

    Mir geht es primär darum, ob meine Annahmen richtig sind, um mich auf die Suche nach Ideen machen zu können, um damit wiederum einen Grundrriss zu erstellen (lassen).

    Gruß

    Mustermann85
     
  16. 11ant

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    Teilkeller sind wirtschaftlich eher nicht attraktiv, die Hälfte der Fläche wegzulassen spart nur ein Viertel der Kosten. Nicht viel besser verhält es sich mit einer Teilnutzung von mehr Raumhöhe. Mit Satteldach und 25° DN käme zumindest ein ausgewachsener Abstell-Spitzboden zustande - in den dann ungedämmt allerdings nicht die Heiztechnik hineingehörte.
     
  17. #17 simon84, 24.06.2018
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    Der Text im Bebauungsplan macht mich stutzig

    " (1) Garagen, Stellplätze sowie Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern ihre Hinterkante die hintere Baugrenze (und deren gedachte Linie) nicht mehr als 3,00 m überschreitet. "

    Gibt es sicher kein Baufenster, das ihr einhalten müsst?

    Was für einen Raumprogramm habt ihr bei 200 qm ? Ist schon eine stattliche Größe.
    4 Köpfige Familie oder ist da noch mehr Bedarf an Schlafräumen etc?
    Budget ist dann vermutlich ausreichend vorhanden in Richtung 400-600 Tausend Euro nur für das Haus ?

    "Galerie", also EG-Bereich ohne OG ist ein sehr teurer Wunsch, da du den qm doppelt zahlst.
    Bringt auch Herausforderungen mit Schall usw. aber ich lasse mich gerne überraschen.

    Lieber komplett unterkellert und nur teilweise ausgebaut (Party/Hobbyraum) als nur teilunterkellert.
     
  18. Dimeto

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    Puh, ich glaube, Ihr habt Euch noch nicht so richtig mit Bebauungsplänen auseinandergesetzt.
    Was und in welcher Form (telefonisch, schriftlich, persönlich) habt Ihr denn gefragt?
    Die Gemeinde bietet zusätzlich zum B-Plan eine schöne Broschüre, worauf man dort Wert legt. Nach dieser Lektüre empfehle ich, einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren. Dort wird man Euch anhand des B-Planes die Möglichkeiten sicher ausführlich erläutern.

    Habt Ihr Euch das Grundstück mal in der Örtlichkeit angeschaut? Seid Ihr mal die Grenzen abgelaufen? Wenn ich mich auf dem Plan nicht verlaufen habe, dann beträgt der Höhenunterschied im Baufenster (die von der blauen Linie umrandete weiße Fläche) allein schon mehr als drei Meter. Da wird es schon schwer, das sicher notwendige Untergeschoss als nicht Vollgeschoss hinzukriegen. Aber von Bungalow würde ich da nicht mehr sprechen.
    Wie kommst Du darauf?
    Keine Chance! Wobei ich nicht von Keller, sondern Untergeschoss sprechen würde.
    Es hat schon seine Gründe, warum dieses das letzte freie Baugrundstück im Neubaugebiet ist.
    Das ist nicht zulässig. Der "First" muss straßenseitig sein.
    Euer Grundstück ist sehr speziell und erfordert eine intensive Planung. Insbesondere die Knicke im Baufenster, die schräg verlaufenden Höhenlinien, die erhebliche Hanglage, die möglichen Dachneigungen und der Höhenbezugspunkt interagieren äußerst komplex miteinander.

    Das Grundstück bietet viele Möglichkeiten und der B-Plan insgesamt genügend Gestaltungsspielraum, aber es erfordert IMHO viel Kreativität (€).
     
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  19. #19 Mustermann85, 24.06.2018
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    Doch, wobei wir uns nur nicht sicher waren was bei einem Staffelgeschoss als Traufhöhe gilt.

    Klar kennen wir das Grundstück. Und dieses hat keinen Höhenunterschied. Auch gibt es auf dem Grundstück kein festgelegtes Baufenster (eben bei Nachbarschaft erkundigt).

    Von der Nachbarschaft die dort bereits gebaut hat.

    Definitiv realistisch! Und: Dies ist nicht das letzte freie Baugrundstück in dem Neubaugebiet... Frage mich, woher du deine (irrsinnigen) "Infos" hast...

    Nein, es ist nicht sehr speziell...
    Ca. 540qm ebene Fläche... Weiß nicht was daran sehr speziell sein soll...
    Und es gibt keine "erhebliche Hanglage"...

    Laut Nachbarschaft gibt es keins, bis auf die Vorgaben im Bebauungsplan. Werde aber kommende Woche nochmal beim Amt anrufen.

    Korrekt :-)

    Auch korrekt

    Ja, das stimmt. Ich weiß auch ehrlich gesagt gar nicht ob ich dies unbedingt möchte, da wir aktuell eine Galerie haben und mir diese nicht sonderlich zusagt. Wäre auch nur eine Option für ein Büro. Sollten wir auf 200qm das Büro in den Grundriss integriert bekommen, was kein sehr großes Problem darstellen sollte, fällt die Galerie automatisch weg.

    Geht mir ehrlich gesagt nicht mal unbedingt um den Preis (da es hieß 50% wegzulassen spart nur 25% der Kosten), sondern auch um die Fläche. Würden wir komplett unterkellern hätten wir entsprechend 200qm Keller. Ich denke dies braucht kein Mensch. 100qm Keller sollten meiner Meinung Nach dicke ausreichen...

    Gruß

    Mustermann85
     
  20. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
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    Vermessungsingenieur
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    NRW
    Dann habe ich mich wohl verlaufen.

    Allerdings verwundert mich das:
    Und ebenso wie @simon84 wundere ich mich über diese Aussage:
    Und führt mich zu der Frage, was Du und deine Nachbarschaft unter Baufenster verstehen.
    ... kann man nicht unbedingt brauchbare, auf ein anderes Grundstück bezogene planungsrechtliche Auskünfte erwarten.
    Und das
    21 * 29 = 609
    sollte ein Plan (idealerweise großzügiger Ausschnitt vom B-Plan) vom Grundstück aufklären.
     
Thema: Traufhöhe beim Staffelgeschoss
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