Bebauungsplan in Rastatt - Vogelsand

Diskutiere Bebauungsplan in Rastatt - Vogelsand im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo Leute, letztes Jahr im April haben mein Mann und ich ein Grundstück in Rastatt, besser gesagt Rauental Vogelsand gebiet gekauft. Nun wurden...

  1. #1 Blackstill, 07.02.2026 um 08:12 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 07.02.2026 um 12:13 Uhr
    Blackstill

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    Hallo Leute,

    letztes Jahr im April haben mein Mann und ich ein Grundstück in Rastatt, besser gesagt Rauental Vogelsand gebiet gekauft. Nun wurden wir letzte Woche darauf angesprochen, dass wir unser Carport wie ursprünglich geplant war so nicht bauen dürften (Architekt der Firma Weiss) und zwar war geplant dass Carport ca 4m breite und 8 m länge, zum einen die 4m breite, weil in unseren Garten hinten dann noch ein Anhänger + ein Wohnwagen von Minatouring M22 seinen Platz finden soll. Begründung es würde so im Bebauungsplan unter Nebenanlagen stehen.

    Da haben wir dann folgenden Satz gefunden:

    Außerdem folgendes:

    Nun ist die Frage ob der Architekt nun damit recht hat?!? Weil wenn es nachdem vom Architekten geht, dürfte unser Carport dann nur maximal 3m länge und 3m breite haben. Was bei unseren jetzigen Auto maximal noch ca. 50cm vom Auto zur Eingangstür ausmacht. Also nicht einmal mehr Platz für Mülltonnen und co.
    Des weiteren haben wir 8m länge ursprünglich veranschlagt, dass wir zum einen noch unsere Fahrräder (E Roller) unterbringen können ohne dass sie im Nassen stehen.
    Da hat uns der Architekt ebenfalls darauf angesprochen und gemeint: wäre nicht zulässig.

    Gefunden habe ich daraufhin im Bebauungsplan folgendes:

    Nun hat uns damit natürlich der Architekt sehr verunsichert, in der Hinsicht: Wie groß darf unser Carport nun wirklich werden?!? ...

    Des weiteren habe ich noch eine Frage bezüglich "Kleintierhaltung" im allgemeinen. Und zwar besitzen wir auch 2 Wohnungskatzen, die mittlerweile 9 Jahre alt sind und in ihrem ganzen Leben noch nie eine Straße kennen gelernt haben, woraufhin wir sie in unseren Haus dann ebenfalls weiter drinnen behalten wollen, allerdings mit der Möglichkeit hinterm Haus in eine sogenannte "Voliere" zu gehen und damit ein wenig Natur haben. Darauf haben wir folgende Sätze im Bebauungsplan gefunden:

    außerdem:

    Ist damit auch eine Katzenvoliere gemeint?!? Weil Hühner oder sonstige Kleintiere besitzen wir ja nicht.

    Gruß Blackstill
     

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  2. ichweisnix

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    ???? Zeichnung?
     
  3. Blackstill

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    So, hab soeben Zeichnungen von unseren ersten Archtiekt, mit denen wir dann zu den Fertighausbauern gegangen sind eingestellt + Bebauungsplan
     
  4. Pflunz

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    Hast du noch dein Grundstück? Soweit ich das sehe gilt die Einschränkung nur, wenn die Garage ausserhalb der für Garagen eingezeichneten Fläche liegt.
     
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  5. 11ant

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    Ein Carport soll hier wohl im Baufenster des Hauses stehen und ist in diesem grundsätzlich grenzprivilegiert bis zu einer gewissen meist von der LBO vorgegebenen maximalen Gesamtlänge der Grenzbebauung, 8m Länge und 4m Breite kämen in die Ecke des Grundstückes gestellt (also an beide Grenzen anstoßend) somit auf 12m Gesamtlänge, was insoweit im Rahmen bleiben dürfte. Allerdings wird mit dem Caravan eine mittlere Höhe von 3m an der Nachbargrenze wohl leicht tangiert oder gar überschritten werden. Der Bebauungsplan will vermutlich hauptsächlich Gartenhäuschen in ihrem Gesamtvolumen begrenzen. Den Stubentigern jenseits der Katzenklappe eine "Voliere" auf die Terrasse zu stellen, würde ich nicht mit Hasen- und Hühnerställen gleichsetzen. Hier ist es vermutlich in anderen Stadtteilen bereits zur Störung des Nachbarfriedens gekommen, weil Gewohnheiten von Spätaussiedlern mit denjenigen der Eingeborenen kollidierten. Eine Anfeindung Eurer hierzulande üblichen Haustierhaltung sehe ich darin nicht. Sory, daß ich hier in meiner offenen pro bono Sprechstunde nicht auch noch Bebauungspläne en Detail durchlesen kann, das ist im Zweifel aber auch eher eine Anwaltsaufgabe.
     
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  6. #6 Blackstill, 07.02.2026 um 20:55 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 07.02.2026 um 21:10 Uhr
    Blackstill

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    Doch ein Grundstück besitzen wir bereits. Und so haben wir es eben auch gelesen, bloß der eine besagte Architekt meinte, dass wir dies so verkehrt lesen würden. Und wenn jeder zweite etwas anderes darunter versteht, wird dies echt schwierig, welcher denn nun recht hat?!?

    Carport selbst wird eine Höhe von ca 2,50m ungefähr haben, da kommen wir locker mit unseren Wohnwagen drunter nach hinten in den Garten, ich glaube nicht mal 2m hat er in der Höhe. Wirklich nur ein Miniteil. Desweitern soviel wir wissen, müssen wir die 3m nur zu der Nachbarsgrenze (von vorne betrachtet) links zum Nachbarn einhalten und dies tun wir. Mit den Nachbarn rechts von uns hingegen teilen wir uns eine Zufahrt und somit steht hier Carport entweder an Garage oder Carport, je nachdem was der Nachbar baut.


    Nun ja, Stubentigern zählen ja seit ein paar Jahren in Deutschland eben zu Kleintieren, leider. Aber wenn du damit kein Problem siehst, werden es andere wohl auch nicht und damit freut es mich schon wieder für unsere Katzen, Danke.
     
  7. Pflunz

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    Ich meinte damit, ob du den grafischen Teil für dein Grundstück hast. Wo beispielsweise Baufenster eingezeichnet ist.
     
  8. Dimeto

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    Wenn damit gemeint ist, dass zusätzlich zum dargestellten Carport im EG-Grundriss ein weiterer Stellplatz außerhalb der überbaubaren Fläche geplant ist, dann hat der "neue" Architekt recht.
    Am besten zeigst Du mal den Lageplan vom ganzen Grundstück mit maßstäblicher und lagerichtiger Eintragung aller zur Zeit gewünschten Gebäude und Gebäudeteile. Und dann beschreibst Du, was genau der "neue" Architekt aus welchem Grund für unzulässig hält.
    Eine Garage, ein Carport oder ein Stellplatz ist keine Nebenanlage im Sinne des §14 BauNVO.
    Meines Erachtens ja. Die Begründung im BPlan ist allerdings sehr schwach und ich bezweifle, dass diese Festsetzung einer juristischen Überprüfung standhielte.
     
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