EFH: Entwurf durch Fa. A, Weitergabe + Auftrag an Fa. B, Schadensersatz?

Diskutiere EFH: Entwurf durch Fa. A, Weitergabe + Auftrag an Fa. B, Schadensersatz? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, folgender Fall: Ein privater Bauherr möchte ein EFH schlüsselfertig bauen lassen. Er fragt zunächst Fa. A an. Diese fertigt dann Pläne an...

  1. cano1

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    Hallo,

    folgender Fall:

    Ein privater Bauherr möchte ein EFH schlüsselfertig bauen lassen. Er fragt zunächst Fa. A an. Diese fertigt dann Pläne an (Entwürfe mit Grundrissen und Außenansicht, nur Außenmaße und Brutto-Grundflächen). Diese werden dann im Absprache mit dem Bauherr nach dessen Wünschen angepasst. Alle Leistungen werden durch Fa. A kostenlos erbracht und es wird nichts unterschrieben.

    Auf den Plänen steht, dass die Pläne unter das Urheberrecht fallen und das Nachbauen nicht zulässig ist. Sowie, dass die Pläne nicht vervielfältigt und weitergegeben werden dürfen.

    Es handelt sich um ein "normales" EFH mit Zeltdach, Keller und integrierter Garage im Wert von ca. 400.000 EUR. Keine Erker, keine Dachvorsprünge oder sonstige Besonderheiten, auch nicht im Innenraum.

    Der Bauherr gibt die Pläne an Fa. B weiter, die ihm das Haus zu besseren Konditionen anbietet als Fa. A.

    Der Bauherr beauftragt dann Fa. B. Diese erstellt dann genehmigungsfähige Pläne, die auf dem Entwurf von Fa. A basieren (geringfügige Anpassungen, z. B. Türen um ein paar cm versetzt) und das Haus wird durch Fa. B realisiert.

    Fa. A stellt fest, dass das Haus nach ihrem Entwurf realisert wurde.

    Hat Fa. A Anspruch auf Schadensersatz?
    Falls ja, mit welcher Höhe des Schadensersatzes ist zu rechnen?
    Der Bauherr hat sich durch Weitergabe der Pläne an Fa. B strafbar gemacht. Mit welcher Strafe wäre hier zu rechnen?

    Grüße
     
  2. #2 Andreas Gr, 08.01.2017
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    Nun ja , das ist Imho eine Urheberrechtsverletzung und strafbar, du hast dir ja fremdes Gedankengut angeeignet und verwendet. Das kann theoretisch schon recht teuer werden , wie genau kann ich Dir nicht sagen , das wird wohl ein Richter oder Ombudsmann entscheiden müssen .
     
  3. cano1

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    Hallo, danke für die Antwort. Es geht hier nicht um mich, sondern um einen ausgedachten Fall, wie er wahrscheinlich häufig vorkommt. Was ich bisher gelesen habe sagt aus, dass Entwürfe für eine "normales" EFH nicht dem Urheberrecht unterliegen.

    Die Strafhandlung liegt aber in der Weitergabe der Pläne an Fa. B..
     
  4. Yilmaz

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    Hallo,
    das ist keine strafhandlung. Die Fa. wird Ihnen alles was erbracht worden ist( planung, pläne) in Rechnung stellen und Sie müssen diese Bezahlen! Ohne Unterschrift heißt nicht um sonst.

    mfg
     
  5. cano1

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    Hallo, wie bereits geschrieben, handelt es sich um ein normales Haus. Bei der zweckmäßigen Gestaltung gibt es eigentlich wenig Spielraum, wenn man die Außenmaße und die Anzahl, Größe und Lage der Räume vorgibt. Dann dürfte ich also ein etwa gleiches Haus garnicht anfragen, auch wenn ich das Haus für das Konkurrenzangebot skizziere?
     
  6. #6 Andreas Gr, 09.01.2017
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    Es geht ja darum , das Fa A ihren Plan an den Auftrag gekoppelt hat , und wenn du dann Fa B beauftragst, musst du mindestens Fa A für die Planung angemessen vergüten.
     
  7. cano1

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    Hallo, eventuell habe ich mich unklar ausgedrückt. Die Angebotszeichnung von Fa. A ist nicht an einen Auftrag gekoppelt, sondern wie oben geschrieben:

    <<Auf den Plänen steht, dass die Pläne unter das Urheberrecht fallen und das Nachbauen nicht zulässig ist. Sowie, dass die Pläne nicht vervielfältigt und weitergegeben werden dürfen.>>
     
  8. #8 Leser112, 09.01.2017
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    Hallo,

    Damit ist doch Alles gesagt. Fa A hat Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen. Weitergabe unzulässig!

    v.G.
     
  9. cano1

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    Und was wäre, wenn der Bauherr den Wunsch-Grundriss nur beschrieben hätte, d.h. ohne Plan?

    Beispiel:

    Haus mit Außenmaßen, Position, Grundfläche und Anzahl der Räume, Raumhöhe, Drempelhöhe, Dachschrägung, Anzahl der Türen und Fenster und Fa. B auf dieser Basis einen Entwurf erstellt, der weitgehend dem von A entspricht?

    Weiß jemand wie hoch die Vergütung für die erbrachte Leistung sein könnte?
     
  10. 11ant

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    wie Du schon sagst: dann hätte Firma B den Entwurf erstellt. Nicht die Grundlagen sind schutzfähig - aber sich mit dem geklauten Plan ins gemachte Nest zu setzen, ist nicht o.k.

    Wenn ich Richter wäre: Planungshonorar nach HOAI, plus 50% für den dreisten Klau (der Bauherr mag noch naiv sein, Firma B baut aber schließlich gewerblich) und natürlich alle Kosten der Rechtsverfolgung. Vor dem Schiedsmann mit Glück nur halb so teuer.
     
  11. #11 Andi1888, 28.02.2017
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    Kann denn Fa. A nachweisen dass das Haus nach ihren Plänen gebaut wurde?
    Was sagt Fa. B dazu?
    Fa. B hätte ja auch einen ähnlichen Grundriss nach deinen Vorgaben fertigen können.
     
  12. cano1

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    Wie ich in der Eröffnung bereits geschrieben habe, geht es nicht um eine vollständige Entwurfsplanung.

    Fa. A hat lediglich einen Plan mit Anordnung der Räume erstellt. Die Räume sind auf dem Plan nicht vermaßt, nur die Außenmaße des Hauses, die Rohbauhöhen, sowie die Dachschräge. Es handelt sich um die Zusammenstellung von Standardgrundrissen dieses Hausanbieters.

    Fa. B hat den Plan mit der Anordnung übernommen. Die Außenmaße des Hauses sind gleich geblieben. Die Räume innen sind aber geringfügig geändert.

    Im Prinzip hat Fa. B nur die Idee für die Raumanordnung (dieses Hause ohne Besonderheiten) übernommen.

    Grüße
     
  13. #13 Andybaut, 04.03.2017
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    Auf den Plänen steht, dass die Pläne unter das Urheberrecht fallen und das Nachbauen nicht zulässig ist. Sowie, dass die Pläne nicht vervielfältigt und weitergegeben werden dürfen.

    Du hast einen Vertrag mit Firma A und netterweise sind die Bedingungen des Vertrags sogar auf den Plan gedruckt.
    Das Maß der Strafe wird in Deutschland im allgemeinen durch Richter und nicht durch Forenmitglieder bestimmt.
    Da können wir hier alle noch so viel schreiben, ein sinnvolles Ergebnis (also das gleich wie später der Richter ermittelt) wird hier rein zufällig fallen.

    Aber damit mal ne Zahl im Raum steht.
    Keine Freiheitsstrafe, jedoch Schadensersatzfür geklauten Entwurf in Höhe von 5000€.
    Nun dürfen die nächsten Würfeln.
     
  14. 11ant

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    Dann hat Firma B den Entwurf nicht kopiert, sondern einen Vorentwurf zum Entwurf und zu Ausführungsplänen veredelt, mit eigener geistiger Leistung bei der Änderung der Aufteilung dazu. Viele Standardgrundrisse "eines Hausanbieters" sind eigentlich eher Standardgrundrisse "vieler Hausanbieter". Ich würde da mal spaßeshalber die Grundrisse von Firma A in die Invers-Bildersuche geben: die Bauvorschläge einiger weniger Urheber (allen voran eines großen Porenbetonherstellers) finden sich mit wechselnden Modellnamen in den Speisekarten unzähliger Massivbauanbieter wieder. Natürlich kann man auch Gestohlenes nochmals stehlen, was aber den ersten Dieb in der Kette noch nicht zum legitimen Vorbesitzer macht ;-)

    Damit hast Du das Würfelspiel in der nächsten Runde auf ein neues Level gehoben: an der Fünftausender-Streitwert-Schwelle macht sich fest, ob man statt vor dem Amts- gleich vor dem Landgericht beginnt. Wenn hier aber "nur" vom Vorentwurf die Rede ist, wird man noch darunter liegen können. Aber das ist jetzt reine Stümper-Privatmeinung, Jurist bin ich nicht.
     
  15. #15 Andi1888, 04.03.2017
    Andi1888

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    Wie hat denn Firma A nun festgestellt, dass es ihr Entwurf war nach dem Firma B gefertigt hat?
    Hat Firma A bei Firma B nachgefragt, und Firma B hat Firma A den Entwurf gezeigt?
    Firma A kann ja kaum wissen wie das Haus von "innen" aussieht. Und nur anhand von Außenmaßen zu sagen das es ein kopierter Entwurf ist, stelle ich mir schwierig vor.
     
  16. VDEler

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    das Urheberrecht ist nicht ganz so simpel anwendbar. §2 Abs 1.7 Urheberrechtsgesetz sagt:
    .....
    Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
    und
    Absatz
    2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.


    Damit es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt, muss sich die Beplanung von üblichen Bauten abheben und eine eigene Ästhetik aufweisen.
    Bei einem Rechtsstreit werden zwei Umstände zu bewerten sein:
    1. Honorar
    2. Urheberechtsverletzung

    Nutzungsrechte können ggf. auch durch konkludent schlüssiges Verhalten oder stillschweigend übertragen worden sein.
    Dass Hersteller od. ausführende Unternehmen im einfachen Hochbau etwas einzigartiges planen, ist recht selten.

    D. h. grundsätzlich liegt erst einmal ein Verstoß i. S. der Beauftragung vor, die auch nachträglich entgeldpflichtig werden kann,
    ob allerdings die Planung tatsächlich unter das Urhebergesetz fällt,
    kann man allein mit aufgedruckten Satz in der Bauzeichnung nicht so einfach festlegen.
     
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