380 V- Freileitung über Grundstück behindert Bauarbeiten des GU - wer zahlt?

Diskutiere 380 V- Freileitung über Grundstück behindert Bauarbeiten des GU - wer zahlt? im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Folgender Fall: Bau EFH auf Grundstück. Die Stromversorgung läuft in dieser Straße über 380 V Freileitung. Die Freileitung ist vor Baubeginn über...

  1. cano1

    cano1

    Dabei seit:
    08.01.2017
    Beiträge:
    79
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Koblenz
    Folgender Fall:

    Bau EFH auf Grundstück. Die Stromversorgung läuft in dieser Straße über 380 V Freileitung. Die Freileitung ist vor Baubeginn über das Grundstück gespannt (jeweils vom Dachstuhl der beiden Nachbarhäuser).

    Im Vertrag mit Generalunternehmen steht sinngemäß "Kosten für Beseitigung von Freileitungen werden nicht durch den GU übernommen". Es steht aber kein Vermerk im Vertrag, dass solche Freileitungen grundsätzlich zu entfernen sind.

    Das EVU schreibt, die Freileitung können nicht entfernt werden. Es wäre üblich das Haus unter der Freileitung hochzuziehen und dann bei Montage des Dachstuhls die Freileitung dort zu befestigen.
    Bei einem anderen Bauvorhaben im gleichen Ort wird es auch so gemacht.

    Der GU verlangt aber jetzt 2.500 EUR Mehrkosten wegen Behinderung der Bauarbeiten durch die Leitung (es ist ein Kran im Einsatz). Mitarbeiter des GU haben das Grundstück vor Vertragsunterschrift besichtigt, d.h. es war bekannt, dass dort eine Freileitung liegt.

    Ist die Forderung gegenüber dem Bauherren gerechtfertigt?

    Kann der Bauherr die Forderung an das EVU weitergeben?

    Grüße
    cano1
     
  2. #2 Andybaut, 19.05.2017
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    Hallo,

    eines ist 100% sicher. Die Kosten können nicht an das EVU weitergegeben werden.

    Bei allem anderen wird wohl ein Richter entscheiden müssen.

    Die Frage wird wohl lauten:
    Hat der GU tatsächlich Mehraufwendungen durch die Freileitung.

    Der GU hat ja extra geschrieben, dass die Kosten für die Beseitigung nicht übernommen werden.
    Er wusste also bei Vertragsschluss das hier eine ist und hat gleich klargemacht, dass die nicht bleiben kann.
    Insofern sehe ich den GU hier in einer guten Position.
     
  3. cano1

    cano1

    Dabei seit:
    08.01.2017
    Beiträge:
    79
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Koblenz
    Dass die Kosten für Beseitigung von Freileitungen über dem Grundstück nicht getragen werden, ist ein Auszug aus der Standardleistungsbeschreibung des GU, welche Vertragsbestandteil ist.

    Im Bereich meiner Gemeinde ist es aber lt. EVU üblich unter bestehender Freileitung zu bauen (wie oben schon geschrieben, wird das auch bei anderem Bauvorhaben im gleichen Ort so praktiziert).

    Grüße
     
  4. #4 Andybaut, 19.05.2017
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    Hallo,

    ob das eine Standardbeschreibung ist oder nicht erscheint mir unerheblich.
    Gegen die guten Sitten verstösst es auch nicht und eine Übervorteilung kann man auch nicht herauslesen.

    Wie das üblicherweise in der Gemeinde gemacht wird ist für den GU ja nicht bindend.
    Er baut so wie er das üblicherweise macht und für ihn kostengünstig ist.

    Ich verstehe durchaus, dass du aus der Nummer rauskommen willst, aber deine Karten erscheinen mir hier echt schlecht zu sein.

    P.S.:
    Wie man übrigens unter einer Freileitung bauen will ist mir schleierhaft. Kräne sind wirklich auf jeder Baustelle üblich
    und die Kräne wie auch Arbeiter müssen Sicherheitsabstände von Leitungen einhalten.
     
  5. cano1

    cano1

    Dabei seit:
    08.01.2017
    Beiträge:
    79
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Koblenz
    Das EVU darf also über meinem vor vielen Jahren erschlossenen Grundstück (es gibt einen Bebauungsplan) Freileitungen verlegen, die zukünftige Baumaßnahmen behindern?

    Die Freileitungen waren vor Erschließung des Grundstücks noch nicht vorhanden.
     
  6. #6 simon84, 19.05.2017
    simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    20.701
    Zustimmungen:
    5.534
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    Ist das Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen, anderweitig bekanntgegeben oder habt Ihr dem EVU evtl sogar irgendwann zugestimmt ? (z.B. Bebauungsplan, Infoblatt etc.)
     
  7. #7 Andybaut, 19.05.2017
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    wenn es sich um eine Gebiet mit Freileitungen handelt, dann muss der Strom dort ja irgendwie hinkommen, oder?

    Du oder ein Vorbesitzer wird irgendwann mal die Verlegung der Leitung gestattet haben.
     
  8. #8 WerniMB, 19.05.2017
    WerniMB

    WerniMB

    Dabei seit:
    17.09.2014
    Beiträge:
    231
    Zustimmungen:
    26
    Beruf:
    Konstrukteur
    Ort:
    Wernigerode
    Auch wenn es üblich ist, heißt das ja nicht, dass die daraus resultierenden Mehrkosten nicht zu vergüten wären.

    Für dich ist es unglücklich gelaufen, dass der GU nicht gleich gesagt hat: "Wenn die Freileitung bleibt, kostet es xxx€ mehr"
    Ich sehe das als Sowieso-Kosten.
     
  9. #9 Andybaut, 19.05.2017
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    § 8 AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden): Grundstücksbenutzung

    (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

    § 8 AVBEltV seit 08.11.2006 ersetzt durch
    § 12 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung): Grundstücksbenutzung

    (1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

    1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,

    2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder

    3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

    Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

    Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr. 90/2010 vom 28.04.10
     
  10. cano1

    cano1

    Dabei seit:
    08.01.2017
    Beiträge:
    79
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Koblenz
    Dann verstehe ich immer noch nicht, dass das EVU bei Verlegung der Freileitung für die Baumaßnahme, mir die Kosten in Rechnung stellen darf.

    Die Kosten hierfür sind lt. EVU sehr hoch und deshalb wäre die Maßnahme "nicht möglich".

    Schließlich war klar, dass an dieser Stelle ein Haus gebaut werden darf.
     
  11. cano1

    cano1

    Dabei seit:
    08.01.2017
    Beiträge:
    79
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Koblenz
    Dafür das folgende Zitat aus dem Gesetzestext von andybaut:

     
  12. #12 Andybaut, 19.05.2017
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    irgendwann wurde der Leitung von einem Eigentümer zugestimmt.
    Die Stelle bezieht sich aber auf das nichtinstallieren der Leitung. Das passt aber nicht, da du ja sonst keinen Strom hättest.
     
  13. #13 simon84, 19.05.2017
    simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    20.701
    Zustimmungen:
    5.534
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    2500 Euro Aufpreis für Mehraufwand wegen einer im Weg rumbaumelnden Freileitung finde ich jetzt aber auch nicht die Welt.
     
  14. #14 TobiasRoettger, 22.05.2017
    TobiasRoettger

    TobiasRoettger

    Dabei seit:
    19.05.2017
    Beiträge:
    8
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Rechtsanwalt
    Ort:
    Hamburg
    Benutzertitelzusatz:
    www.green-law-hh.de
    Dies könnte aber grds. auch anderweitig im Vertrag abgebildet sein, ohne dass explizit von Freileitungen die Rede ist. Mit den vorliegenden Informationen lässt sich der Fall ehrlich gesagt nur sehr schwer beurteilen, da sollte man äußerst vorsichtig sein mit voreiligen Schlüssen. Nicht nur der Vertrag mit dem GU, auch die gesamte Historie sollten dazu sorgfältig im Zusammenhang betrachtet werden, wie hier in der Diskussion ja mehrfach auch schon richtig angedeutet wird. Auf den ersten Blick würde ich sagen, dass der GU vermutlich in einer recht günstigen Position sein dürfte und dass es auch sonst mit Kostenerstattung nicht allzu gut aussehen wird, aber dies kann auf Basis der vorliegenden Informationen leider nicht viel mehr als reine Spekulation sein.
     
  15. #15 Fred Astair, 22.05.2017
    Fred Astair

    Fred Astair

    Dabei seit:
    02.07.2016
    Beiträge:
    10.576
    Zustimmungen:
    5.104
    Beruf:
    Tänzer
    Ort:
    San Bernardino
    Unter einer spannungsführenden Freileitung zu bauen, dürfte auch die BG interessieren. Eine Baubehinderung ist es allemal.
    Da bist Du mit 2500 € günstig dabei.
     
  16. cano1

    cano1

    Dabei seit:
    08.01.2017
    Beiträge:
    79
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Koblenz
    Wir hatten jetzt eine Besprechung auf der Baustelle.

    Die Freileitung ist nicht blank, sondern isoliert und führt 400 V.

    Sie ist momentan so verlegt, dass sie sich im Profil des EFH befindet, welches entsprechend Bebauungsplan errichtet wird.

    Der GU sagt, in seinem Bereich ist es so, dass das zuständige EVU die Kosten zur Verlegung übernimmt, wenn sich die Freileitung im Profil des Hauses befindet.

    Das hier zuständige EVU sagt, ich müsste die Kosten für die Verlegung tragen. Ich habe jetzt um Übermittlung der Rechtsgrundlage gebeten.
     
  17. cano1

    cano1

    Dabei seit:
    08.01.2017
    Beiträge:
    79
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Koblenz
    Noch eine Frage: Sollte ich dem Nachtrag des GU von 2.500 EUR zustimmen, kann ich das unter der Bedingung machen, dass der GU mir als Nachweis
    eine detaillierte bauablaufbezogene Dokumentation von Behinderungsumständen und Behinderungsauswirkungen liefert?
     
  18. #18 Fred Astair, 24.05.2017
    Fred Astair

    Fred Astair

    Dabei seit:
    02.07.2016
    Beiträge:
    10.576
    Zustimmungen:
    5.104
    Beruf:
    Tänzer
    Ort:
    San Bernardino
    Willst Du Dich noch lächerlicher machen, als Du es schon bist?
    Wäre ich Dein BU, würde ich sagen, ich komme wieder, wenn Du lieber Bauherr Baufreihheit hergestellt hast. Bis dahin zahlst Du mir das Ausfallgeld, falls ich nicht sofort Anschlussaufträge bekomme und wenn Du dann winkst, habe ich womöglich gerade keine Zeit, weil ich langfristig verplant bin.
     
  19. #19 simon84, 25.05.2017
    simon84

    simon84
    Moderator

    Dabei seit:
    11.11.2012
    Beiträge:
    20.701
    Zustimmungen:
    5.534
    Beruf:
    Schrauber
    Ort:
    Muenchen
    Die detaillierte bauablaufbezogene Dokumentation von Behinderungsumständen und Behinderungsauswirkungen sieht so aus:

    Montag: 2x 0,5 Stunden Mehraufwand wegen besonderer Aufmerksamkeit und Berücksichtigung Freileitung
    [...]

    so geht das ganze dann 50 Tage
     
  20. #20 Andybaut, 25.05.2017
    Andybaut

    Andybaut

    Dabei seit:
    02.04.2015
    Beiträge:
    5.127
    Zustimmungen:
    324
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Baden-Württemberg
    Die Rechtsgrundlage ist der damals geschlossene Vertrag, dass der GU über das Grundstück darf.
    Du oder dein Vorgänger habt ihm das erlaubt und der Ausführung zugestimmt.

    Warum sollte der Versorger einen Umbau zahlen?
    Er hat damals gesagt was gemacht wird und es wurde zugestimmte.
    Wenn er nicht explizit im Vertrag erwähnt hat, dass er in Zukunft gerne auch mal ab und an auf eigene Kosten
    umbaut, dann sieht das schlecht für dich aus.

    Ich versuch´s mal mit einem Beispiel um die aus deiner Blockade zu holen :-)
    Du beauftragst einen Tiefbauer einen Parkplatz auf deinem Grundstück zu bauen.
    Der Tiefbauer macht das.
    Nach 10 Jahren willst du nun ein Haus und sagst zum Tiefbauer

    "Bitte den Parkplatz auf eigene Kosten umsetzen. Der stört mich bei meinem Hausbau.
    Das hätte dir doch klar sein müssen, das ich hier in 10 Jahren ein Haus baue"

    Die Antwort des Tiefbauers kannst du dir sicher schon denken.
     
Thema: 380 V- Freileitung über Grundstück behindert Bauarbeiten des GU - wer zahlt?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. freileitung über grundstück

    ,
  2. Frei leitung Über baugrubd

    ,
  3. freileitung entfernen

    ,
  4. stromversorgung über freileitung
Die Seite wird geladen...

380 V- Freileitung über Grundstück behindert Bauarbeiten des GU - wer zahlt? - Ähnliche Themen

  1. 2m Zaun zur Abtrennung eines Bereichs auf dem Grundstück. Baugenehmigung?

    2m Zaun zur Abtrennung eines Bereichs auf dem Grundstück. Baugenehmigung?: Moin! Ich plane auf einem Teil meines Grundstücks einen Bereich zwecks Lärmschutz abzutrennen (siehe Skizze). Das soll mit einem 2m hohen,...
  2. Verschmelzung und Bebauung Grundstücke

    Verschmelzung und Bebauung Grundstücke: Hallo, wir haben die Möglichkeit das unbebaute Grundstück neben unserem Grundstück zu kaufen. An das unbebaute Grundstück grenzt unsere Garage...
  3. Rechte / Pflichten Teilung Grundstück

    Rechte / Pflichten Teilung Grundstück: Hallo! Ein etwas sonderliches Problem hat meine Bekanntschaft sich aufgehalst. Also will ich hier mal fragen, weil doch einige Leute hier...
  4. Kaufvertrag für Grundstück - was beachten?

    Kaufvertrag für Grundstück - was beachten?: Wir bekommen laut Gemeinde (Verkäufer) in der nächsten Zeit einen Entwurf des Kaufvertrags für das zugeteilte Grundstück. Ich gehe zwar davon aus,...
  5. Freileitung auf Grundstück in Boden legen möglich? Hausanschluss

    Freileitung auf Grundstück in Boden legen möglich? Hausanschluss: Hallo. Ich hab nur zwei kleine Frage bezüglich einer bestehendern, abgeschalteten Freilleitung am Haus. Ist es möglich und statthaft die...