Änderung des Bebauungsplans

Diskutiere Änderung des Bebauungsplans im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Wenn ich die Anlage ändere, dann muss sie nach den aktuellen Regeln gültig sein. Ich kann also keine E-Auto Station an meine 1930er...

  1. #21 Hercule, 08.05.2023
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    E-Auto per Schuko anstecken wäre eh sinnvoller.
    Damit dauert das aufladen zwar deutlich länger aber man kann den Eigenverbrauch der PV dadurch optimieren. Sofern man tagsüber laden kann :)
     
  2. #22 BoomBox1, 16.05.2023
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    Danke für eure bisherigen Antworten.
    Einfach so machen geht natürlich immer... Aber einen rechtsgültigen Einspruch kann ich nur jetzt einreichen :)


    Zum Thema Einfriedung wird geschrieben auf Seite 5 B5: die Einfriedung muss eine Höhe von 0,9m bis 1,40m aufweisen... ... an Straßeneinmündungen weitergehende Einschränkunen verlangen, z.B. max 0,80m"

    Da ich als Eckgrundstück davon betroffen bin, würde ich schon gerne vor dem Bau einer Einfriedung wissen, was ich machen muss. Muss dann für nen Zaun ne Baugenehmigung eingeholt werden? Einspruch einlegen und bessere Erläuterung verlangen?


    Zum Thema Stellplätze/Zufahrt:
    4.3 Stellplätze (§74(2) Nr.3LBO): "Eine Zufahrt von 5m ist unabhängig von der Grundstücksbreite zulässig
    5 Einfriedungen (§74(1) Nr.3LBO): "Es ist nur eine Einfahrt auf das Grundstück mit max. 4m Breite zulässig.

    Meiner Meinung nach sind die beiden Sätze im Widerspruch. Hier würde ich dann gerne Einspruch einlegen, da ich meine Zufahrt verbreitern möchte. Wie seht Ihr das?
    Zugleich ist die Frage, wo dürfen denn Stellplätze errichtet werden? Die Baulinie & die Baugrenze fangen erst 2,5Meter hinter der Straße an. Dürfen davor Stellplätze errichtet werden?

    Grüße Andreas
     
  3. Dimeto

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    Das musst Du die Genehmigungsbehörde fragen. Üblicherweise genügt eine formlose schriftliche Mitteilung über das Vorhaben mit Bitte um Antwort inkl. Fristsetzung.
    Kannst Du machen, wird aber vermutlich nichts bringen. Du legst ja auch keinen Einspruch ein, sondern gibst eine Stellungnahme ab, zu der wiederum die Gemeinde Stellung beziehen muss. Das wird dann ein Textbaustein sein, der auf nicht durch Satzung regelbare Einzelfallentscheidungen verweist.
    Sehe ich nicht so. In 5 gehts um die Einfahrt, in 4 um die Zufahrt (= Stellplatz + Einfahrt). In der Begründung wird die Absicht der Städteplanung deutlicher, wenn auch die Formulierung jede Textaufgabe in Mathematikbüchern in den Schatten stellt.
    Auch das kannst Du machen. Bedenke, dass es nicht um Dein Vorhaben geht, sondern um eine städtebauliche Satzung. Entsprechend muss Deine Argumentation gegen die Festsetzungen anders aussehen, als wenn Du gegen einen Dich belastenden Verwaltungsakt vorgehen wolltest. Für den Einzelfall gibt es ja die Möglichkeit der Befreiung nach §31 BauGB.
    Ja, es sei denn, sie werden überdacht.
     
    11ant und hanghaus2000 gefällt das.
  4. #24 BoomBox1, 17.05.2023
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    Danke für die Rückmeldung. Dann sind meine Fragen soweit geklärt.

    Grüße Andreas
     
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