Berechnung Vollgeschoss Niedersachsen

Diskutiere Berechnung Vollgeschoss Niedersachsen im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, ist es richtig, dass bei der Frage, ob in Niedersachsen ein Geschoss ein Vollgeschoss ist folgende Grundlagen gelten Pauschal gilt, wenn...

  1. #1 andyvogel, 14.05.2019
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    Hallo,

    ist es richtig, dass bei der Frage, ob in Niedersachsen ein Geschoss ein Vollgeschoss ist folgende Grundlagen gelten

    Pauschal gilt, wenn die Grundfläche des obersten Geschosses weniger als 2/3 des darunterliegenden Geschosses hat ist es kein Vollgeschoss, das ist klar (die Frage nach der lichten Höhe kann ignoriert werden, ist über die gesamte Fläche ausreichend). Aber:

    1. hierzu werden vom oben liegenden Geschoss die Inenmaße und vom darunterliegenden Vollgeschoss die Außenmaße herangezogen?
    2. Ausschlaggeben für die Berechnung ist das Baurecht, welches zum Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplanes gültig war? Nicht das zum Zeitpunkt des Baus gültige?

    In der Hoffnung, dass mir das jemand beantworten kann...

    Liebe grüße

    Andy
     
  2. Dimeto

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    Dann gilt es aber nicht pauschal.
    Was meinst Du mit Innenmaße? Ein überdachter Balkon liegt für mich außen und der zählt mit. Ohne Überdachung gibt es natürlich kein lichtes Maß und er zählt nicht mit.
    Ja. Zumindest sagen das die neuesten Gerichtsurteile (z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,Beschl. v. 03.05.2018, Az.: 10 A 2937/15). In Hessen war man Anfang der Achtziger anderer Meinung. Ob das heute noch so ist, weiß ich nicht. Ebenso bin ich über die Rechtsprechung in NI nicht informiert. Da es aber um Bundesrecht geht, orientieren sich die Gerichte durchaus auch an Urteilen in anderen Bundesländern.
     
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  3. #3 simon84, 14.05.2019
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    Haha, das wäre cool! Nein, die Definition wie "Grundfläche" definiert ist, sollte in deiner Bauordnung stehen.
    Du kannst davon ausgehen, dass selbstverständlich für beide Geschosse die gleiche Definition gilt.
     
  4. #4 simon84, 14.05.2019
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    Zu der Frage mit dem Inkrafttreten / Datum wäre es gut wenn du alle relevanten Zeitpunkte nennst.
     
  5. Dimeto

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    Nö, mach' ich nicht, hat das Gericht auch nicht gemacht.
    Zitat aus o.g. Urteil:
    Maßgebend ist grundsätzlich die Rechtslage, die dem Satzungsbeschluss, gegebenenfalls seiner Bekanntmachung zugrunde liegt.

    Die Baunutzungsverordnung stellt klar auf den Beginn der Offenlage ab. Ist IMHO auch der sinnvollste Zeitpunkt, da dann zumeist das städtebauliche Konzept abgeschlossen ist und nur noch geringe Änderungen zu erwarten sind.
     
  6. #6 andyvogel, 14.05.2019
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    Hallo,

    ich antworte mal auf alle drei bisherigen...

    - nein, es gibt keinen überdachten Balkon, d.h. die Innenmaße beziehen sich auf die eigetlichen Wohungne im Obergeschoß (es handelt sich um ein 8-Parteien-Klotz

    - das Verhältnis Innen/Außen wurde mir aber vom Architekten enannt...

    - Baumaßnahme aktuelle, Baugenehmigung Ende 2016, gültiger Bebauungsplan ist 07/1970 in Kraft getreten

    Kann mir jemand sagen, wo ich die Info herbekomme, was 1970 galt?

    Danke und liebe Grüße

    Andy
     
  7. Dimeto

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    Jetzt weiß ich aber immer noch nicht, was Du bzw. dein Architekt mit Innenmaßen meint.
    Also, in den Dachgeschossgrundriss wird die 2,20m-Linie der lichten Höhe eingetragen, inkl. der Innen- und Außenwände. Die Fläche innerhalb dieser Linie wird dann ins Verhältnis zu der Bruttogrundfläche des darunterliegenden Geschosses gesetzt. Die Abgrenzung Innen- / Außenmaße ist daher eine unsachgemäße Vereinfachung, die dein Architekt vielleicht nur zum leichteren Verständnis gewählt hat.
    Sollte jeder Architekt im Bücherregal haben, sonst Bücherei, Antiquariat, Web-Recherche (für NRW wär's erfolgreich).
     
  8. #8 simon84, 14.05.2019
    simon84

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    @Dimeto ich meinte den @andyvogel welcher uns ja die gewünschten daten genannt :)
     
  9. Dimeto

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    :o
     
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