Baugenehmigungsverfahren

Diskutiere Baugenehmigungsverfahren im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, wir haben eine Angrenzerbenachrichtigung im Baugenehmigungsverfahren nach § 55 Abs. 1 und 2 Landesbauordnung bekommen. Dagegen haben...

  1. #1 Champion20, 09.04.2020
    Champion20

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    Guten Tag,

    wir haben eine Angrenzerbenachrichtigung im Baugenehmigungsverfahren nach § 55 Abs. 1 und 2 Landesbauordnung bekommen.

    Dagegen haben wir Einspruch erhoben da dies das Gebot Rücksichtsnahme verletzt ( Erweiterung Doppelhaushälfte, Grenzbau an unsere Grundstücksgrenze)

    Nun haben wir von Landratsamt ein Schreiben bekommen, das die Baugenehmigung in vereinfachten Bauverfahren nach § 52 Landesbauordnung erteilt worden ist.

    Wir fühlen uns getäuscht, da bei diesem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren das Gebot der Rücksicht garnicht zum tragen kommt. Hätte ich gewusst, das es sich um ein vereinfachtes Baugenehmigungs
    verfahren handelt, wäre ich sicher anders vorgegangen.

    Handelt es sich nun um ein Verfahrensfehler, gegen das ich eventuell noch vorgehen kann?
     
  2. BaUT

    BaUT

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    Wie wären Sie denn dann vorgegangen, wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass der grenzbündigen Erweiterungbau des Nachbarn im vereinfachten Bsugenehmigungsverfahren errichtet werden würde?
     
  3. Dimeto

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    Nach welchem Verfahren denn sonst?
    Wer sagt das?
    Nein.
    Ja. Gegen die Baugenehmigung kann man klagen, wenn man sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Ob dies der Fall ist, kann pauschal nicht beantwortet werden, da bei Doppelhäusern immer alle Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden müssen. Zum Einlesen nimm das: BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12/98
    oder das:
    Dopplehaushälften unterschiedlich groß, NRW
     
Thema: Baugenehmigungsverfahren
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