Grenzgarage auf Hanggrundstück in BaWü

Diskutiere Grenzgarage auf Hanggrundstück in BaWü im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Ich tüftele gerade an einer Grundstücksbebauung in BaWü. Um planunten (= Süd) mehr Grundstücksbreite für das Haus frei zu haben, würde ich gerne...

  1. 11ant

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    Ich tüftele gerade an einer Grundstücksbebauung in BaWü. Um planunten (= Süd) mehr Grundstücksbreite für das Haus frei zu haben, würde ich gerne eine Doppelgarage an die nördliche Grenze stellen. Ein Durchgang zum Haus ist hier kein Killerkriterium, die Optimierung braucht also nicht auf die EG-Fußbodenhöhe zu schielen. Das Haus selbst betreffend macht der Bebauungsplan aus meiner Sicht nur vernünftige Vorgaben.

    Mein Knackpunkt ist hier einzig die mittlere Wandhöhe, die wenn ich recht erinnere auf LBO-Ebene festgelegt ist und vom Bestandsgelände ausgeht. Gelb eingezeichnet ist die 6 m lange Garage in 5 m Abstand zum Übergang Straße / Grundstück.

    Ich hoffe nicht zuletzt auf einen Tip von @Dimeto, wie wenig weit ich die Garage von der Grenze abrücken müßte, damit die mittlere_Wandhöhe_der_Grenzgarage hier ihre spezielle Relevanz verliert und die Garage in diesem Sinne zu einem nur den Bebauungsplan-Höhengrenzen unterworfenen Bauwerk wird.

    Ideal möchte ich nur etwa 1,0 bis 1,5 Meter von der Grenze abrücken und eine Doppelgarage bauen können, die u.a. wegen der Topografie auch unterkellert werden soll (Nutzkeller, nur Abstellräume). Als Plan B habe ich überlegt, auf einen Doppelgaragen-Keller nur eine Einzelgarage zu stellen, d.h. den grenzberührenden der beiden Stellplätze ungedeckt zu lassen (aber am liebsten die Rückwand der Garage bis an die Grenze durchzuziehen).
     

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  2. Dimeto

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    Ach Elefant,
    Du weißt doch wie sehr ich kleine Puzzleteilchen hasse.
    Da der BPlan offenbar geheim ist, gehe ich mal davon aus, dass er diesbezüglich nichts regelt und somit nur die Vorschriften der LBO anzuwenden sind. Da kannst Du Dich glücklich schätzen, dass Dein Vorhaben in BW liegt, denn hier zählt nicht die natürliche Geländeoberfläche
    (§5, Absatz 4, letzter Satz: Maßgebend ist die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, ...)
    und auch nicht die mittlere Wandhöhe
    (§6, Absatz 1, Satz 3: Für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen.)
    Daher sehe ich nicht die Notwendigkeit, überhaupt von der Grenze abrücken zu müssen.
     
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  3. 11ant

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    Geheim nicht, aber das Grundstück ist nicht meines. Ich verrate es Dir gleich per PN. Erst´mal Danke für Deine Einschätzung und Deine Hinweise, das wird die Bauherrin freuen.
     
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  4. #4 Lexmaul, 08.01.2021
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    Wieso macht man sowas nicht sofort per PN...
     
  5. 11ant

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    Weil ich nicht ausschließlich Meinungen mir bereits bekannter Fachleute schätze, sondern mich gerne überraschen lasse, wer sonst noch etwas kluges beisteuert.
     
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  6. #6 Lexmaul, 08.01.2021
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    Naja, die Frage nach dem Bebauungsplan ist ja nicht Dimeto-exklusiv...
     
  7. 11ant

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    Ich habe aber erst vor wenigen Momenten die Freigabe der Bauherrin bekommen, den Bauort so weit zu verraten: Stadt Ellwangen | Rindelbach |   - da sind es die letzten beiden Links Rindelbach Wannenfeld.
     
  8. Dimeto

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    Da sich die in #2 getroffenen Annahmen bestätigt haben, bleibe ich bei meiner Auffassung, dass die Positionierung der Garage weitestgehend unproblematisch sein sollte. Die in der LBO verankerte zweite Größenbeschränkung für die Grenzprivilegierung muss man zwar etwas genauer im Auge behalten, aber bei 6m Länge sollten die 25m² Wandfläche einzuhalten sein.

    Und welche Schlussfolgerungen ziehst Du jetzt aus den zur Verfügung gestellten Informationen?
     
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  9. #9 Lexmaul, 08.01.2021
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    Gar keine, aber dann kann man sich solche Threads sparen. Ich wollte nur meckern, keine Sorge.
     
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    OK, dann bin ich beruhigt.
     
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    Denn die beziehen sich dann schon wiederum auf die Ursprungshöhen (denn ich kann dem Nachbarn ja nicht sagen, daß er aufschütten soll, damit meine Garage nicht so hoch rausguckt) ?
    Damit wären wir ggf. wieder bei meiner Frage von eingangs: käme ich mit einer der Limitierungen für Grenzgaragen in Konflikt, genügte dann eine Abrückung um z.B. einen Meter, oder muß ich dann die ganzen Zweiffuffzich zurückweichen ?
     
  12. Dimeto

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    Nur teilweise, da der Nachbar ja schon eine Mauer gebaut hat, die bis zur Mitte der geplanten Garage reicht. Also mal von der Briefmarke in #1 ausgehend, deren Höhenangaben für ein plausibles Höhenprofil an der Grenze leider nicht ausreichen, betrüge die Wandfläche, wenn die OK Garage mit 463m geplant wäre, was für ein Wohnmobil zwar sehr knapp, für "normale" Fahrzeuge aber vollkommen ausreichend wäre, oberhalb der Nachbarmauer 3m*3m=9m² und hinter der Mauer - mal den worst case eines senkrechten Abbruchs von 2m unterstellend - 3m*5m=15m², in Summe demnach 24m². Das sollte doch hinzubekommen sein.
    Nein. Entweder die Garage ist privilegiert, dann darf sie auf die Grenze oder bis auf 0,5m daran heranrücken, oder sie ist nicht privilegiert, dann löst sie Abstandsflächen aus.
    Ja, es sei denn, der Nachbar erklärt sein Einverständnis.
     
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  13. #13 JayneCobb, 26.10.2021
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    Hallo,
    ich bin einer der Bauherren des von @11ant beschriebenen Bauvorhabens.

    Wir haben an das Bauamt eine Vorabanfrage gestellt mit einer 2,5 m von der Grenze abgerückten Garage (dort wollten wir noch Platz haben für einen Weg runter in den Garten und oben für Mülltonnen, Fahrräder, evtl. Stellplatz).
    Leider ragt das Haus dann deutlich über das Baufenster raus.
    Da sich im Süden eine unbebaubare Biotopfläche anschließt (dunkelgrün im u. a. Screenshot), dachten wir, vielleicht stört es ja niemanden.

    Aber es gab schon ein eindeutiges Nein des Bauamts, also muss das Haus samt unterkellerter Garage nun doch an die nördliche Grenze gerückt werden.
    Neben den bekannten 25 qm wurde uns nun noch gesagt, dass nun der Keller unter der Garage ja nur maximal 1 m aus der Erde rausgucken dürfte, da der Keller ja mit einer Tür an das Haus angeschlossen ist und daher als Nebengebäude gelte.
    Wäre keine Verbindung vorhanden, würde diese Vorgabe nicht gelten. upload_2021-10-26_13-28-1.gif
    (Angeblich zum Schutz des Nachbarn, aber dem kann der Tür-Status unseres Kellers doch egal sein?!)

    Kennt jemand diese Vorgabe in BaWü, also insbesondere das mit dem 1 m?! @Dimeto vielleicht?
    Davon hängt für uns ab, was aus der Kellertür wird.
    Unser Architekt (selber Landkreis wie der Bauplatz; hat sogar schon einige Häuser dort in dem Neubaugebiet geplant) meinte, er sei seit 29 Jahren tätig und hätte noch nie davon gehört.

    Danke schon mal!

    upload_2021-10-26_13-30-4.png
     
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  14. 11ant

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    Der Meter kommt aus §6 Abs. 1 Nr. 1 LBO. Und auch die Relevanz der Verbindungstür ist mir nicht fremd, da genau dies in NRW bis zur Änderung der Landesbauordnung gängige Verwaltungspraxis war. 2006 wurde dann ausdrücklich der Nebensatz ",auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen," in den Paragrafen zu den privilegierten Gebäuden aufgenommen, um die geänderte Rechtslage zu verdeutlichen. Derartige Formulierungen fehlen in BW bis heute.

    Was mich allerdings wundert ist, dass der sehr erfahrene einheimische Profi davon nichts weiß. Es könnte sich also lohnen, einen anderen in BW erfahrenen Bauvorlageberechtigten zu befragen. Auch könnte Euer Architekt bei seiner Architektenkammer mal nachfragen, was im Ländle so gängige Praxis ist.
     
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  16. #16 JayneCobb, 27.10.2021
    Zuletzt bearbeitet: 27.10.2021
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    Vielen Dank für die präzise Antwort und den Verweis auf die Quelle dieser Vorgabe!
    Wenn ich es richtig verstehe, ist es in BW Auslegungssache, wie streng dies gehandhabt wird?
    Ich befürchte, wenn der zuständige Mitarbeiter des Bauamts mir das so mitteilt, wird er das eher gesetzeskonform betrachten.:fleen
    Der Architekt vermutet, dass hiermit vermieden werden soll, dass daraus nachträglich noch ein Wohnbereich gebastelt werden soll. Aber der Keller hat keine Heizung, man muss durch den Heizungsraum, um dahin zu gelangen … Das spricht ja wohl nicht dafür, dass wir uns dort gemütlich einrichten wollen.:bef1006:
    Jetzt wissen wir nicht so recht weiter, ob wir es wagen sollen, die Tür im Plan drinzulassen oder sie vorsorglich rauszunehmen.
    Ich rede mal mit dem GU drüber, vielleicht hat der noch den richtigen Riecher.
    Den Architekten können wir nicht wechseln (oder meinst Du, dass sich unser Architekt mal bei einem anderen erfahrenen Kollegen erkunden könnte?), der hat alles soweit durchgeführt und ist der Haus-und-Hof-Architekt des GUs.
    Der Hinweis mit der Kammer ist hilfreich, danke!
     
  17. Dimeto

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    Ich meinte, dass Ihr Euch mal im Bekanntenkreis umhören könntet, ob jemand einen guten, erfahrenen Architekten oder Bauingenieur oder Fachanwalt für Baurecht aus BW kennt, den man mal nach seinen Erfahrungen mit diesem oder auch anderen Bauämtern befragen könnte. Alternativ sind Architekten Pflichtmitglieder in der Architektenkammer, die - jedenfalls in NRW - einen Service bezüglich Rechtsfragen für ihre Mitglieder anbietet, so dass der GU-Architekt relativ leicht an verlässliche Informationen gelangen kann. Schließlich schuldet er Euch eine genehmigungsfähige Planung und wenn er den Keller mit Verbindungstür nach seiner jahrzehntelangen Erfahrung für zulässig hält, sollte er sich um das nötige Rüstzeug kümmern, damit es nicht zu einer Ablehnung durch die Baugenehmigungsbehörde kommt.
     
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