2. Fluchtweg Keller

Diskutiere 2. Fluchtweg Keller im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, wir bauen zur Zeit ein Einfamilienhaus. Im Keller sind Hobbyraum, Kinderspielzimmer und evtl. ein Gästezimmer geplant. Deshalb haben wir in...

  1. #1 HausbauBayern, 30.05.2009
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    Hallo, wir bauen zur Zeit ein Einfamilienhaus. Im Keller sind Hobbyraum, Kinderspielzimmer und evtl. ein Gästezimmer geplant. Deshalb haben wir in Kosten für zusätzliche Dämmung, Kellererhöhung, Heizkörper und ein Wohnraumfenster mit Lichtgraben investiert. Bei der Begehung durch einen unabhängigen Sachverständigen hat dieser reklamiert, dass aus dem Keller kein zweiter Fluchtweg vorhanden ist. Unser Generalunternehmer verneint dies, weil es sich seiner Auffassung nach, nicht um Aufenthaltsräume handelt. Unser vorhandenes Wohnraumfenster hat eine Rohbaulichte von 1,51 x 0,76 m . Wer hat Recht?
    Zählen Hobbyraum, Kinderspielzimmer und Gästezimmer als Aufenthaltsräume im Sinne der BayBO? Benötigen wir für die obige Nutzung einen zweiten Fluchtweg?
     
  2. Baumal

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    ja.

    sch....ß dauf, wie auch immer die bezeichnung beschrieben ist.
    sind es aufenthaltsräume (?????), dann ->

    sollte irgendwann, gott bewahre, etwas passieren
    wird die versicherung seitenweise erläutern, warum
    dies kein aufenthaltsräume waren......
     
  3. Julius

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    Wie kann man überhaupt auf die Idee kommen, daß z.B. ein Gästezimmer kein Aufenthaltsraum sei???
    Es soll Leute geben, die SCHLAFEN sogar in Gästezimmern...
     
  4. #4 HausbauBayern, 30.05.2009
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    Vielen Dank für die Antworten. Wir gehen auch davon aus, dass es Aufenthaltsräume sind. Gibt es eine konkrete Fundstelle (Urteil oder so etwas ähnliches), die wir unseren Generalunternehmer zeigen können, um das nachzuweisen?
     
  5. derF

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    Soll das etwa heißen, man braucht immer einen separaten Kelleraufgang, wenn da Aufenthaltsräume drin sind???
     
  6. #6 Klausi123, 30.05.2009
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  7. mls

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    gu oder gü?
    wer hat´s geplant?
    wer hat die autogramme in bauantrag/baubeginnsanzeige geleistet?
     
  8. #8 Thomas B, 31.05.2009
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    BayBO Art. 45:
    (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mind. 2,40 m...haben

    (2) Aufenthalträume....müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnunen von mind. 1/8 der Netto-Grundfläche...haben.

    Möglicherweise ist der Keller ja niederiger....oder die fenster sind zu klein um die Definition "Aufenthaltsraum" zu erfüllen. Mag sein, daß der GU insoern also recht hat, was die Fluchtwegproblematik anbelangt. Aber wenn dieser 2. Fluchtweg nicht nötig ist, weil die Voraussetzungen für die Definition "Aufenthaltsraum" nicht erfüllt sind, dann haben sie auch keine solchen im Keller. Nutzen Sie diese dann trotzdem...O.K., auf eigene Rechnung. Passiert etwas (Feuer, Hochwasser,...was weiß ich) und es kommt jemand zu schaden, weil keine eigentlich benötigten Flichtwege vorhanden waren.....was ist dann. Dann ist Schluß mit lustig! Also: Entweder man bekommt eine Gästezimmer im Keller, dann muß es auch die Aspekte eines Aufenthaltsraumes erfüllen. oder es ist eben nur ein Lagerraum. Mal wieder ein GU....ich sag' gar nichts weiter....

    Grüße

    Thomas
     
  9. #9 HausbauBayern, 31.05.2009
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    Hallo Thomas B,

    ich habe im Internet recherchiert und beim Landratsamt Ostallgäu zu BayBO 2008 bezüglich Aufenthaltsraum gefunden, dass die lichte Raumhöhe von mind. 2,40 m
    nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 gilt (Art. 45 Abs. 1 BayBO).
    Ist das richtig ?

    Lt. dem unabhängigen Sachverständigen definiert die geplante Nutzung den Raum, nicht die Bezeichnung im Werkplan oder Bauantrag. Demzufolge muss dann der Raum die entsprechenden Anforderungen erfüllen; sprich der Gerneralübernehmer müßte dies bei der Planung berücksichtigen und wie in unserem Falle jetzt das Fenster mit den entsprechenden Maßen austauschen.
     
  10. #10 HausbauBayern, 31.05.2009
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    Hallo mls,

    wir haben einen GÜ.
    Den vorbereiteten Bauantrag haben wir eingereicht; für die Planung hat der GÜ unterzeichnet.
     
  11. #11 HausbauBayern, 31.05.2009
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    Wir haben uns mal den BayBo Art. 45 bezüglich der Definition von Aufenthaltsräumen durchgelesen:

    Lichte Raumhöhe
    Lt. BayBO Art. 45 (1) Satz 1 muss die lichte Raumhöhe 2,40 m haben.
    Dieser Satz wird doch wieder durch Satz 2 für Gebäudeklassen 1 und 2 ausgeschlossen.
    Somit kann doch die Raumhöhe niedriger sein.

    Fenster Aufenthaltsraum
    Lt. BayBO Art. 45 (2) muss ein Fenster mit 1/8 der Nettogrundfläche des Raumes haben.
    Dieser Satz wird doch wieder durch den Absatz 3 für Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume ausgeschlossen, so dass kein Fenster benötigt wird.

    Somit müsste doch eine Hobbyraum (kleines Fenster) und Spielzimmer (Lichtschacht) mit einer lichten Raumhöhe von 2,10 m nach der Definition der BayBo Aufenthaltsräume sein.

    Wenn ja, dann müssen für diese Aufenthaltsräume auch ein 2. Fluchtweg (BayBo Art. 31 (2) ) vorhanden sein.
    Für diesen Fluchtweg ist ein Fenster (BayBo Art. 35 (4)) mit einer Höhe / Breite (100 x 60) und eine Brüstungshöhe von 1,20 Meter verbindlich.
    Wurde bei der Planung von einer Nutzung als Hobbyraum und Spielzimmer ausgegangen,
    dann ist doch der Generalübernehmer verpflichtet dies bei der Planung zu berücksichtigen oder das Fenster dann auf die geforderten Maße auszutauschen.
     
  12. mls

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    nächster nahhak:
    was ist vereinbart?
    spielzimmer/gästezimmer lt. vertrag?
    jetzt wird´s heiss .. ganz heiss ..
     
  13. Baumal

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    nein. punkt aus.

    es ist mit lichter raumhöhe von 2,10 m kein aufenthaltsraum.
     
  14. mls

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    das ist klar.
    darum die frage, was war vereinbart.
     
  15. Baumal

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  16. #16 HausbauBayern, 31.05.2009
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    Hallo mls,

    was ist vertraglich vereinbart ?
    Vertragsgrundlage ist ein Bauvertrag, ein Auftrag, der Bauplan, die Baubeschreibung sowie Regel der Bautechnik, Stand der Technik, VOB Teil B + C.

    Für den Bauantrag wurde dann die Bezeichnung im Plan von Keller Hobbyraum auf Keller geändert und im Werkplan übernommen.

    Aber wie bereits erwähnt wurde in der Planungsphase für die Nutzung dieser Kellerräume
    extra eine Kellererhöhung, erhöhter Bodenaubau, Heizkörper und ein Wohnraumfenster mit Lichtgraben geplant und auch so umgesetzt.
     
  17. #17 HausbauBayern, 31.05.2009
    Zuletzt bearbeitet: 31.05.2009
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    Antwort ist doch gesendet worden
     
  18. #18 HausbauBayern, 31.05.2009
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    Hallo Baumal,

    Korrektur: Lichte Raumhöhe wird sein 2,21 m.
    Bringt dann auch nichts.

    Auf was beziehts sich dann der Ausschluss für die Gebäudeklassen 1+2 beim Art. 45 (1) Satz 2 ?
     
  19. sepp

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    wenn im bauvertrag, den anhängenden plänen und der beschreibung keine wohnraum im keller gekauft / geplant wurde, hab ihr keinen wohnraum!
    was ihr während der bauphase daraus macht (und explizit keinen wohnraum vertraglich festhaltet) ist eure sache.
    am ende ist die aussage des gutachters richtig und das bauamt mahnt keine aufenthaltsräume aus dem keller zu machen.
    p.s. ich halte mich trotzdem recht lange in unserem keller auf :)
     
  20. #20 HausbauBayern, 31.05.2009
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