Darf man kürzer bauen als BPlan maximal vorsieht?

Diskutiere Darf man kürzer bauen als BPlan maximal vorsieht? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo Zusammen, bin eher zufüllig auf dieses tolle Forum gestoßen, weil ich nach Infos für mein Problem bzgl. der Baugenehmigung für eine DHH...

  1. #1 Fietser, 18.07.2011
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    Hallo Zusammen,
    bin eher zufüllig auf dieses tolle Forum gestoßen, weil ich nach Infos für mein Problem bzgl. der Baugenehmigung für eine DHH habe.
    Also wir beabsichtigen den Bau einer DHH in Bayern. Das Grundstück der Nachbardoppelhaushälfte ist noch nicht verkauft bzw. verpachtet (kann auch noch dauern...).
    Der Bebauungsplan sieht u.a. Folgendes vor:
    "Gebäudegröße
    Die maximal zulässige Gebäudegröße wird mit einer Länge von 16,00 Metern und
    einer Tiefe von 12,00 Metern festgesetzt. Die Längsseite ist die Seite entlang der festgesetzten Firstrichtung.
    Bei Doppelhaushälften und Reiheneinzelhäusern gilt abweichend von Satz 1 eine
    Länge von maximal 8,00 Metern."

    Da das Grundstück eher kurz ist, möchten wir "nur" 10 Meter tief bauen, also nicht die gesamten 12 Meter ausschöpfen.
    Mein BU meint, ich müsse zum Bauamt gehen, da ich seiner Meinung nach so ohne weiteres nicht kürzer bauen darf. Ich würde da den Nachbarn in seinen Rechten beschneiden. Entweder das Bauamt stimme zu, oder ich müsse eine Zustimmung vom Nachbarn (den es ja noch nicht endgültig gibt) bekommen.

    Nach meinem Rechtsverständnis kann dies aber nicht sein, da ich ja immer meinen Nachbarn irgendwie in seinen Rechten beschneide. Egal wie ich baue, auch bei voller Ausnutzung der möglichen Gebäudegröße. Er könnte dann ja nicht kleiner bauen... Außerdem ist es meiner Kenntnis nach so, dass derjenige der zuerst baut, die äußere Form der DHH vorgibt. Der andere muss sich halt anpassen. Es gibt da doch auch ein entspr. Urteil des BVerwG? Sehe ich das falsch, oder muss ich mir da keine Sorgen machen. Ich habe nächste Woche mal einen Termin im Bauamt vor. Ist dies überhaupt ratsam, oder weckt man da schlafende Hunde??? Fragen über Fragen, vielen Dank im Voraus!
     
  2. #2 ManfredH, 19.07.2011
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Die Formulierung "maximal zulässig" sagt ja eigentlich schon, dass auch weniger möglich und erlaubt ist.

    Das Argument der Nachbar-Rechtsbeschneidung kann ich nicht nachvollziehen, denn der Nachbar ist doch nicht gezwungen, die Wandfluchten der bestehenden 1. Haushälfte aufzunehmen; Doppelhäuser können auch gegeneinander versetzt sein (es sei denn, im B-Plan stünde eine anderslautende Festsetzung)

    Eine festgesetzte Lage bzw. Länge der Aussenwand könnte sich allenfalls noch daraus ergeben, dass das Baufenster nicht mit einer Baugrenze (bis zu der man bauen kann), sondern einer Baulinie (bis zu der man bauen muss) begrenzt ist; das ist aber in Neubau-Wohngebieten eher unüblich und würde auch der Formulierung "maximal zulässig" widersprechen.
     
  3. #3 Fietser, 19.07.2011
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    Hallo,
    und erst einmal vielen Dank für die Antwort!
    Dies entspricht auch meiner Rechtsauffassung. Im Gesamtlageplan des Baugebietes ist das Baufenster durch eine gestrichelte blaue Linie eingezeichnet. Ich weiß auch nicht, warum dies so schwierig sein soll. Angeblich hätte der BU beim LRA schon mal gaaaanz allgemein nachgefragt und man hätte ihm gesagt, dass mein Vorhaben nicht so einfach möglich ist. Die Bebauungspläne und der Gesamtlageplan vom Baugebiet sprechen aber auch meiner Meinung nach nich dagegen. Sonst müsste ich beim Bau von 2 DHH ja immer eine Zustimmung vom Nachbar haben, wenn man nicht die identischen DHH baut. Das kann doch nicht sein. Der BPlan und der Gesamtlageplan ist übrigens unter folgenden links erreichbar:
    http://landratsamt.kombn-dah.de/komxpress/dyndox.asp?LinkId={B2E3EA9A-C74D-4F8C-A493-4781F3DC4CC4}

    http://landratsamt.kombn-dah.de/komxpress/dyndox.asp?LinkId={629F9F92-B72A-4062-8F2C-35FA6401D606}
     
  4. #4 Der Bauberater, 19.07.2011
    Der Bauberater

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    deshalb wie #2 (ManfredH)
     
  5. #5 Fietser, 19.07.2011
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    Danke für Eure kompetenten Antworten, zumindest aus meiner Sicht. Ich werde Euch mal auf dem Laufenden halten, habe in ein paar Tagen ja ein Termin im Bauamt. Bin ja mal gespannt.:winken
     
  6. Molo

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    Hallo Fietser,

    mir kommt der Bebauungsplan sehr bekannt vor, haben ein Grundstück in Vierkirchen gekauft.

    Gruß
     
  7. #7 planfix, 25.07.2011
    planfix

    planfix Gast

    nachtigall...
    du kannst sicherlich gerne im bauamt nachfragen, aber der begriff "maximal" spricht doch eigentlich für sich ;)
    mal abgesehen davon... ist der BU vllt. ein GU?
    wenn du freie wahl hast, dann lasst dir mal erst eine planung machen, bevor du dich mit dem BU / BU? / BT / GÜ... oder wie auch immer festlegst.

    die erste aussage schint mir schon mal unseriös.

    bei einem bauantrag solltest du immer die unterschrift der nachbarn einholen, auch im freistellungverfahren.
    aber es ist auch durchaus möglich unterschiedlich breite DHH zu planen.
    wenn du als erster planst, hast du noch glück, denn mußt weniger rücksicht nehmen.
     
  8. #8 Fietser, 08.08.2011
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    Ergebnis der Unterredung

    Also, wie versprochen, das Ergebnis meiner Vorsprache:
    Selbstverständlich darf ich kürzer bauen als maximal zulässig. Der Nachbar dürfte aber auch länger bauen als ich. Ob ich mit Keller oder ohne Keller baue, bleibt mir auch überlassen. Die Kommunwand muss also nicht deckungsgleich sein. Es würde halt zu versetzten Firsten kommen, wenn die andere DHH kürzer oder länger werden würde. Vielen Dank für Eure Hilfe!
     
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