Kellerfenster mit Lichtgraben und Wandhöhe

Diskutiere Kellerfenster mit Lichtgraben und Wandhöhe im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo Zusammen, es gibt zwar diese Themen beide bereits hier, leider aber nicht konkret auf den Zusammenhang mit Lichtgräben für Kellerfenster....

  1. #1 coreYalex, 30.04.2022
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    Hallo Zusammen,

    es gibt zwar diese Themen beide bereits hier, leider aber nicht konkret auf den Zusammenhang mit Lichtgräben für Kellerfenster.
    In meinem Fall möchte ich wissen wie weit man die Wandhöhe bezogen auf Kellerfenster, die etwas freigelegt sind (durch etwa einen Lichthof oder Lichtgraben) rechnen muss. Das geplante Gebäude soll natürlich nicht freigelegt werden, sondern nur 2 Fenster die speziell durch die Hanglage (3,8m Unterschied auf ca. 24m Länge). Diese Fenster bzw. der geplante Lichtgraben stellt ca. 40-50% der Wand da. Der Keller soll oder muss kein Wohnraum sein, da ist auch nicht möglich wegen der Fensterfläche bezogen auf die Raumgröße und auch die mindest Deckenhöhe von 2,4m. Wir wollen nur etwas mehr Licht in diesem Raum haben und ggf. die Möglichkeit eines Fluchtweges.

    Wir haben auch einen Architekten, der meinte aber das wäre alles nicht möglich bzw. ist er sich irgendwie unsicher. Daher suche ich hier Rat.

    Kurz zu unserem Objekt:

    EFH mit Keller, EG und DG. Walmdach 22°. Kniestockhöhe 2,645.
    Wenn ich rechne komme ich aktuell auf 5,7m - 5,9m Wandhöhe, laut Zeichnungen und Nachmessen mit einem Lineal. Dazu würden dann ca. 0,90m oder etwas mehr fürs Kellerfenster dazu kommen (Das sind die Maße des akutell geplanten Lichtschachtes). Damit würden wir die 6,5 überschreiten und das ist die entscheidende Frage, zählt dieser Lichtgraben dann als "geplantes Gelände" oder ist das eher eine Ausnahme, weil es nicht um die gesamte Gebäudestruktur geht, sondern nur um einen "kleineren" Teil.

    Hier eine Hilfestellung zum Verständnis. Der Keller ist leider auf dieser Zeichnung noch nicht fertig geplant, er wird vermutlich um 20cm höher sein - was aber jetzt keine Rolle spielen sollte.

    upload_2022-4-30_14-43-18.png
    Hier in Rot gekennzeichnet sind die Kellerfenster um die es geht.
    Diese zeigen zur Straße und liegen damit nach natürlichem Gelände eigentlich "frei".

    upload_2022-4-30_14-44-33.png

    Nach B-Plan steht eine Wandhöhe 6,5m festgeschrieben, Auszug wie folgt

    upload_2022-4-30_14-42-11.png

    upload_2022-4-30_14-46-5.png


    So stellen wir uns die zwei Kellerfenster in etwa vor

    [​IMG]
     
  2. Dimeto

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    In NRW bleiben derartige Abgrabungen unberücksichtigt (§6 Abs. 4 BauO NRW 2018:
    ... Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben bei der Ermittlung der Abstandsfläche außer Betracht, ...
    In anderen Bundesländern könnte es anders aussehen. Dort könnte die Unterordnung eine Rolle spielen, die meistens nur bis max. 1/3 Außenwandbreite gegeben ist, die hier ja überschritten ist. Außerdem müssten die gesamten textlichen Festsetzungen des BPlanes studiert werden, um zu verstehen, was die Stadtplaner wollten. Veränderungen des Urgeländes scheinen ja reglementiert zu sein.

    Dann soll er seine Meinung mal substantiiert anhand von BPlan, LBO, BauGB oder anderen Vorschriften begründen.
     
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  3. #3 coreYalex, 01.05.2022
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 07.06.2022
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    Danke für die Antwort.
    Das werde ich versuchen selbst rauszufinden, ob das in Bayern auch so geregelt wird. Wir haben nur das Problem, dass der Architekt mehr oder weniger vom Bauträger gestellt wird, weil wir Planung und Ausbauhaus zusammen beauftragt haben. Ich persönlich hätte mir jetzt schon einen anderen gesucht, denn der sollte das meiner Meinung nach wissen und die allgemeinen Vorgaben kennen.

    Abgrabungen oder Veränderungen vom natürlichen Gelände sind erlaubt, bis 1m. Das wäre eigentlich nicht so ganz das Thema. Da hat er aber auch schon das zweifeln angefangen, wir haben ca. 3,7m Höhenunterschied auf 23m. Das ist für ihn schon fast eine unlösbare Aufgabe.

    [Link zum B-Plan auf Wunsch des TE entfernt]
     

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  4. Dimeto

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    Vielleicht habe ich Dich mit dem Text von den Abstandsflächen auf die falsche Fährte gelockt, da die bauordnungsrechtliche Definition der Wandhöhe in der Landesbauodnung nicht unbedingt mit der planungsrechtlichen Festsetzung im BPlan übereinstimmen muss. Bezüglich der BPlan-Festsetzung kommt es auf die städtebauliche Wirkung der Abgrabung an. Ich habe Dein Haus (fehlende Angaben habe ich phantasievoll ergänzt) mal in das von Dir beschriebene Gelände gesetzt.
    Ansicht_Traufe_Hanglage.png
    Viel Spielraum bei der Höhenfestlegung bleibt da ja nicht, da zur Straße hin die 6,50m eingehalten werden müssen und zum Garten hin maximal nur ein Meter abgegraben werden darf. Eine Abgrabung in Form der gepunkteten Linie halte ich für unzulässig, da von der Straße gesehen der Wandabschnitt vor den freigelegten Fenstern als zu wuchtig erscheint. Wenn die Wand durch eine Art Erdwall von der Straße aus gar nicht in ihrer vollen Höhe wahrgenommen wird, sollte eine Abgrabung genehmigungsfähig sein.
     
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  5. #5 coreYalex, 01.05.2022
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    Mit Sicherheit bringe ich das einiges durcheinander. Da bin ich eigentlich voll auf den Profi (unseren Architekten) angewiesen. Ich muss es am Ende verstehen oder einen Vorschlag einbringen. Damit da was sinnvolles passiert. Mir kommt der Architekt leider nicht sehr kreativ oder naja "geeignet" vor, für diese Vorhaben. Daher bin ich sehr dankbar über jeden Input hier.

    Genau so wie in der Zeichnung haben wir uns das auch vorgestellt. Natürlich soll das Gebäude von vorne nicht höher wirken und der Lichthof eher versteckt, dezent hinter dem "natürlichen" Gelände verschwinden. Weil das gesamte Baugebiet und auch die Straße auf niedrigerem Niveau liegen, sieht man das am Ende vielleicht auch nicht mehr.

    Das wäre der reale Geländeschnitt. Ich denke auch, das müsste so mit einem Wall vorne dran gehen. Ich könnte mir auch vorstellen, am Ende nur eines der Kellerfenster freizulegen, das würde dann eben größer ausfallen als das andere. So könnte man dann doch vielleicht die 1/3 der Wandbreite wieder unterschreiten und dann wäre das wieder ein untergeordnetes Objekt?



    upload_2022-5-1_16-9-41.png
     
  6. #6 coreYalex, 07.06.2022
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    Wir haben jetzt eine Lösung gefunden, bzw. auch eine Begründung für diese Befreieung.
    Die Wandhöhe wird überschritten, aber das muss so sein, da wir das Haus über eine Treppe erreichen müssen und eine Garage von der Befahrbarkeit eine gewisse Höhe haben muss. Daher ist die eine Wandecke freizulegen, der Architekt hat scheinbar sich auch an die 1/3 Regel behalten. Die Gemeinde wird, so der Stand aktuell, dieser Befreiung zustimmen. Mal schauen was das Landratsamt daraus macht.
    Einen Lichtgraben brauchen wir daher nicht mehr, denn die Kellerwand liegt an dieser Hausecke sowieso jetzt frei.

    Danke für die Hilfe.

    upload_2022-6-7_20-14-2.png

    upload_2022-6-7_20-14-14.png
     
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