erforderlicher Grenzabstand und Gebäudehöhe

Diskutiere erforderlicher Grenzabstand und Gebäudehöhe im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Unser Grundstücksnachbar hat auf seinem Grundstück ein Wohngebäude mit Keller und zwei Vollgeschossen errichtet. Nach der in Niedersachsen...

  1. #1 Peter46, 01.12.2010
    Peter46

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    Unser Grundstücksnachbar hat auf seinem Grundstück ein Wohngebäude mit Keller und zwei Vollgeschossen errichtet. Nach der in Niedersachsen geltenden Bauordnung beträgt der minimal Grenzabstand 0,5 H, wobei H die Höhe der an der Grenzseite liegenden Gebäudewand ist, minimal aber 3 m.

    Wir streiten jetzt darüber, wie die Höhe der relevanten Gebäudewand zu bestimmen ist.

    Strittig ist das, weil der Nachbar seine Auffahrt und den Boden um das Gebäude herum soweit mit Erde aufgefüllt hat, dass das Niveau am Fuß der Wand ca. 50 cm oberhalb dem Niveau der öffentlichen Straße liegt, die am Grundstück vorbei führt.
    Der Nachbar sagt, dass der Boden am Fuß der Wand als Basis für die Bestimmung der Wandhöhe gilt, ich dagegen bin der Meinung, dass hier eher das Straßenniveau entscheidend ist.
    Wer hat Recht?
    Wo liegt in solch einem Fall das Null-Niveau für die Bestimmung der Wandhöhe?

    Gruß und Dank
    Peter
     
  2. #2 MoRüBe, 01.12.2010
    MoRüBe

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    gips...

    ... nen B-Plan? Stichwort Sockelhöhe...
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 01.12.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    @ Rübe - nur relevant für die Festlegungen des B-Plans

    Grenzabstände bzw. die dafür relevanten Gebäudehöhen werden immer ab dem gewachsenen Boden gemessen.
    Abgrabungen sind zu berücksichtigen, Aufschüttungen nicht.
    Uralte Aufschüttungen sind gewachsenes Gelände.
    Unser Prof sagte immer, ein Feldherrenhügel von Napoleon sei mittlerweile gewachsenes Gelände.
    Aktuelle (jünger als 20 Jahre) Aufschüttungen sind kein gewachsenes Gelände!
     
  4. #4 ballycoolin, 01.12.2010
    ballycoolin

    ballycoolin Gast

    Wieso muss man sich da streiten? Der Bauantrag ist durch und da muss man doch die Höhen auch angeben, oder etwa nicht?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 01.12.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    1) Müsste
    2) Gibt aber genug ohne
    3) Gibts genug, die anders bauen
    4) ....
     
  6. R.B.

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    Habe ich das richtig verstanden, ihr streitet jetzt wegen 25cm Grenzabstand?

    Gruß
    Ralf
     
  7. Baumal

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    die LBO BW spricht lediglich von der "geländehöhe".
    im zusatz- gummiparagraphen:

    ..."kann verlangt werden, daß die oberfläche des grundstücks erhalten,
    oder die höhenlage verändert wird".......

    wie es in hamburg ausschaut, weiss ich nicht.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 01.12.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    @Baumal
    ;)

    § 16 ist eindeutig
     
  9. #9 MoRüBe, 01.12.2010
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    oder auch...

    ...§ 7 :p

    Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H)

    Glaskugelmodus: Wie sah denn das Gelände aus?
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 01.12.2010
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    Hyggelig :D
     
  11. #11 max181920, 01.12.2010
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    ?

    Hallo Peter,

    wie seit Ihr darauf eigentlich gekommen, habt ihr heimlich nachgemessen?
     
  12. #12 Peter46, 01.12.2010
    Peter46

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    Es wurde leider anders gebaut als im Bauantrag angegeben!
    Gruß
    Peter
     
  13. #13 Peter46, 01.12.2010
    Peter46

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    Die neu geschaffene Hyggeligkeit des Geländes ist nicht zu übersehen. Außerdem gibt es jetzt einen deutlichen Geländeabsatz hinunter zu unserem Grundstück.
    Gruß
    Peter
     
  14. #14 Peter46, 06.12.2010
    Peter46

    Peter46

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    Danke an Alle für die Beiträge.
    Ich fühle mich jetzt ausreichend mit Informationen versorgt, um mit dem Bauordnungsamt diskutieren zu können.
    Gruß
    Peter46
     
Thema: erforderlicher Grenzabstand und Gebäudehöhe
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