Abnahme durch TÜV Süd für 38 Einheiten Neubau

Diskutiere Abnahme durch TÜV Süd für 38 Einheiten Neubau im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hätte gerne eure Meinung zu folgendem Thema: Ich bin Eigentümer einer "Neu"bauwohnung, welche seit gut einem Jahr vermietet ist....

  1. #1 TomActually, 03.04.2024
    TomActually

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    Hallo,

    ich hätte gerne eure Meinung zu folgendem Thema:

    Ich bin Eigentümer einer "Neu"bauwohnung, welche seit gut einem Jahr vermietet ist. Insgesamt besteht die Immobilie aus aus ca. 38 Einheiten (allesamt barrierefreies Wohnen), die fast alle bereits an unterschiedliche Eigentümer veräußert wurden. Dem Bauträger gehören meines Wissens nach selbst 2 Wohnungen, welche er derzeit zu vermieten versucht.
    Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums hatte sich immer wieder verschoben (auf Antrag des Bauträgers) bis sie schließlich Ende Oktober 2023 im Beisein des TÜV Süd vorgenommen wurde (die Eigentümer haben bestimmt, dass dieser die Abnahme übernimmt). Zusätzlich waren auch eine Reihe Eigentümer vor Ort (darunter auch ich). Die Begehung und Abnahme dauerte einen ganzen Tag (weit über 6 Stunden).
    Der TÜV Süd entdeckte über 400 Mängel und hat das Gemeinschaftseigentum als nicht abnahmereif erklärt. Das Protokoll mit Fotos etc. liegt uns seit wenigen Wochen vor. Dem TÜV wurden auch vom Bauträger im Vorfeld zahlreiche Dokumente und Genehmigungen nicht zugesandt, u.a. Entwässerungsplan und Feuerschutz etc., allerdings wird dies teilweise vom Bauträger abgestritten.

    Wir trauen dem Bauträger leider überhaupt nicht mehr über dem Weg, da schon viel von ihm verschwiegen wurde und Murks betrieben wurde und er ständig sich widerspricht und auch einfach frech lügt, täuscht etc. Es handelt sich eigentlich um den bekanntesten Bauträger vor Ort mit vielen Projekten und vielen Häusern, der hier auch offiziell bzw. öffentlich als "Eminenz" behandelt wird und dem vor kurzem sogar die Ehrenbürgerschaft zugeteilt wurde! Dies aber nur am Rande.

    Es geht mir vor allem auch um die Thematik von eindringendem Grund- und Regenwasser (Überschwemmung der Tiefgarage) bei starkem bzw. längeren Regenfällen. Hier wurde schon öfters etwas veranlasst vonseiten des Bauträgers (angeblich Anschluss an Kanal, Hebeanlage wurde gebaut aber nicht gewartet bzw. gereinigt vom Bauträger), aber wir wissen alle nicht genau was und bis jetzt ist trotzdem immer wieder einmal Wasser eingedrungen (mal mehr mal weniger). Da der Plan für die Entwässerung nicht vorlag zum Zeitpunkt der Begehung, hat sich der TÜV noch überhaupt nicht dazu geäußert und auch wir Eigentümer haben diesen noch nie gesehen. Der TÜV hat aber gegenüber uns bereits mündlich erklärt, dass es so nicht geht und andere Lösungen gefunden werden müssen und geprüft werden muss, ob die bestehenden "Lösungen" vonseiten des Bauträgers überhaupt sinnvoll waren oder vielleicht sogar nicht erlaubt waren (von wegen Anschluss an den Kanal zwecks Zuführung des Überschwemmungswassers).

    Mich würde interessieren, wie wir (die Eigentümer) jetzt weiter vorgehen sollen. Ich habe nachgefragt bei der Hausverwaltung, welche auch involviert ist und auch bei der Begehung dabei war, wie es weitergehen wird. Bislang hat er uns nur wie folgt informiert: Der Bauträger hat eine Stellungnahme veröffentlicht, dass er die Mängel nicht vollumfänglich anerkennt. Ein Treffen zwischen dem Verwaltungsbeirat und dem Bauträger ist angeblich vorgesehen für diesen Monat, um "offene Fragen" zu klären. Leider reagiert allerdings der Beirat nicht (mehr) auf meine Mails und Einwände, nachdem ich diesen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Wohnhauses genau die Probleme vorhergesagt habe, die es nun tatsächlich gibt. Ich habe also keinerlei Vertrauen mehr in diesem und finde jeden Kontakt mit diesem als sehr schwierig. Ich bin weiterhin überzeugt, dass zumindest eines der drei Beiratsmitglieder dem Bauträger gegenüber generell positiv steht (vielleicht wird auch internes an ihn weitergeleitet oder dieser vorgewarnt etc.?), das kann ich aber nicht beweisen und ist nur eine Vermutung aufgrund von Vorkommnissen.

    Gibt es einen Zeitraum, welchen wir ansetzen können, bis wann der Bauträger die Mängel behoben haben muss?
    Dass wir die letzte Rate derzeit nicht zahlen werden, erklärt sich von selbst, oder? Darf diese langfristig einbehalten werden bis der TÜV das Gemeinschaftseigentum für abnahmereif erklärt? Welche Auswirkungen hierauf hat die Aussage des Bauträgers, dass er die Mängel nicht vollumfassend anerkennt? Muss er nicht diese konkret nennen und seine Sicht der Dinge schildern? Müsste er dies gegenüber dem TÜV oder gegenüber der Hausverwaltung oder gegenüber allen Eigentümern tun?


    Auf ein Problem mit eindringendem Grundwasser wurde im Vorfeld nicht eingegangen bzw. nur, dass eine Wannenkonstruktion verwendet wird, damit kein Grundwasser eindringen kann. Es dringt auch (Grund-) Wasser aus dem Erdreich durch die Mauern außerhalb des Gebäudes (an der Einfahrt in die Tiefgarage) ein an verschiedenen Stellen, die immer wieder vom Bauträger notdürftig geflickt werden. Wie kann kann ein solches Vorgehen überhaupt "abgenommen" werden? Es ist ja schon jetzt vorhersehbar, dass es ständig und Ende offen weitere Probleme mit der Thematik geben wird (auch nach Ende der Gewährleistungspflicht) und wer ist zuständig z.B. für das Warten der Hebeanlage nach den 5 Jahren Gewährleistung und wer übernimmt die Kosten (dies kam alles erst während des Baus des Hauses zutage) hierfür oder auch für das notwendige Auspumpen des Kellers (ist bereits mehrere Male notwendig gewesen).

    Vielleicht hat ja jemand hiervon Ahnung und kann mir weiterhelfen? Vielen Dank im voraus.

    Viele Grüße,
    Thomas
     
  2. #2 msfox30, 03.04.2024
    Zuletzt bearbeitet: 03.04.2024
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    Anwalt. Wenn es schon soweit ist, kann ich euch nur einem Anwalt raten. Damit verhindert ihr auch Verfahrensfehler.
    z.B. einen saubere Mängelanzeige + Frist + Nachfrist + Androhung einer Ersatzvornahme.
    Dazu müssten wir alle 400 Mängel kennen.
    Ja, das ist euere einziges Druckmittel - Geld.
    -> Das braucht ihr für die Ersatzvornahme...
    Ihr erklärt die Abnahme gegenüber dem Bauträger, da euer Vertragspartner. Der TÜV ist nur beratend euch gegenüber. Wenn die Mängel klar sind und nicht behoben werden, dauert es auch langfristig.
    Darum die Fristsetzung. Anschließend habt ihr die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch einen anderen Unternehmer, sofern ihr dafür einen findet.
    Sobald ihr abgenommen habt, tritt die Beweislastumkehr ein. Ab da müsste ihr nachweisen, dass der Mangel schon zur Abnahme bestand. Bis dahin muss der Bauträger beweisen, dass es kein Mangel ist. Und wenn der TÜV sagt, es ist ein Mangel, wird es auch einer sein, den der BT zu beheben hat.
    -> Dazu wird euch der Anwalt mehr sagen können.
    Gar keine... Wenn es klare Mängel sind, was man mal beim TÜV davon ausgehen kann, dass der das erkennt, muss der BT beweisen, dass es keinen sind.
    Sollte der BT gerichtlich gegen euch vorgehen, so wird sicher noch ein öffentlich bestellter Sachverständiger alles noch einmal Begutachten.
    Gegenüber seinen Vertragspartner. Wenn ihr im Vertrag steht, dann gegenüber euch.
     
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    VOB angemessene Nachfrist ( BGB ) analog , das liegt am Mangel - kleinere welche adhoc und nicht Witterungsabhängig sind 2-4 Wochen ca große halt länger.
    Insoweit ihr den TÜV mit der Abnahme beauftragt habt , so lange bis diese erfolgt ist- die Summe der Mängel x 2 wäre in ca euer Einbehalt.
    Keine
    Ja.
    Gegenüber dem TÜV insoweit ihr delegiert habt , ansonsten der HV bis auf Mängel die sich auf dein Sondereigentum beziehen , diese nur dem jeweiligen Eigentümer.
    Die Eigentümer übernehmen die Wartungskosten, hier gilt allerdings sind diese nicht im BLB BV KV erwähnt und nicht im Sinne der üblichen Wartungskosten wie zum Beispiel Lifte bei euren Bau klar ersichtlich, trägt diese der BT wenn es sich um eine nicht in der Planung und im Vorfeld erkennbare Wartung handelt.
    Etc hier gilt sofern ein Eigentümer Klage mit selbstständigen Beweisverfahren einreicht oder die HV oder mehrere Eigentümer, wird dies rechtlich gleich betrachtet unabhängig ob eine Partei vs führt oder ob mehrere.
     
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  4. #4 nordanney, 03.04.2024
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    Ist nen Bauträgervertrag, da gibt es per Gesetz nur BGB zwischen Bauträger und privatem Enderwerber.
     
  5. SIL

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    Herr Experte , nein wie immer habe ich mich zu kurz gefasst , die VOB darf nicht als Gänze als Grundlage verwendet werden , die weiteren Vereinbarungen unterliegen selbstverständlich der Inhaltskontrolle nach BGB.
     
  6. #6 nordanney, 03.04.2024
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    Nein, die VOB werden gar nicht zugrunde gelegt, das ist explizit verboten. Dafür gibt es den Bauträgervertrag lt. BGB nebst MaBV. VOB höchstens zwischen Bauträger und seinem GU. Als Enderwerber hast Du immer und ausschließlich BGB-Rechte beim Bauträgervertrag (zumindest seit ein paar Jahren das BGB entsprechend angepasst wurde).
     
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