BAURECHT, abriss angrenzender bauteile

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  1. salleD

    salleD

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    Wie wärs mit § 921 BGB

    Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
    Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.


    SOOO.

    Wir haben eine Garage die einem Grundstückseigentümer gehört.
    Die steht.
    Wir haben einen benachbarten Grundstückseigentümer der hatte eine Garage.
    Eine da, eine weg.
    Wir haben zwei Mauern.
    Eine da, eine weg.

    Mit der Berechtigung der gemeinschaftlichen Benutzung kommen wir nicht weiter, da äußere Merkmale usw., das die vorhandene Wand dem Eigentümer der Bestandsgarage gehört.

    Wenn dem so ist, gilt auch:

    § 903 Befugnisse des Eigentümers
    Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. ...

    Der Bestandseigentümer kann und darf also seine Wand verputzen. Für wieviel Geld auch immer.

    Wollte er jene Wand auch noch dämmen :winken, käme ein Überbau zu Stande. Der wäre vom Nachbarn zu erlauben und ggfls. mit einer Überbaurente auszugleichen. Das aber nur am Rande.

    Da immer gilt lex generalis (BGB) vor lex spezialis (Nachbarschaftsgesetz), finden obige Rechtsgrundsätze bei der Prüfung des Einzelfalls immer eine Rolle.

    Ob der abbrechende Nachbar für den Schutz der dann freiliegenden Garagenwand zahlen muß wage ich nach diesen Erwägungen zu bezweifeln.

    Wenn er müßte könnte er ja auch Teichfolie drannageln (=118,35 € plus Nägel und Zeit), is ja nur ne Garage.


    Der Späterrichter hätte ja auch ein WU Fertigteil (natürlich ordentlich geplant vom Fachmann, mit Fußpunktausbildung und überhaupt alles im Detail geplant und vor Ort vom sachverständigen Architekten überwacht), im Betonwerk fertigen und als Innenwand hinstellen (und spätere potentielle Außenwand, weil nach welchem § darf er dann glauben, dass Nachbargaragen länger stehen, als Highlander leben ?), dann muss er nix verputzen.

    So soll er verputzen (oder besser lassen) und froh sein das er von der Kohle die er für die WU Wand gespart hat, jetzt ne tolle Einbauküche hat.

    so.
    das musste ma gesagt werden.
    Aber nur als juritischer Laie der lesen kann.

    Schönen Abend noch
    salleD
     
  2. salleD

    salleD

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    @baufuchs
    Au nich schlecht
    gips eigentlich n puste :) ??
     
Thema: BAURECHT, abriss angrenzender bauteile
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