Der Bauleiter prüft die Leistung von Subunternehmen nicht

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  1. #1 sheilaanderson, 11.04.2018
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    Guten Abend, wir haben ein GU. Dad GU hat einen Bauleiter für unseren Neubau.
    Aber er kontrolliert nie die Teilleistungen vom Subunternehmen. Ich muss selbst prüfen! Ich habe bereits mehrmals mit dem Inhaber des GUS darüber gesprochen, mit dem wir den Vertrag unterschrieben haben. Der Inhaber hat mir mündlich versichert, dass die Qualität vom GU nachgeprüft wird, ich nichts zu machen brauche. In der Tat ist es noch nie passiert.

    Letzte Zeit habe ich das GU aufgefordert, dass es uns die Abnahmeprotokoll der Teilleistung von Subunternehmen und technischen Unterlagen für Materialien innerhalb einer Frist aushändigen soll. Die Frist ist abgelaufen, aber habe nicht bekommen, wie kann ich in diesem Fall als nächsten Schritt machen?
     
  2. am1003

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    Wer glaubt, das ein Bauleiter einen Bau leitet, glaubt auch das ein Zitronenfalter Zitronen faltet.
     
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  3. #3 Andybaut, 11.04.2018
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    Hallo,

    wenn du einen GU hast steht dem völlig frei was er macht.
    Er schuldet dir ein Stück Gebäude und nicht die Überprüfung einer Arbeit.
    Solange er das Stück Gebäude mangelfrei übergibt ist formalvertraglich alles korrekt.
     
  4. #4 Onkel Dagobert, 11.04.2018
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    Genau. Der Bauleiter des GU arbeitet für den GU, und nicht für Dich. Wie Andybaut schon geschrieben hat schuldet Dir der GU eine mangelfreie Leistung. Wie der GU dies erreicht steht im vollkommen frei.
    Ich kann mir nicht vorstellen dass es da Abnahmeprotokolle mit den Subs gibt. Der Bauleiter wird die Sub`s im eigenen Interesse schon irgendwie kontrollieren, aber er ist dir darüber keine Rechenschaft schuldig.
    Wenn du eine Qualitätskontrolle in deinem Interesse möchtest, dann musst du das selbst machen, oder entsprechenden Sachverstand einkaufen.

    Das ist halt das Grundproblem beim Bau mit GU. Man hat keinen Bauleiter o.ä. der für den Bauherren arbeitet.
     
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  5. #5 Leser112, 11.04.2018
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    Hallo,
    Was willst Du hier, mit welcher Zielstellung machen? In Deinem Vertrag mit dem GU/GÜ ist Alles geregelt. Wie der sein Werk gemäß BLB und Vertrag erledigt, ist ausschließlich seine Angelegenheit.
    Wenn Du im Vertrag z.B. versäumt hast, eine fachgerechte Anlagendimensionierung zu fordern, hast Du schlechte Karten. Ggf. wird Dir uneffiziente Heizungstechnik eingebaut, die später deutlich überhöhte Verbrauchskosten verursachen.
    Beanstandungen und Mängel kannst Du leider erst nachträglich, meist in gerichtlichen Auseinandersetzungen, geltend machen. Dein finanzielles Baubudget hierfür wird jedoch erschöpft bzw. überbeansprucht sein.
    Das wissen GU/GÜ sehr genau und kalkulieren mit der Ahnungslosigkeit unbedarfter Bauherren.

    Risiken beim Bauen mit GU/GÜ

    In einem aktuellen Fall, den ich als Gutachter begleite, hat ein GU/GÜ in dem von ihm erstellten Energieausweis nach Abschluß des Bauvorhabens thermisch bessere AW (Steine) verwendet, als tatsächlich von ihm verbaut wurden, was bei dem Bauherren deutlich höhere Heizenergieverbrauchskosten auf Dauer verursachen.
    Ob das vorsätzlicher Betrug oder fachliche Inkompetenz, Versehenisse seitens des GU/GÜ sind, dürfte den Bauherren hier absolut nicht interessieren (Feststellungsklage). Er hat sehr gute Karten zu seinem Recht zu gelangen und kann den Verursacher finanziell haftbar machen.
    Tipp:
    Die Aufkleber von angelieferten AW Bauteilen wie, Steine, Türen, Fenster, Dämmung fotografieren, da hier meist die vorhandenen WLS bzw. WLG Gruppen erkennbar sind!
     
  6. #6 msfox30, 11.04.2018
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    Wir haben mit GÜ und eine Bausachverständigen gebaut. Der BS drängte immer darauf, dass uns diverse Protokolle (z.B. Betonlieferschein, CE-Prüfung Dachlatten, usw) auch ausgehändigt werden. I.d.R. ist dies auch erfolgt. Der Bauleiter meinte aber ständig, er schuldet uns nur eine Bauleitererklärung (am Ende 2 Sätze), das alles i.O. sein. Genau diese zwei Sätze auf A4 sind schnell geschrieben, spiegel aber die Realität nicht wieder.
    Aber so meine Sicht: Der GÜ schuldet den Nachweis / DIE NACHWEISE, dass alles korrekt gebaut wurde.
    Unser BS hat sich das ja auch nicht aus dem Finger gesaugt, das uns dies zusteht und nicht nur ein Bauleitererklärung ganz am Ende. Bei der Bauabnahme hat der BS dem GÜ auch gesagt, wo das steht und welche Unterlagen geschuldet sind. Leider habe ich mir nicht gemerkt wo.
     
  7. #7 Andybaut, 11.04.2018
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    bevor jetzt hier etwas durcheinander gebracht wird.
    Konformitätserklärung – Wikipedia
    Auf das bezieht sich vermutlich msfox30.

    Das ist z.B. ein A4 Blatt des Fensterherstellers, dass das Fenster allen CE Anforderungen entspricht.

    Das hat aber nichts mit einer Baustellenüberwachung als solches zu tun.
    Die Fenster können sehr wohl CE konform sein, der Einbau aber katastrophal.
    Dann hast du einen hübschen Zettel in der Hand, aber dennoch "schlechte Fenster".
     
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  8. #8 Leser112, 11.04.2018
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    Aber nur innerhalb des gegenseitig, vereinbarten Vertragsverhältnisses!;)
     
  9. #9 Leser112, 11.04.2018
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    Korrekt!
     
  10. #10 Fabian Weber, 11.04.2018
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    Am besten engagierst Du einen eigenen Bauleiter, der in regelmäßigen Abständen die Arbeiten kontrolliert, vor allem wenn Dinge später verdeckt werden. Am Tag der Fenstermontage sollte dieser unbedingt dabei sein, denn die Fenster werden fast nie korrekt eingebaut. ("Abdichtung" mit Bauschaum etc. alles sehr unschön) Ansonsten ist Deine wichtigste Waffe der Fotoapparat. Mach möglichst viele Fotos, und lege diese auf Deinem Rechner mit Datum und Einbauort ab.
     
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  11. #11 Leser112, 13.04.2018
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    Korrekt, dieser sollte jedoch auch über anlagentechnische Fähigkeiten verfügen. Allerdings wollen sich die meisten Bauherren diesen Aufwand einsparen. Ist das Kind aber bereits mehr oder weniger heftig „in den Brunnen“ gefallen, schlagen diese Bauherren in I-Net Foren auf und bitten nachträglich um Hilfe.
    Korrekt. Gleiches gilt für die Ausführung von Wärmebrücken. In nahezu jedem EnEV bzw. KfW Nachweis wird mit dem pauschalen Zuschlag von 5% gerechnet, was eine Gleichwertigkeit mindestens nach DIN 4108 Bbl 2 erfordert. Bei konstruktiven Abweichungen hievon, fehlt häufig der notwendige Gleichwertigkeitsnachweis.
    Korrekt. => Beweis-Sicherungsverfahren!
     
  12. #12 Lexmaul, 13.04.2018
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    Eigenerstellte Fotots sind kein Beweissicherungsverfahren...
     
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  13. #13 Leser112, 13.04.2018
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    Danach müssten die Richter bei Vorgängen (Feststellungsklage), wo ich gutachterlich involviert bzw. beteilgt war, wohl völlig weltfremd geurteilt haben;)
     
  14. #14 Lexmaul, 13.04.2018
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    Du hast den Unterscheid schon benannt - im Rahmen eiines Gutachtens ist das was ganz anderes. Der Privatmann kann soviel knipsen wie er will, das ist kein Beweissicherungsverfahren.

    Aber das wusstest Du sicher, hast es nur für Laien wie mich nicht gut genug ausgedrückt.
     
  15. #15 simon84, 13.04.2018
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    Aber die selbstgeschossenen Fotos sind trotzdem nicht verkehrt !
    Allein schon aus praktischen Gründen, wenn es später mal um die Behebung geht.

    Was man unter dem Putz nicht mehr sieht, auf Fotos aber schon ist super.

    Auch Verlegung von Elektroleitungen, Rohren, FBH Verlegungsschema usw.
     
  16. #16 Lexmaul, 13.04.2018
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    Hat ja keiner bestritten ;)
     
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