Bauherr vergibt Auftrag zweimal an zwei verschiedene Planer/Architekten!

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  1. #1 Bauplan123, 07.10.2019
    Bauplan123

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    Bauherr vergibt Auftrag zweimal an zwei verschiedene Planer/Architekten!

    Ich habe einen Schriftlichen Auftrag für die Planung eines Mehrfamilienwohnhauses.

    Wir haben auch schon Leistungen erbracht wie Grundlagenermittlung und erste Vorentwürfe.

    Da die Wünsche im Verhältnis zu dem Grundstück gewaltig waren, und das BV so gar nicht dem Bebauungsplan entspricht, haben wir auch schon Kontakt mit der Kommune aufgenommen um zu klären, in wie weit die Befreiungen Aussicht auf Genehmigung haben und oder ob eine Bauvoranfrage notwendig ist.

    Auch haben wir den Bauherren gebeten, den Nachbarn, der das Grundstück verkauft hat zu fragen in wie weit dieser ggf. noch ein Stück des Grundstücks dazu verkaufen würde oder ggf. Abstandsflächen übernehmen würde.

    Da wir jetzt schon eine ganze Weile nichts mehr von dem Bauherren gehört haben und der BH sich nicht mehr gemeldet hat, haben wir den Bauherren angerufen um zu fragen, wie es nun weiter gehen soll.

    Bei diesem Gespräch sagte der Bauherr, dass der Bauantrag schon längst genehmigt sei und er die Planung von jemand andern erstellen ließ.

    Der BH kündigte den Auftrag jedoch nicht.

    Wir schauen jetzt allerdings in die Röhre.

    Ich sagte zum BH, dass wir halt dann darüber sprechen müssen, in wie weit wir die bereits geleisteten Leistungen abrechnen.

    Er meinte darauf, weswegen abrechnen? Sie haben den Plan ja nicht gemacht!

    Weiß jemand, in wie weit man Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar hat? Oder zumindest auf Schadenersatz und die Honorierung der erbrachten Leistungen?
     
  2. SIL

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    Jo, konkludentes Handeln nennt man dies, der Anspruch besteht in der Vergütung aller erbrachten Leistungen bis dato, ich hoffe es gibt einen Auftrag dazu und beachten vor oder nach dem EGH Urteil zur HOAI, wenn danach greift der 'Automatismus' wie @FabianWeber so schön sagt nicht mehr.
    Schadensersatz sehe ich eher weniger Chancen, es sei denn schriftlicher Auftrag liegt vor, das ist aber prozessual schwerer 'durch zu bekommen'.
     
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  3. Yilmaz

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    Ich würde die Vereinbarte Leistung komplett in Rechnung stellen und Rechtlich durchsetzen...
    Frechheit sowas
     
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  4. #4 Bauplan123, 07.10.2019
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    Ein schriftlicher Auftrag liegt vor! Zwar nur auf eine Seite zusammengefasst, aber mit der Beschreibung der Leistungen und einer Unterschrift des Bauherren. Der wurde vom BV auch nie gekündigt.
     
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  5. #5 Bauplan123, 07.10.2019
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    Das mit der Frechheit sehe ich auch so.
    Das ärgert mich noch mehr als der entgangene Gewinn. Arbeit hab ich so auch genug. Hätte er gekündigt und wir hätten die bereits erbrachte Leistung abgerechnet, hätte ich damit kein Problem gehabt. Aber einfach zu sagen „Wieso Abrechnen, Sie haben den Plan ja nicht gemacht“ finde ich Unverschämt.

    Dazu meinte er noch, dass derjehnige, der ihm jetzt den Plan gemacht hat keine Probleme mit der Grundstücksgröße hatte und er weder Eine Abstandsflächenübername braucht, noch ein Stück dazu kaufen musste. Das ist bei den Vorstellungen des BH rein unmöglich. Er hätte in mindestens 2 Abstandsflächenübernahmen benötigt, eine davon min. 2 Meter auf das Nachbargrundstück.
     
  6. #6 Fred Astair, 07.10.2019
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    Dann ab zum Anwalt und auf rechtliche Fallstricke prüfen lassen und Rechnung schreiben in voller Höhe, abzüglich der ersparten Aufwendungen.
    Wo abgeschlossen (Bei Dir im Büro oder im Wohnzimmer des BH), Rücktrittsbelehrung?
     
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  7. #7 Bauplan123, 07.10.2019
    Zuletzt bearbeitet: 07.10.2019
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    Ein schriftlicher Auftrag liegt vor! Zwar nur auf eine Seite zusammengefasst, aber mit der Beschreibung der Leistungen und einer Unterschrift des Bauherren.



    Der Auftrag wurde bei mir im Büro vom BV unterschrieben, beim zweiten oder dritten Termin. Eine Wiederrufsbelehrung gibt es nicht. Allerdings hat der BH auch nicht wiederrufen. Der Plan der Konkurrenz ist bereits fertig. Die Zwei Wochen Wiederrufsrecht währen auch schon seit vielen Monaten abgelaufen. Der Auftrag ist von 26 Oktober 2017.



    Auf dem Aufrtrag steht nur:

    Adresse Bauherr,

    Meine Adresse

    Auftragserteilung

    Beschreiung des Projekts (4 Familienhaus und Adresse)

    Leistungsbeschreibung der zu erbringenden Leistungen

    Die Höhe des Honorar steht auch im Auftrag

    Dann noch ein Paar Hinweise wie:

    Dass ggf. eine Bauvoranfrage notwendig ist, die extra kostet



    Eigentlich ging ich davon aus, dass er das BV wegen des unpassenden Grundstücks verworfen hat.



    Hat jemand Erfahrungen bezüglich er Erfolgsaussichten? Ich möchte nicht das gute Geld dem Schlechten hinter her werfen.
     
  8. #8 Fred Astair, 07.10.2019
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    Wenn belegbar ist, dass der Vertrag bei Dir im Büro abgeshlossen wurde, brauchst Du keine Rücktrittsbelehrung.
    Anderenfalls musst Du eine solche unterschrieben besitzen. Fehlt diese, beginnt die Verjährung nicht und der Kunde kann jederzeit ohne Gründe anzugeben zurücktreten. Dir 14 Tage sind dann nie begonnen zu laufen.
    Das dürfte der Dreh- und Angelpunkt sein.
    Da bribgt es Dir nichts, nach anderen Leidtragenden zu fragen. Bei Dir muss die Beweiskette lückenlos sein, nicht bei anderen.
     
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  9. #9 Fabian Weber, 07.10.2019
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    Da hilft Dir auch die Architektenkammer weiter.

    Außerdem würde ich auch den entgangenen Gewinn einklagen.

    Verklag Ihn und zwar auch um unserem Berufsstand einen Dienst zu erweisen.
     
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  10. #10 Bauplan123, 07.10.2019
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    Belegbar? Ich war noch nie bei dem Bauherren zuhause. Bei der Unterschrift steht Ort und Datum. Da der Bauherr nicht in der Ortschaft wohnt, in der ich mein Büro habe, ist das vermutlich der beste Beweis. Dann gibt es noch Zeugen. Der Vater des Bauherren und mein Angestellter. Der Vater des Bauherren dürfte eher ausfallen, der wohnt im Ausland. Den als Zeugen zu laden dürfte teuer sein.

    Viel mehr Beweise gibt es schon nicht.
     
  11. #11 Bauplan123, 07.10.2019
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    Ich bin nicht der , der gleich klagt, wenn es wenig Aussicht auf Erfolg hat. Auch streite ich ungern.

    Wegen des Berufsstandes klagen?

    Wenn ich klagen sollte, dann weil ich Recht habe und eine Klage ausreichende Aussicht auf Erfolg hat. Normalerweise kostet mich so was nur Zeit und Nerven, in der Zeit kann ich bei anderen Bauvorhaben Geld verdienen kann.

    Vermutlich wird ein Richter einen faulen Vergleich vorschlagen, und ich gehe mit ein paar € aus dem Gerichtssahl und hab viel Zeit und Geld hinein Investiert.

    Wenn mir nur die Grundlagenermittlung zugesprochen wird, sind das vielleicht +/- 3000,-- €.

    Aber ich denke, dass ich es mal prüfen lasse, wie hoch die Erfolgsaussichten sind.
     
  12. #12 Pumbaa1, 08.10.2019
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    Na ja, ich würde erstmal eine ordentliche/realistische Rechnung schreiben mit dem Hinweis auf Verzugszinsen etc. und auf den Vertrag verweisen. Dann mal gucken, was passiert. Dann ist der Kunde erstmal am Zug.
     
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  13. Domski

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    Sehe ich auch so. Mindestens bis zum Mahnverfahren würde ich das Betreiben incl. Gerichtlichen Mahnbescheid. Der kostet nicht die Welt. Dann kannst du immer noch überlegen, ob du ins Klageverfahren gehst oder nicht.
     
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  14. #14 driver55, 08.10.2019
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    Hm, das sehe ich etwas anders!

    Was bitte ist das für ein Geschäftsverhältnis, wenn ich lese...

    Wann war denn der letzte Kontakt?:wow

    Neue Bundesländer?:Brille
     
  15. 11ant

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    Ein nicht gekündigter Vertrag - korrekt zustandegekommen - bleibt zu erfüllen. Die Fallkonstellation an sich ist garnicht so selten, betrifft aber "normalerweise" ;-) Immobilienmakler, wohl eher selten Architekten.
    Danach würde ich als Richter den Bauherren zumindest nicht mehr als Verbraucher ansehen, falls das in irgendeinem Punkt eine Gewichtung verschiebt.
    Dann sollte von den Leistungen noch keine verjährt sein und ich würde sie nun abrechnen: Wir danken für Ihre freundliche Aufklärung, unsere Planungsleistungen nicht weiter zu benötigen und erlauben uns daher, die bisherigen Leistungen abschließend in Rechnung zu stellen :-)
     
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  16. #16 Stadtbaumeister, 13.10.2019
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    Da der Vertrag nicht gekündigt wurde, würde ich erstmal eine Abschlagsrechnung über die bisher erbrachten Leistungen stellen. Die Frage ist, ob es sich um einen Stufenvertrag handelt oder du direkt bis zur Leistungsphase 9 beauftragt wurdest? Falls ja würde ich um Aufklärung bitten, ob der Auftraggeber noch an der weiteren Leistungserbringung interessiert ist. Falls nein und er deine Leistung nicht abnehmen und kündigen will, würde ich in gem. § 642 BGB in Verzug setzen. Frist setzen und Kündigung deinerseits mit Verweis auf § 643 BGB androhen. Wenn keine Reaktion, kündigen wegen Annahmeverzuges. Dann Rechnung stellen inkl. dem entgangenen Gewinn für die nicht mehr geleistete, aber beauftragte Leistung. 5% der vereinbarten Vergütung ist die gesetzliche Regelvermutung. Du kannst aber auch mehr entgangenen Gewinn "beweisen".
     
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