Ansichten und Traufhöhe

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  1. Kke

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    Hallo liebe Leute,

    wir haben folgendes zwicken bei unseren aktuellen Bauvorhaben:

    In unseren kleinen bayerischen Dorf gibt es einen BP. Dieser schreibt vor, dass ein 2-geschossiger Bau möglich ist allerdings dmeine Traufhöhe bei Walmdach (wie wir haben wollen) 6,50 m zum natürlichen Gelände ist. Eine Firsthöhe wurde nicht angeben, das Dach bekolmt eine 22 Grad Neigung. Jetzt ist es so, das unser Gelände von Grenzpunkt oben bis Grenzpunkt unten 1,01 fällt und somit unser geplanter Keller oben raus schaut. Wie bemisst man hier die Traufhöhe? Laut Landratsamt ist der Schnittpunkt des Mauerwerks mit der Dachhaut außen zu berechnen, die Gemeinde sagt einfache ausmitteln und hochrechnen und der Architekt sagt so wie es ist passt alles. Es handelt sich hier um ein Freistellungsverfahren. Habe ich hier jetzt bei Hauskante rechts 5,80 und unten 6,80 oder wird wirklich ausgemittelt? Habe auch schon versucht was schriftliches zu bekommen da weigern sich aber alle. Die Ansichten findet ihr anbei. Vielen Dank schon mal.
     

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  2. Dimeto

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    Hier ist die wörtliche Formulierung im BPlan wichtig, eventuell sogar die Begründung zum BPlan. So wie Du es schreibst, handelt es sich um die maximal zulässige Höhe, und dann wird nicht gemittelt.
    Da sehe ich jetzt erstmal keinen Widerspruch. Das Landratsamt beschreibt den oberen Bezugspunkt, die Gemeinde den unteren und der Architekt zieht aus diesen Informationen den richtigen Schluss: (5,80+6,80)/2 = 6,30 < 6,50 => passt
    Brauchst Du ja nicht. Der Architekt bestätigt im Freistellungsverfahren ja die Einhaltung aller BPlan-Festsetzungen und haftet für seine Planung. Gemeinde und Landratsamt sind informiert und könnten ihr Veto einlegen.
     
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  3. Kke

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    Danke für die schnelle Antwort. Also es is im BP die im Anhang befindliche Erläuterung angegeben. Problem an dem ganzen ist momentan, dass gestern nach 4 Wochen ein Schreiben vom Landratsamt gekommen ist in dem eine neue Anforderung der Höhenmaße stand, da die Erschließung jetzt final ausgemessen wurde. Das Schreiben habe aber nur ich bekommen weil bei nacharbeiten der Kanal umgelegt wurde und die Straße an der Kante umgebaut wurde (wegen Kanalschachz verbreitert.

    Ich denke aber das ich selbst am untersten Punkt nur 40 cm aus dem Boden komme also müsste es eigentlich passen.
     

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  4. Dimeto

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    Demnach wäre die Aussage der Gemeinde falsch, da in den Festsetzungen nichts von Mittelung steht, sondern vom Maximum über Geländeoberfläche.
    Die Traufhöhe ist im BPlan unabhängig von der Erschließungsstraße mit oberem und unterem Bezugspunkt festgesetzt. Was wird angefordert? Du musst das Problem schon konkret benennen, damit die Menschen hier auf dem Marktplatz sich dazu äußern können.
    Bischen vage das ganze
     
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  5. #5 jodler2014, 23.05.2020
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    Hat wohl nicht so gut funktioniert .
    Dann soll er nochmal nachbessern .
    Offensichtlich ein Ahnungsloser :eek:
     
  6. Kke

    Kke

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    Hallo zusammen,

    also ich hatte gestern Abend ein zweistündiges Gespräch mit meinem Architekten. Er hat mir die Höhenkoten der fertigen Erschließung soeben ausgemessen und es sieht jetzt so aus:

    Traufhöhe überall: 5,785 m plus:
    - Natürliches Gelände oben Rechts 33 Cm unter obersten Punkt = 6,115 m
    - Natürliches Gelände unten Links Frontansicht: 67 cm unter obersten Punkt = 6,455 m

    => Somit ist eigentlich alles im Lot! ABER!

    Jetzt haben wir uns gerade sehr verkracht, weil im BP steht: "die Wandhöhe an der Traufseite gemessen" und meiner Meinung nach gibt es bei einem Walmdach 4 Tropkanten. Er meint, hier ist nur die Frontseite bei der Genehmigung wichtig (weil das angeblich die Traufseite bei einem Walmdach meiner Art ist), ich sage alle 4 Seiten (ich hoffe, ihr versteht was ich meine). Hier ist dann das Problem, dass die hintere Seite des Geländes nochmals um 0,1 Meter fällt und wir dann hier eine Traufhöhe von 6,555 haben. Laut Architekt spielt das bei der Genehmigung keine Rolle.

    Was denkt ihr dazu?
     
  7. Dimeto

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    Richtig.
    Falsch.
    Das ist normalerweise nur für den kleinkarierten Vermesser von Bedeutung.
    Beim Freisteller braucht Ihr keine Genehmigung.
    Streng genommen hast Du Recht. Allerdings geht es um 55mm bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche. Je nach Bodenbeschaffenheit sinkst Du nach einem Luftsprung mehr ein. Außerdem müsste erst mal festgestellt werden, mit welcher Genauigkeit die Bestandshöhen überhaupt gemessen wurden. Ist in den Bauvorlagen diese Differenz erkennbar dokumentiert? Wenn alle vier Eckpunkte das Maximum überschritten oder einer deutlich mehr als einen Dezimeter, teilte ich Deine Bedenken. So solltest Du Dich entspannen und dem Architekten vertrauen.
     
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  8. #8 Fabian Weber, 24.05.2020
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    Ich bin der Meinung, dass die „Walmseite“ eher als Giebelseite, als als Taufseite gewertet wird.

    Wegen 5cm würde ich jetzt aber auch nichts unternehmen, freu dich doch, dass Dein Architekt das Maximum rausgeholt hat.
     
  9. Kke

    Kke

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    Ach das ist alles einfach komisch, wir haben halt auch ein super Landratsamt (4 Projekte in Erschließung 4x Baustopp wegen formalen Fehlern). Deswegen bin ich da so "nervös". Ich probiere das mal mit der Hinterseite 5,5 cm zu hoch und sende die Unterlagen morgen ein. Sehen wir mal was kommt die haben es auch geschafft am letzten Tag der 4 Wochenfrist zu schreiben das wir nicht beginnen dürfen :D Die Höhen sind aus einem Auszug des Vermessungsamtes so beschrieben die hat Architekt so übernommen.
     
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