B-Plan Abweichung erforderlich?

Diskutiere B-Plan Abweichung erforderlich? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Liebe Experten, hat jemand hier eine Praxiserfahrung / genehmigtes Vorhaben in der Schublade? Bauort ist in NRW B-Plan von 1967 Vorgabe: SD /...

  1. #1 Baupappa, 23.12.2019
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    Liebe Experten,

    hat jemand hier eine Praxiserfahrung / genehmigtes Vorhaben in der Schublade?

    Bauort ist in NRW
    B-Plan von 1967
    Vorgabe: SD / 30grad / 2-geschossig zwingend
    Bestand von 1955
    EFH: SD / 48grad / 2-geschossig

    Wir möchten an unser bestehendes Wohnhaus eine barrierfreie Erweiterung für meinen Schwiegervater anbauen.
    Der Anbau soll autark erschlossen werden und auch über einen eigenen Zugang erfolgen.
    Die bauliche Verbindung von Bestand und Erweiterung soll lediglich über eine Überdachung erfolgen.
    Um bei den Abstandsflächen keine Probleme zu bekommen soll das Vorhaben formal als Erweiterung zu einem Mehrfamilienhaus oder Mehrgenerationenhaus laufen. Die Bebauung erfolgt auf einem zusammenhängenden Flurstück innerhalb des Baufensters gemäß B-Plan. GRZ/GFZ werden proplemlos eingehalten.

    Das Problem ist die vorgeschriebene 2-geschossigkeit und die Dachneigung.
    Der Anbau bzw. die Erweiterung soll 1-geschossig (barrierfrei) mit Flachdach (Gründach /Dachterrasse) werden.

    Die Frage ist nun ob die Bauaufsicht solch ein Vorhaben ohne Abweichungsantrag genehmigen könnte.
    Der Bestand weicht ja schon (Bestandschutz) durch das steilere Dach ab, was aber wohl eher kein Argument ist?
    Aber der Bestand verfügt ja bereits über ein zweites Vollgeschoss womit diese Vorgabe grundsätzlich erfüllt wäre.

    Bei der Geschossigkeit gilt die BauO NW 1962. Also 2/3 der Grundfläche über 2,3 m im Lichten.
    Aber was ist hier als Grundfläche heran zu ziehen? EG oder OG? Damals war der Bezug zu dem darunter liegenden Geschoss noch nicht eindeutig definiert?

    Also noch mal die Fragen:
    Ist ein Abweichungsantrag erforderlich?
    Falls wenn: Argumente für Abweichung?
    - Barrierfreiheit
    - Gründach
    - ?

    Vielen Dank schon mal für etwaige Anregungen.

    LG der Baupappa
     
  2. #2 Stadtbaumeister, 23.12.2019
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    Ich würde bei der Gemeinde vorsprechen und fragen, ob eine Befreiung von den o.g. Festsetzungen möglich wäre. Inwieweit die Grundzüge der Planung davon berührt sind, was eine Befreiung unmöglich machen würde, lässt sich von außen schwer prüfen.
     
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  3. #3 Baupappa, 23.12.2019
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    Danke schon mal für die Antwort.
    Weiche ich bei einer Befreiung aber denn nicht immer von den Grundzügen der Planung ab?
    Die Vorgaben sind ja wie oben beschrieben recht eindeutig.
    Daher wäre ja nach Ihrer Einschätzung scheinbar eine Befreiung überhaupt erst notwendig.
    So wie ich die Behörden kenne sagen die mir, ich soll für eine rechtsverbindliche Auskunft einen Antrag auf Vorbescheid stellen.
    Bevor ich das mache würde ich aber gerne mal wissen ob jemand mit ähnlichen Tatbestand so etwas durch bekommen hat.
    Und mit welchen Argumenten? Bei einem frei stehenden Neubau wäre das recht eindeutig unmöglich.
    Aber hier wäre es ja im Grunde "nur" eine Erweiterung des Bestandes. Und es würde sozusagen "nur"ein untergeordneter Bauteil abweichen.
    Wie weit geht die Entscheidungsfreiheit der Bauaufsicht in Bezug auf die Abweichung von den Grundzügen der Planung?
    Wäre über Tips für die Begründug der Befreiung sehr dankbar.
     
  4. #4 jodler2014, 23.12.2019
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    Die Begründung für die Befreiung erlangst Du doch nicht kostenlos.:not_w1:
    Das macht in der Regel ein Profi.
    Die haben das auch schon mehrmals erfolgreich durchgeführt.
    Bauvoranfrage prüfen kostet i.d.R. nicht viel Gebühr.
    40 € ,20 € manchmal auch 0€ .
    Termin beim zuständigen SB der Behörde machen .
    Ganz unverbindlich .
    Der Plan steht ja schon fest.
     
  5. #5 Stadtbaumeister, 23.12.2019
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    Die Begründung kannst du in der Pfeife rauchen. Ebenso die Vorstellung, dass ein freistehendes Gebäude ein untergeordnetes Nebengebäude ist, welches sich nicht an die Festsetzungen des B-Plans halten muss. Sprich mit der Gemeinde darüber, wie wichtig ihnen die Festsetzungen sind und ob eine Befreiung möglich ist. Begründung hin oder her, dass liegt im Ermessen der Kommune.
    Und vergiss nicht den 5m-Brandabstand zwischen Bestand und Neubau.
     
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  6. Dimeto

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    Damals war eindeutig definiert, dass sich die 2/3 auf die Grundfläche des betreffenden Geschosses beziehen, also eindeutig nicht auf das darunter liegende Geschoss.
    Ja, genau genommen ein Befreiungsantrag, da Du von den Festsetzungen des BPlanes befreit werden willst.
    ... sind sehr individuell und bedürfen der Kenntnis der aktuellen Umgebungsbebauung und des kompletten BPlanes inkl. textliche Festsetzungen und Begründung.
    Nein.
    Ja, so ist es. Wer Rechtsverbindlichkeit will, muss auch den gesetzlich vorgeschriebenen Weg gehen. Man kann aber mündlich schon die Aussichten auf Erfolg besprechen; ist natürlich dann unverbindlich.
    Um Ähnlichkeiten zu erkennen braucht es viel mehr Informationen, die nur ein bezahlter Planer vor Ort sammeln kann.
    Bei einem BPlan von 1967 würde ich nicht von unmöglich sprechen.
    Nein. 1. nicht untergeordnet und 2. kein Bauteil und 3. weicht der Bestand ja schon ab.
    ... ist nicht genehmigungsfähig. Aber bei der Beurteilung, was die Grundzüge der Planung ausmacht, kann die Behörde sehr weit gehen, insbesondere bei sehr alten BPlänen, deren Begründungen meist sehr knapp ausfielen.
     
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  7. #7 Baupappa, 24.12.2019
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    Das bedeutet also, dass das OG gegenüber des EG's eine deutlich kleinere Grundfläche haben dürfte solange das OG die 2/3 Regel für sich erfüllt?
    Ja das ist klar. Ich meinte dass ich erst überhaupt keine verwertbare Auskunft erhalte sondern eben gleich zu einem Antrag "genötigt" werde. Nach dem Motto: Ihre Fragen beantworten wir gerne im Rahmen des Prüfauftrags.
    Also wäre ein Argument dass der B-Plan sehr alt ist und z.B. den Anforderungen an den heutigen Bedarf (hier barrierfreier Wohnraum) nicht mehr ausreichend berücksichtigt? In unserem Fall wäre der Zwang zur Errichtung eines zweiten Geschosses (ohne genutzte Funktion) im Prinzip auch eine besondere Härte da das Vorhaben dann wirtschaftlich nicht darstellbar wäre. Wir benötigen den zus. ( barrierefreien) Wohnraum im Grunde als pflegende Angehörige zur Unterbringung eines schwer kranken Angehörigen.

    Weiterhin wäre ich über Beispiele einer Befreiungen dankbar.
    - Flachdach statt geneigtes Dach
    - 1-geschossig statt 2-geschossig
     
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    Mal so als Wende der Denkrichtung: jemand anderer baut, mit einer barrierefreien Einliegerwohnung.
     
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  9. Dimeto

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    Ja.
    Wenn deine Kommune keine Bauberatung für Bauherren und Entwurfsverfasser anbietet, wird das so sein. Es ist ja nicht Aufgabe der Behörde, die optimalen Möglichkeiten für ein Vorhaben herauszuarbeiten. Sie prüft die Vereinbarkeit deines Vorhabens mit öffentlichem Recht. Da bereits jetzt feststeht, dass Du dagegen verstoßen willst, musst Du Gründe nennen. Beispiele nützen Dir gar nichts, da kein Fall wie der andere ist und weder die Einzelheiten deines Falles hier bekannt sind noch die Spezifikationen der Beispielfälle hier umfassend geschildert werden können. Für die Bewertung der Gesamtsituation und die Formulierung akzeptabler Gründe gibt es bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser. So einen brauchst Du ja auf jeden Fall. Also suche Dir einen Menschen deines Vertrauens, der diese Qualifikation hat und überlasse ihm die Ausarbeitung eines genehmigungsfähigen Entwurfes.
     
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  10. #10 Baupappa, 25.12.2019
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    Was hätte das für einen Vorteil?
     
  11. #11 Baupappa, 25.12.2019
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    Ist zwar eher ein eigenes Thema, aber greife ich gerne auf weil ich mich das auch schon gefragt habe.
    Da es sich um einen Anbau handelt gibt es ja keinen Abstand.
    Und das Erfordnis einer Brandwand gemäß LBO lässt sich nicht eindeutig ableiten, weil es keine Nachbargrenze gibt.
     
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    Win-win: Du wendest kein Kapital für die von Dir nicht benötigte Wohneinheit in der über Deinen Bedarf hinausgehenden Gebäudehöhe auf; der Schwiegervater bekommt die Wohnung, dafür braucht sie nicht Dir zu gehören; eine Familie baut sich eine Wohnung und eine zweite für Deinen Schwiegervater und bekommt den nötigen Baugrund druntergestellt. Das tapfere Schneiderlein wäre höchst zufrieden.
     
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  13. #13 jodler2014, 25.12.2019
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    Was hat das mit win-win zu tun ?
    Ist ja wohl noch komplizierter würde ich mal behaupten !?
     
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