Abstandsflächen

Diskutiere Abstandsflächen im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, ich möchte in einem Erschließungsgebiet ein Einfamilienhaus in NRW errichten. Nach Durchlesen der textlichen Festsetzung zum...

  1. #1 oligarch, 08.11.2011
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    Hallo zusammen,

    ich möchte in einem Erschließungsgebiet ein Einfamilienhaus in NRW errichten. Nach Durchlesen der textlichen Festsetzung zum B-Plan sowie des Gestaltungsleitfadens habe ich festgestellt, dass die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken nicht aufgelistet sind. Der einzige Abstand ist durch die Baugrenze zum öffentliche Raum ausgewiesen.

    Frage: Welcher Abstand muss zum Nachbargrundstück eingehalten werden?

    Des Weiteren möchte ich in Erfahrung bringen, was mit einer rückwärtigen Baugrenze gemeint ist. Dieser Ausdruck steht mit Bau einer Garage im Zusammenhang. Die rückwärtige Baugrenze darf um max. 3 m überschritten werden.

    Besten Dank
     
  2. #2 Baufuchs, 08.11.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Alles über einzuhaltende Abstandsflächen und wie diese ermittelt werden, kannst Du in §6 der BauONW nachlesen .

    Eine "rückwärtige Baugrenze gibt es dann, wenn diese im Bebauungsplan eingezeichnet ist. (Strichpunktlinie). Hauptgebäude muss dann vor der Baugrenze errichet werden, Garagen dürfen diese Grenze in deinem Fall um 3m nach hinten überschreiten.
     
  3. #3 oligarch, 08.11.2011
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    @ Baufuchs: Ich habe in einem anderen Thema Ihre Erläuterung gefunden und für meinen Fall angewandt.

    Berechnung der Außenwandhöhe H:

    Das Wohngebäude hat eine Traufhöhe von 6,25 m. Unter Berücksichtigung der Dachneigung für einen Pultdach von 10 bis 15 Grad ergibt sich die Firsthöhe von 8,50 m. Das Gebäude hat ein Länge bzw. Breite von 9,50 m, damit ist die Außenwandlänge kleiner als 16 m §6 Abs. 6. Dabei gilt 0,4H.

    H = 6,25+(2,25/3)=7 m; Abstandsfläche = 0,4 * 7 = 2,8 m => also 3,0 m

    Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege.

    Besten Dank.
     
  4. #4 Pruefhammer, 08.11.2011
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    nee, das Pultdach geht traufseitig nicht ein, da Dachneigung <45Grad.
    Firstseitig geht natürlich dann die volle Höhe ein. Demnach traufseitig: 3m (Mindestabstand) und Firstseitig 3,4m. Ortgangseitig wird eine mittlere Wandhöhe gerechnet, bleibt bei mind. 3m.
     
  5. #5 oligarch, 09.11.2011
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    Ortsgangsseitig wird dann die Abstandsfläche von 3,0 m gewählt. Was ist aber mit den Nachbarn, die links und rechts sich befinden. In eine Richtung habe ich eine Garage. Da ist der Abstand auf jeden Fall eingehalten. Zur anderen Seite hin muss ich auch eine Abstandsfläche einhalten. Beträgt diese auch 3,0 m? Oder muss diese mindestens 3,4 m wg. Fristhöhe sein.

    Danke im Voraus.
     
  6. #6 Pruefhammer, 10.11.2011
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    hä? ich dachte wäre klar, die Abstände, die ich genannt hatte sind mindestens einzuhalten wenn du so hoch baust wie angegeben und das Dachgeschoss nicht zurückgesetzt ist. Die Garage darf sich als Grenzgarage in der Abstandsfläche befinden und benötigt selbst keine Abstandsfläche.
     
  7. #7 oligarch, 11.11.2011
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    Das Dach hat einen Überstand von 0,30 m. Wird dieses Maß auch berücksichtigt, d.h. zwischen dem Maß des Daches und des Grundstücks soll ein Abstand von 3 Meter eingehalten werden.

    Besten Dank.
     
  8. #8 Pruefhammer, 12.11.2011
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    also, Baufuchs hat doch einen Link reingesetzt, bist du zu faul da nachzulesen, da steht doch alles drin, auch bezgl. Dachvorsprung.
     
  9. #9 oligarch, 22.11.2011
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    Jetzt hab ich! Man muss nur genau lesen. :wow

    Besten Dank für die Unterstützung.
     
  10. #10 oligarch, 24.01.2012
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    Es gibt ein Beschluss im Internet (siehe untern).

    [​IMG]

    Oder noch eine Begründung im selben Text

    [​IMG]

    Hat der Beschluss aus dem Jahr 1995 noch seine Wirkung?
     
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