Baurecht / Unerwartete Statikstützen und Querträger in Wohnraum

Diskutiere Baurecht / Unerwartete Statikstützen und Querträger in Wohnraum im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, in einem Mehefamilienhaus-Neubaubrojekt habe ich mir eine Eigentumswohnung vor dem Spartenstich, also auf Basis eines Exposes,...

  1. Bomki

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    Hallo zusammen,
    in einem Mehefamilienhaus-Neubaubrojekt habe ich mir eine Eigentumswohnung vor dem Spartenstich, also auf Basis eines Exposes, gekauft.

    Nachdem die Erdarbeiten abgeschlossen waren, sind Baupläne (Bauplan Draufsicht/Bauplan Draufsicht mit Elektroanschlüssen) an die Eigentümer verteilt worden. Auf diesen Plänen sind nun drei Statikstützen vorzufinden, welche im Wohnzimmer- und Flurbereich aus den Innenwänden hervorstehen. Auch ist ein Decken-Querträger eingebracht worden, welcher an der Decke vom Kinderzimmer durch den Flur und durch das Gäste-WC verläuft.

    Nach Rücksprache mit dem Planungsbüro habe ich die Antwort erhalten, dass diese Maßnahmen notwendig sind und Alternativen nicht möglich wären.

    Nun meine Frage:

    Die drei Statiksäulen sowie der Decken-Querträger stellen aus meiner Sicht eine großen esthetischen Markel dar. Wäre mir das Ausmaß dieser Maßnahmen vor dem Kauf mitgeilt worden, wäre die Wahl ggf auf eine andere Wohnung innerhalb des Neubauprojektes gefallen. Mir ist bewusst, dass Statikmaßnahmen Vorrang habrn und diese auch zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht imDetail vorlagen.

    1. Aber hat das Planungsbüro bzw. der Bauträger tatsächlich "freie Hand" in Bezug auf die Ausgestaltung der Statikmaßnahmen?

    2. Besteht das Recht, eine Minderung vom Kaufpreis erwirken zu können? Unter Berücksichtigung, dass die Käufer nicht aktiv über die Statikmaßnahmen bzw. die Änderung zum Expose informiert wurden.


    Natürlich liest man in allen Exposes immer den Hinweis, dass die Darstellungen/Zeichennungen vom späteren tatsächlichen Bau in gewisser Weise abwichen können.

    3. Aber in wie weit darf der tatsächliche Bau vom Expose (Unterlage, auf Basis welcher die Kaufentscheidung getroffen wurde) abweichen?


    Würde mich freuen, wenn ihr mir mit euren Fachwissen zu Rate stehen könntet :)

    Ich finde die Gesamtsituation unglücklich, da der Käufer nicht aktiv auf die Maßnahmen hingewiesen bzw. nicht mit einbezogen wurde (Info kam indirket "still und heimlich" über bereitgestellte endgültige Pläne) und ich vor vollendeten Tatsachen gestellt wurde. Natürlich kommt hinzu, dass die Maßnahmen aus meiner sich im großen Umfang in meiner Wohnung vorgenommen wurden (esthetischer Markel)


    Vielen lieben Dank für die Unterstützung.

    Grüße
     
  2. #2 Fabian Weber, 06.01.2020
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    Steht bestimmt irgendwo in Deinen Vertrag, dass Du das dulden musst.
     
  3. #3 Fred Astair, 06.01.2020
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    Was soll das sein?
     
  4. Bomki

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    Ich habe wohl zu schnell getippt. Ich meine ästhetischer Makel. D.h. ein Decken-Querbalken durch drei Zimmer (Kinderzimmer, Flur, Gäste WC) zusammen mit den drei Stützsäulen stellen optisch störende Merkmale der Wohnung dar...
     
  5. #5 Fred Astair, 06.01.2020
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    Was wollt Ihr? Rücktritt vom Kaufvertrag?
     
  6. Bomki

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    Nein, ich würde gerne eine Kaufpreisminderung erwirken. Oben in der Themenbeschreibung sind meine drei Fragen aufgeführt (1.2. und 3.). Vielen Dank
     
  7. #7 Fred Astair, 06.01.2020
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    Hatte ich übersehen.

    Zu 1 :
    Nur insoweit die Wohnung in Ihrer Benutzbarkeit nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird.

    Zu 2:
    Ein verbrieftes Recht gibt es nicht. Das Entgenkommen des Verkäufers dürfte sehr von der zahlungskräftigen Nachfrage nach dieser Wohnung abhängen.

    Zu 3:
    Diese Frage muss ein Gericht nach drei Instanzen in ca. zehn Jahren entscheiden.
     
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  8. #8 simon84, 07.01.2020
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    Alternativen sind immer möglich , wärst du denn bereit einen massiven Aufpreis dafür zu zahlen ?


    Normalerweise enthält der Vertrag eine Klausel dazu in welcher geregelt ist, dass der Grundriss für statisch notwendige Maßnahmen abweichen kann. Das ist jetzt der Fall. Dafür gibt es diese Klausel. Ist diese in deinem Vertrag vorhanden ? Falls ja sehe ich keinerlei rechtliche Handhabe.

    Eine nur ästhetische (somit geringfügige) Beeinträchtigung wird hier nicht zu einer Minderung führen.

    das Geld verballerst du locker in Anwalt, Gutachten, Lebenszeit usw.

    kannst du die Minderung denn beziffern ?

    über wie viele qm Wohnfläche die nicht mehr nutzbar ist sprechen wir denn ?

    Setz die Balken lieber mit Anstrich oder Beleuchtung in Szene und mach was draus

    alternative wäre eine Wohnung in einem weiteren Baufortschritt zu kaufen (welche dann vermutlich wesentlich teurer wird)
     
  9. Bomki

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    Ich verstehe, dass sich Bauträger mit den Klauseln in Bezug auf später hinzukommende Statikumfänge absichern.

    In euren Beiträgen wird aufgeführt, dass eine Minderung ggf nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benutzbarkeit eventuell möglich wäre bzw., dass ein ästhetischer Mangel zu geringfügig sei für eine Minderung.

    Ich kann die generelle verbreitete Denkweise nachvollziehen, jedoch spielt mMn bei einer Wohnung nicht nur die Brauchbarkeit eine Rolle. (vielleicht nicht ganz passender Vergleich: wenn ich ein auto kaufe, wäre ich auch nicht begeistert, wenn eine versteifungstraverse durch die Fahrgastzelle im Nachgang hineinentschieden wird, weil ansonsten die crashanforderungen nicht erfüllt werden. Die Brauchbarkeit ist gegeben. Das Wohlempfinden ist jedoch verringert. Auch kann ich kein sperriges Bauteil mit dem auto transportieren, da ggf die traverse im weg ist. Daher ist die "weiterführende" Brauchbarkeit eingeschränkt )

    Was ich damit sagen möchte ist, dass z. B. der Flurbereich nicht mehr nach meinen Vorstellungen ausgelegt werden kann. Spots im Gäste-Wc sind auch nur noch bedingt möglich. Wo fängt dir Benutzbarkeit an und wo hört sie auf. Eine Glühbirne im Gäste-WC wäre ausreichend...

    1) Aber was ist der Maßstab in bezuf auf die Benutzbarkeit?

    2) sollte nicht auch das geminderte Wohlbefinden eine Rolle spielen? (Zu dieser Aussage wird bestimmt gleich ein Shitstorm ausgelöst, aber eine Wohnung ist ja auch keine Hose die bei einem schlechten sitzt gespendet werdem kann. Es ist schon etwas längerfristiges. Kost auch ein bisschen mehr ;) )

    Versuche eure Fragen auch demnächst zu beantworten.

    Viele Dank für den Rat
     
  10. #10 Fabian Weber, 07.01.2020
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    Ich habe vollstes Verständnis für Deine Argumente.

    Nur genau zu definieren, ab wann nun genau der Mangel vorliegt, ist quasi unmöglich, sondern muss immer im Einzelfall betrachtet werden.

    Üblicherweise geschieht so etwas dann eben vor Gericht.

    Du bist halt nur Käufer und nicht Bauherr, was Deine Position erheblich einschränkt.
     
  11. #11 Fred Astair, 07.01.2020
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    Wenn Du durch die Stützen oder durch den Träger Deine Möbel nicht stellen kannst, wäre die Beschaffung von Möbeln mit anderen Abmessungen ein bezifferbarer Schaden, der zu ersetzen wäre.
    Ob Du geplante Spots auf dem Klo nur 30 cm versetzt einbauen kannst, dürfte nicht zu beziffern sein, genausowenig wie ein "gemindertes Wohlbefinden".
    Ist das Wohlbefinden, auch für andere nachvollziehbar, so sehr gemindert, dass Dir die Abnahme der fertigen Wohnung nicht zuzumuten ist, könnte ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei vollständiger Rückzahlung erfolgreich durchzusetzen sein. Das zu beurteilen ist uns nicht möglich.
     
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  12. #12 simon84, 07.01.2020
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    Der Vergleich mit dem Auto hinkt ! Dort ist die Nutzung ja tatsächlich durch die Strebe eingeschränkt
     
  13. #13 Andreas Teich, 18.01.2020
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    Eine genauere Antwort wird dir nur ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt nach Sichtung der Unterlagen geben können.

    Du kannst evt besser versuchen, als Ausgleich für optische Beeinträchtigungen kostenlose Mehrleistungen zu bekommen.
    Bessere Ausstattung, Stellplatz etc

    Andreas Teich
     
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