aufgeständerte Sonnenkollektoren genehmigungsfrei?

Diskutiere aufgeständerte Sonnenkollektoren genehmigungsfrei? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Liebe Bauexperten, unser Südnachbar will oben auf seinem 18° geneigten Pultdach eine ca. 7m breite aufgeständerte Sonnenkollektoranlage...

  1. grobi

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    Liebe Bauexperten,

    unser Südnachbar will oben auf seinem 18° geneigten Pultdach eine ca. 7m breite aufgeständerte Sonnenkollektoranlage installieren. Mein Frage: Darf er das einfach so?

    Ich bin nämlich nicht besonders begeistert, weil mir durch die Sonnenkollektoren endgültig duch Abschattung die Wintersonne genommen wird. Problem ist, daß der Abstand der Häuser mit 12,50m sehr knapp ist und der Nachbar die maximale genehmigungsfreie Bauhöhe schon voll ausgenutzt hat. Nun kommt zur ursprünglichen Firsthöhe von 9,30 noch mindestens ein weiterer Meter durch die Sonnenkollektoren.

    Ich habe ja nichts gegen die Nutzung der Sonnenenergie, aber darf das zu Lasten der Nachbarn gehen? Tatsache ist ja, daß ich weniger solare Gewinne im Winter für mich nutzen kann, da meine Südfenster im Winter abgeschattet werden. Es gäbe ja für den Nachbarn auch noch die Möglichkeit die Sonnenkollektoren an der Südfassade zu montieren.


    Viele Grüße,
    Grobi
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 04.03.2007
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    Und da ...

    ... gehören sie doch auch hin :confused: !
     
  3. grobi

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    Mag ja sein, daß sie da hingehören, aber unser Nachbar hat ja schon die Halterungen für die aufgeständerten Kollektoren auf seinem Pultdach montiert.

    Meine Frage ist ja auch, ob er es einfach so ohne Absprachen und ohne Genehmigung darf. Denn Bebauungspläne legen zwar Dachneigungen und Firsthöhen fest (ich denke auch zum Schutz der Nachbarn, damit Ihnen auch noch etwas Sonne bleibt), aber was nützt es, wenn dann durch aufgeständerte Sonnenkollektoren diese Höhen dann effektiv doch wieder überschritten werden.

    Ich habe mir sagen lassen, daß lt. BayBO bei Flachdächern 9qm Kollektorfläche genehmigungsfrei installiert werden dürfen, aber wie verhält es sich bei (18° nach Norden) geneigten Pultdächern?

    Gruß,
    Grobi
     
  4. #4 Der Bauberater, 05.03.2007
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    so ist das,

    Hallole Grobi,
    im Art. 63 Abs2. c. BayBo stehen die 9qm größe und daß die wiederum auf Steildach, Flachdach oder Wandfläche dürfen.
    Wenn <9qm, dann darf der Nachbar das. Sprich doch mal mit ihm, damit er die ganze Anlage in Richtung Süden, also weg von Dir schieben kann/will/würde!
    Ne Kiste Bier ist günstiger als ein paar Anwaltsschreiben!
    Gruß aus Baden
    http://www.bauordnungen.de/html/bayern1.html#63
     
  5. #5 grobi, 05.03.2007
    Zuletzt bearbeitet: 05.03.2007
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    Danke für den Hinweis auf die BayBO. Genau nach der Stelle habe ich gesucht.

    Ich habe es mal ganz genau gelesen

    Genehmigungsfrei sind demnach:
    " Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen IN der Dachfläche, IN der Fassade oder AUF Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 9 m²"

    Aufgeständerte Kollektoren sind demnach nur AUF Flachdächern erlaubt. Aber Pultdächer sind doch keine Flachdächer, oder? Ich interpretiere es so, daß bei geneigten Dachflächen, die Kollektoren IN der Dachfläche (und nicht aufgeständert) installiert werden müssen. Damit hätten wir sicher kein Problem, aber es macht natürlich wenig Sinn Kollektoren IN einem nach Norden geneigten Pultdach einzubauen.

    Leider glaube ich kaum, daß sich unser Nachbar mit einem Kasten Bier von seinem Plan umstimmen läßt. Deshalb müsste ich schon wissen, wie in dem Falle die genaue Rechtslage ist.

    Gruß,
    Grobe
     
  6. #6 butterbär, 05.03.2007
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    frag doch einfach mal das zuständige bauamt.

    es gibt in gemeinden immer wieder satzungen und gestaltungsregeln die ermöglichen und verhindern.

    musst ja nicht gleich deinen nachbarn als übeltäter hinhängen - das kannst dann immer noch machen.
     
  7. Uli B.

    Uli B.

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    Dem ist leider nicht so. IN der Dachfläche, IN der Fassade oder AUF Flachdächern sind Sonnenkollektoren grundsätzlich genehmigungsfrei, im übrigen sind sie bis zu einer Fläche von 9 m² genehmigungsfrei. Also eben auch aufgeständert auf Dächern welcher Art auch immer.

    Der von butterbär angeregte Gang zum Bauamt ist sicher nicht der schlechteste. Oft werden in Bebauungsplänen solche Vorhaben auch eingeschränkt, sei es in der Ausführung oder in der Größe.
    Ein weiterer Ansatz wäre auch noch die Frage, ob sich die Anlage evtl. auf die einzuhaltenden Abstandsflächen auswirkt.

    Gruß
    Uli
     
  8. tom93

    tom93

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    Hallo.
    in NRW ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Münster hat die Bauordnung so forrmuliert in § 6 Abs.10;
    " Für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß.

    Ob ein entsprechender § auch in der BayBauO oder durch Rechtsprechung des VGH München sinngemaß gilt, kann ich nicht sagen, gehe aber davon aus.
    Joachim
     
  9. Bruno

    Bruno

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    Genehmigungsfrei heißt nicht, dass man machen darf was man will, siehe Art. 63 BayBO:

    (6) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1 bis 5, Art. 64, 65 und 85 Abs. 3 entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden.

    Wird beispielsweise die Abstandsflächenregelung unterlaufen, dürfen die Kollektoren nicht montiert werden. In Art. 6 heißt es hierzu:

    (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für andere bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sinngemäß, wenn von diesen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.

    Das wird vielleicht nicht der Fall sein. Aber auch eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Firsthöhe (der Bebauungsplan ist auch eine solche) darf m.E. durch einen Dachaufbau entlang des Firstes nicht überschritten werden.
     
  10. tom93

    tom93

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    hallo Grobi
    damit ist auch nach der BayBauO eindeutig die Abstandsfläche, diese ist immer Nachbarschützend, verändert und somit auf keinen Fall eine Genehmigungsfreistellung gegeben. Zusätzlich entnehme ich deinen Angaben, daß auch die zulässie Firsthöhe nach B-plan überschritten ist. Je nach dem wie die Begründung für den B-Plan zu diesem Punkt aussieht, kann eine solche Festsetzung neben gestalterischen Gesichtspunkten auch eine nachbarschützende Ausrichtung haben, so daß auch nicht ohne weiteres davon befreit werden kann. Bei den Abstandsflächen kommt es darauf an, ob er noch genügend Fläche auf seinem Grundstück nachweisen kann, oder ob er mit den Abstandsflächen auf dein Grundstück kommt.
    Auf jeden Fall würde ich Kontakt mit der zuständigen Baubehörde aufnehmen.
    Joachim
     
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