Ausführung von Leistungen ohne Auftrag ---> zulässig???

Diskutiere Ausführung von Leistungen ohne Auftrag ---> zulässig??? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Daher zuerst ein Blick in die Teilungserklärung! Ob darin steht, daß die Fenster (abweichend von der gesetzlichen Regelung) zum Sondereigentum...

  1. Julius

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    Daher zuerst ein Blick in die Teilungserklärung!
    Ob darin steht, daß die Fenster (abweichend von der gesetzlichen Regelung) zum Sondereigentum gehören.
    Wenn nicht, dann wird es wirklich spannend...
     
  2. #22 feelfree, 27.03.2014
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    feelfree Gast

    Aber nur, wenn irgendwelche juristischen Korinthen****** als Miteigentümer im Haus sind UND es irgendwann zu Problemen mit den Fenstern kommt.
    Wenn ich eine Wohnung im MFH kaufen würde und ich bekomme mit, dass mein Nachbar auf SEINE Kosten bei sich bessere Fenster einbauen ließ, dann würde ich mich freuen, schließlich hat er ja ins Gemeinschaftseigentum investiert.
    Und wenn ich selbst derjenige wäre, der die besseren Fenster in Auftrag gab, dann wäre es mir sch...egal, dass sie formaljuristisch nicht mir, sondern der Gemeinschaft gehören.
     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 27.03.2014
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    In J E D E R WEG gibts mindestens einen solchen, von daher ist das wenn akademisch.
     
  4. #24 Thomas B, 27.03.2014
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    Das sind nicht unbedingt Korinthen, die hier defäkiert werden.

    Ein nettes Beispiel: MFH (5 Parteien). Alle Fenster in Kunststoff, weiß. Nur bei einer Wohnung ließ der damalige Erwerber (Bauträgerhütte) Holzfenster einbauen. Diese werden nun in regelmäßigen Abständen (alle paar Jahre) von einer Malerfirma außenseitig geschliffen und gestrichen. Der Erwerber aber zahlt nur ca. 1/5 der Kosten, weil dies auf alle Anderen mit umgelegt wird, was die gaaaanz toll finden.

    Ist kein Phantasieprodukt meinerseits, sondern tatsächlich so.
     
  5. AlexKr

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    So langsam wird mir bewusst, dass es wohl das sinnvollste ist hier einen Fachanwalt zu konsultieren.
    Lieber jetzt n paar Euro in die Hand genommen und dafür Klarheit als später die Scherereien zu haben.
    Ich danke euch allen für eure Meinungen.
    Hier werde ich mich wohl an einen Anwalt für Baurecht wenden müssen oder?
    Ich halte euch auf jeden Fall auf dem laufenden...
     
  6. #26 feelfree, 27.03.2014
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    feelfree Gast

    Quatsch. In unserer WEG (9 Parteien) gab es in den gut 10 Jahren seit Bestehen keine einzige Meinungsverschiedenheit. Alle Beschlüsse wurden einstimmig gefällt.

    @Thomas B: Holz / Kunstoff oder andere Außenfarben sind natürlich ein wirklich ein Problem, im Gegensatz zu 2-fach/3-fach Verglasung wie hier beim TE.
     
  7. #27 Thomas B, 27.03.2014
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    jepp....und die Hütte, von der ich schreibe liegt auch im wilden Süden....:yikes
     
  8. uban

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    Wie hoch ist denn der Streitwert? Spiel das alles mal durch (gitb diverse Rechner im Internet als grobe Orientierung)

    Nur wenige Anwälte machen von sich aus auf die Kosten aufmerksam, man kriegt eine Kosten-Note nach der anderen recht zuegig zugestellt......
    Und wenn du Pech landest du bei einem der ...

    und ärgerst dich über Anwälte und Bauträger.
     
  9. #29 Skeptiker, 27.03.2014
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    Dein Glaube an das Gute in den / im Menschen sei Dir unbenommen, aber in jeder aus dem guten Dutzend WEG mit denen ich bisher zu tun hatte, gab es rein zufällig immer genau mind. einen solchen Fall der internen Auseinandersetzung - aus unterschiedlichsten Gründen. Eigentum macht eigentümlich, Wohneigentum noch eigentümlicher und innerhalb von WEG wird bis auf's Blut gekämpft - über Jahrzehnte. Die "Erbfeindschaften" des 19. Jhdts und die durchs TV erzählten Nachbarschaftskriege sind langweilig dagegen!
     
  10. AlexKr

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    habe gerade mal in dem notariell beurkundeten Bauträgervertrag geblättert.
    Da gibts einen Abschnitt der wie folgt lautet:
    Sonderwünsche des Käufers in Bezug auf Bauausführung und Ausstattung sind grundsätzlich möglich, soweit sie technisch durchführbar und baurechtlich zulässig sind un den Bauablauf nicht verzögern.
    Sie können nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer in Auftrag gegeben werden und sind direkt mit dem Verkäufer abzurechnen.
     
  11. AlexKr

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    in der Teilungserklärung sind die Fenster sowie Terassentüren im gemeinschaftlichen Eigentum vermerkt.

    Es heißt jedoch dann weiter, die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen in räumlichen Bereich eines Sondereigentums obliegt, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem entsprechenen Wohnungseigentümer.
     
  12. Eric

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    Ich gehe mal davon aus, der BL ist Mitarbeiter des BT und hat als Vertreter für den BT gehandelt. In diesem Fall wäre er Zeuge für die Beauftragung des Sonderwunsches und für eine angebliche Preisvereinbarung. Das würde dem BT aber nichts helfen, wenn die vereinbarte Schriftform Wirksamkeitserfordernis und nicht nur Beweisfunktion hätte. Die angebliche mündliche Sonderwunschvereinbarung wäre dann unwirksam.

    Aber selbst dann, wenn die Schriftform nur Beweisfunktion habe sollte, hätte der BT mit seinem BL ein Problem. Denn der BL steht " im Lager " des BT und gegen das Zustandekommen einer Sonderwunschvereinbarung spricht, dass der BL sich nicht an den Vertrag gehalten hat.

    Ein Nichtigkeitsproblem hinsichtlich der Sonderwunschvereinbarung mangels notarieller Beurkundung sehe ich eher nicht. Beurkundungspflichtig sind allenfalls wesentliche Vertragsänderung nach Kaufvertragsabschluß. Im Übrigen würde die Nichtigkeit nur die Sonderwunschvereinbarung treffen, nicht aber den Kaufvertrag.

    Ich würde den Bautrüger auch sagen: Gibt nichts und kannst zum Ausbau antreten. Das " killt " dann nämlich auch einen etwaigen Bereicherungsanspruch, sofern denn die vorhandene Anlage überhaupt einen Mehrwert haben sollte.
     
  13. #33 Bau2013, 28.03.2014
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    Steht denn in Deinen Mails irgendwo, dass Du Deine Kaufentscheidung per se vom Preis abhängig machst und deswegen nur ein unverbindliches Angebot anforderst?
    Oder steht eher sinngemäß drin: " Ich will die Fenster, aber bitte nennen Sie mir vorher den Preis, damit ich mich darauf einstellen kann?"
    Frage ist also: Konnte der BL Deine Anfragen missverstehen und davon ausgehen, dass Du die Änderung auf jeden Fall möchtest? Hast Du nach dem Fenstereinbau direkt schriftlich widersprochen oder erst die 5 Monate später, nachdem Du auch den Preis dafür hattest?
     
  14. #34 Thomas B, 28.03.2014
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    Ist doch egal was der BT verstanden hat oder zu verstehen geglaubt hat. Im Vertrag steht doch drin, daß Änderungen der Schriftform bedürfen. Punkt. Ende. Aus.
     
  15. Eric

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    Die Fragen sind schon abwegig. Ein Kaufvertrag kommt nach dem Gesetz erst und nur dann zustande, wenn die Parteien sich über alle vertragswesentlichen Punkte geeiningt haben. Zum " ob überhaupt " gehört auch die vorherige Einigung über den Preis.
     
  16. AlexKr

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    Nein in meinen Mails steht leider nicht, dass ich die Kaufentscheidung vom Preis abhängig mache.

    Ich bin immer davon ausgegangen, dass es üblich ist ein Angebot zu erhalten, und anhand dessen Preise und Ausführung zu erfahren und entweder meine Zustimmung dazu erteilen zu können (Auftragsbestätigung) oder die Möglichkeit zu haben, zu sagen, dass es mir zu teuer ist und ich die Ausführung nicht möchte.

    Nach längerem überlegen, bin ich jetzt zu dem Entschluss gekommen, dass ich den Bauträger direkt anschreiben werde, da der Schriftverkehr bisher nur per Mail mit dem "Bauleiter" erfolgte.

    In dem Schreiben werde ich den Sachverhalt schildern und mich über die mangelnde Professionalität des Bauleiters beschweren.

    Desweiteren werde ich darauf hinweisen, dass kein, wie im Notarvertrag festgelegt, schriftlicher Auftrag vorliegt ich jedoch dazu bereit bin in einem persönlichen Gespräch die Sache aus der Welt zu schaffen.

    Natürlich werde ich auch mitteilen, das mir der Rechtsweg angedroht wurde, welche ich im Zweifelsfall auch gehen werde, da ich mich über den Tisch gezogen fühle.

    Mal sehen was da für eine Reaktion kommt....halte euch natürlich auf dem laufenden
     
  17. #37 Ralf Dühlmeyer, 28.03.2014
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    Das ändert mal GAR NIX.
    Denn die von Dir so genannte mangelnde Profi... wird Firmenlinie sein

    Hope dies last
     
  18. #38 Thomas B, 28.03.2014
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    ...vermutlich erstmal gar keine. Evtl. gefolgt von einer Mahnung, daß die Zahlung der "bestellten" Schiebeelemente noch ausstünde.

    Dann am besten nochmals was schreiben. Reaktion: wahrscheinlich auch erstmal Null. Gefolgt von einer letzten Zahlungsaufforderung der bestellten Schiebeelemente.....
     
  19. uban

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    Geh zum Anwalt und lass den erstmal feststellen was juristisch dran ist.

    Dummerweise wird das, mangels zweifelsfreier Fakten, so sein dass ein aussenstehender Richter, unter Beachtung der Gesetze, für beide Seiten Verständnis haben wird.

    Ich, als Laie (wobei auch sehr viel Profis sich irtren, siehe die Unmengen an Berufungsverfahren) würde sagen dass ein Kompromiss (Aufpreis gemäss marktüblichen Umfeld) rauskommen wird, leider werden diverse Anwälte da noch was draufpacken (Kosten für beide Seiten).
     
  20. #40 Bau2013, 01.04.2014
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    Thomas und Eric, das stimmt so meines Erachtens nicht. Wenn ich ein Auto in die Werkstatt bringe und sage "machen Sie alles in Ordnung", dann krieg ich auch keinen Preis und die Werkstatt macht mal, und dann kostet es eben. Diverse Urteile belegen, dass die Gerichte Preisabsprachen nicht immer als notwendige Bedingung für wirksame Kaufverträge sehen. Die Frage, was musste der Vertragspartner trotz gewissenhafter Arbeit / ohne "Abzockevorsatz" o.ä. verstehen ("ich will Schiebetüren, bitte rechtzeitig Preis nennen") kann eben schon ein gewichtiger Faktor sein
     
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