Baubegleitende Qualitätskontrolle - Haftung

Diskutiere Baubegleitende Qualitätskontrolle - Haftung im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Man muß wohl drei Bauüberwachungen unterscheiden: 1.) Architekt im Rahmen der LP 8 (Objektüberwachung). Da sind 200 Std. sicher nicht...

  1. #41 Thomas B, 19.05.2014
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    Man muß wohl drei Bauüberwachungen unterscheiden:

    1.) Architekt im Rahmen der LP 8 (Objektüberwachung). Da sind 200 Std. sicher nicht unrealistisch
    2.) Bauleitung durch GU/ GÜ. Es ist Sache des AG wieviel und wie oft...eher sparsam, weil "time is money".
    3.) Externe Baubegleitung, weil Bauleitung durcch 2.) nicht gerade AG-freundlich. Das aber hieße diese -dann voll umfängliche- Baubegleitung "on top". 200 Std. á 75 EUR = 15.000. Wer macht das? Ich kenne Niemanden ...
     
  2. #42 Skeptiker, 19.05.2014
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    Da hätte noch ein :shades o.ä. hingehört. ... oder mehr Erfahrung mit mir :bierchen:

    Wenn ich diese Rechnung am Telefon aufmache und den Anfragenden die resultierende Summe mit MwSt. sage, kann ich zählen, wie lange beim Gegenüber die Atmung aussetzt - meist etwas länger. Zahlen will das keiner. Selbst die Notwendigkeit von 10 - 15 Terminen nach Norberts Kalkulation wird ja nur selten gesehen. Die Leistung hätte aber schon jeder gerne. Und dafür dann die volle Mithaftung bei mir - toller Keks!
     
  3. #43 Skeptiker, 19.05.2014
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    Die 200 Stunden entsprechen etwa einer Bauleitung. Einen zweiten Bauleiter will in diesem Umfang niemand zahlen, auch keine professionellen Bauherrn wie Bahn o.ä.!
     
  4. #44 Gast036816, 19.05.2014
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    Gast036816 Gast

    rodopp - so einfach ist nach 31 nun auch nicht. da brauchen nur 2 vögel vom unternehmer zu schreiben, da war Herr Müller-Wachtendonk als sachkundiger und freund des bauherrn auf der baustelle, er hatte ins loch geschaut und nix gesagt. unternehmer können damit ihre schadensersatzforderung schnell einmal halbieren.
     
  5. #45 Der Bauamateur, 22.05.2014
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    Wir zahlen für unseren externen Bauleiter deutlich über 10.000, aber dafür ist der auch fast jeden Tag auf der Baustelle und nach meiner Einschätzung kommt trotz der hohen Summe für den Mann kein 3-stelliger Stundensatz mehr raus. Wenn ich alle Kohlen anschaue, die er für uns schon aus dem Feuer geholt hat (und wir stehen erst am Anfang), dann muss ich sagen, dass dies wirklich gut investiertes Geld ist.

    Bei Qualitätskontrolle in Stichproben ist es halt ein Spiel mit der Statistik: mit einer gewissen Sicherheit können solche Fehler entdeckt werden, die im Rahmen der Stichprobe "entdeckbar" sind. Ich würde bei solchen Stichproben genau vereinbaren was in welchem Umfang überprüft wird und dann die Haftung einzelvertraglich auf die Sachverhalte begrenzen, wo ein Fehler nicht entdeckt wurde, der aber im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten hätte entdeckt werden müssen - wenn so eine Begrenzung möglich ist.
     
  6. Gwenny

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    ...das kann aber kein Laie. Wenn ich vorher weiß, was überprüft werden soll, bin ich kein Laie.
     
  7. #47 Der Bauamateur, 05.06.2014
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    Es geht ja auch um den Experten, der nur Stichproben zieht, aber für alles haften soll. Der muss sich ja irgendwie absichern, wenn er an so einen Supersparer gerät, der nur 3 Termine zahlen will.
     
  8. #48 Ralf Wortmann, 05.06.2014
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    Ich habe mal eben für solche Fälle eine zusätzliche Vertragsklausel entworfen, die in die Richtung einer solchen Absicherung geht, aber trotzdem leider keinen absoluten Schutz bietet:

    ========================================================================
    Hinweis des Auftragnehmers

    Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die vereinbarten Termine und der vereinbarte Umfang der Tätigkeit nicht ausreichen, um sämtliche etwaigen Mängel am Bauvorhaben erkennen zu können. Mit dem vereinbarten Umfang der Tätigkeit kann nur eine zeitlich eingeschränkte Kontrolle erfolgen, was dazu führt, dass möglicherweise einige tatsächlich bestehende Mängel unentdeckt bleiben. Gleichwohl entspricht es aus Kostengründen dem Wunsch des Auftraggebers, dass die baubegleitende Qualitätskontrolle nur in dem vereinbarten eingeschränkten Umfang durchgeführt wird.
    ========================================================================

    Es ist aus meiner Sicht wichtig, in einer solchen Klausel nicht etwa zu schreiben, dass der Auftragnehmer nicht haftet, denn das führt schnell zur Unwirksamkeit der Klausel. Es handelt sich daher eher um eine Art Bedenkenanmeldung vor / bei Vertragsschluss, die aber meines Erachtens in einem etwaigen Haftungsprozess für den BQK-Ingenieur wirklich hilfreich wäre.

    Es ist nicht der Weisheit letzter Schluss, aber vielleicht für den einen oder anderen nützlich. Ich mache an der Klausel keine Rechte geltend, wer will, kann sie benutzen. Wenn jemand bessere Formulierungsvorschläge hat, nur zu.

    Trotzdem bleibt es dabei, dass der BQK-Ingenieur solche Mängel, die er bei Besichtigungen sieht oder sehen müsste, auch entsprechend kommunizieren muss (aus Beweisgründen schriftlich).

    Wenn aber z.B. nur 10 Arbeitsstunden vereinbart wurden und am 4. Besichtigungstermin die 10. Stunde verstrichen ist, kann er die Besichtigung mit Hinweis auf den eingeschränkten Leistungsumfang abbrechen. Wenn er dann noch dem Bauherren höflich schreibt, dass er das Objekt am … leider nicht mehr vollständig besichtigen konnte, weil die vertraglich vereinbarte maximale Arbeitszeit verstrichen war, hat der BQK-Ingenieur einiges getan, um seine Haftung faktisch zu begrenzen. Es führt (als Nebeneffekt) vielleicht sogar zu einer Erweiterung des Auftrags.
     
  9. #49 Alfons Fischer, 05.06.2014
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    ich möchte in diesem Zusammenhang mal ein Zitat aus der aktuellen "Anlage zum Merkblatt"* zu den KfW-Förderprogrammen zum Effizienzhaus zur Diskussion stellen (sowohl Neubau als auch Bestandsimmobilie):
    (es folgt eine Liste der zu erbringenden Leistungen)
    _________________________________________________________________
    *z.B. hier nachzulesen: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000003104_M_Anlage_153.pdf

    Wie ist denn der Teil "im Rahmen seiner Gesamtverantwortung" zu deuten?
    Darf das der Bauherr so verstehen, dass der Energieberater, der ja in der Regel nur ein kleiner Fachplaner im Gesamtgefüge ist, plötzlich eine Gesamtverantwortung für das Gelingen des Bauwerks ist?
    Bin ich damit der "Aufpasser" des Architekten oder auch des Lüftungsplaners?
     
  10. Taipan

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    Ich würde hier die Gesamtverantwortung für die Forderungen der kfw herauslesen - auch wenn er Prüfungen zur Ausführung an bspw. den Architekten oder den Bauleiter abgibt.
     
  11. #51 Der Bauamateur, 05.06.2014
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    Ich hätte die Gesamtverantwortung so gedeutet, dass er diese Gesamtverantwortung für die energetische Fachplanung hat und wenn andere Planer in diesen Bereich hineinplanen oder es zu Überschneidungen kommt, muss der Energieberater deren Planung in Hinblick auf die energetische Fachplanung überprüfen.
    Wenn der Architekt eine Treppe plant => nicht zu überprüfen aber wenn der Architekt z.B. den Wandaufbau plant kann der Energieberater dessen Aussagen nicht ungeprüft übernehmen. So würde es mir einleuchten.

    Edit: Taipan war schneller :-)
     
  12. #52 toxicmolotow, 05.06.2014
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    Ich sehe auch nur den Teil der für die Erfüllung der KFW-Auflagen nötig ist, z.B. Dämmdicke, Luftdichtheit, etc... Wenn die Steckdosen schief sitzen oder die Bewehrung der Decke nicht stimmt oder die Wände krumm und schief sind, dann ist das kaum die Verantwortung des Energieberaters.
     
  13. #53 Ralf Wortmann, 06.06.2014
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    Genauso sehe ich das auch.
     
  14. #54 Alfons Fischer, 06.06.2014
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    so würde ich das auch gerne lesen. Würde...

    aber: es gibt ja externe KfW-Prüfer. Einer dieser Leute hat mir gesagt, dass es genau wegen solcher unklarer Begrifflichkeiten schon die Übertragung der Verantwortlichkeit auf den Energieberater gegeben haben soll, weil der Kunde ja den Eindruck gewinne, es wäre eine Bauleitung. Die KfW nennt das ja "Baubegleitung"...

    Lieber wäre mir, es so ähnlich zu nennen, wie es manche Länder für die Durchführung der EnEV nennen: "stichprobenhafte Kontrolle der Bauausführung energiesparender Maßnahmen" (oder so ähnlich)
    Beispiel: http://www.landkreis-ludwigsburg.de/fileadmin/kreis-lb.de/pdf-dateien/buerger-info/planen-bauen-wohnen/bescheinigung-kontrolle-bau.pdf
     
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