Fertigstellungspflicht ?

Diskutiere Fertigstellungspflicht ? im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Herr Sepp, wenn Sie außer dem falsch Zitieren von mißverstandenen Sätzen nichts beizutragen haben, dann warten wir doch besser, bis sich Herr...

  1. #21 ThomasMD, 11.01.2010
    ThomasMD

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    Herr Sepp,

    wenn Sie außer dem falsch Zitieren von mißverstandenen Sätzen nichts beizutragen haben, dann warten wir doch besser, bis sich Herr Eric wieder meldet.
     
  2. bernix

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    sehr umfangreich, sehr allgemein gehalten und (vermutlich) sehr weit am Thema vorbei.

    Wir wissen nach wie vor nicht wie unvollständig das Dach ist...noch wissen wir was in den Kaufverträgen geregelt ist...mir fehlt aber völlig die Phantasie mir vorzustellen dass in einem Notarvertrag ein Passus "gekauft wie gesehen" ohne weitere Details steht.
    Ich kann mir sehr wohl vorstellen eine halbfertige ETW zu kaufen,alles eine Sache des Preises ...
    Es fällt mir schon schwerer mir vorzustellen, dass ein BT ein Haus teilweise kauft, in dem zB im EG Eigentümer..oder Mieter der Eigentümer wohnen...andererseits, welchen Grund (ausser Finziellen Vorteilen wie zB ein neues Dach auf Kosten des BT) sollte ein Eigentümer haben....?
    -
    tschuldigung...wir brauchen hier einfach mehr Infos....alles andere ist nur rumgeeiere...
     
  3. bernix

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    Herr ThomasMD

    dieses "Herr" ist ja schon etwas provokativ :biggthumpup:
     
  4. Julius

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    Dürfte wohl so zu verstehen sein, daß der Benutzer dieses Begriffs bewußt dezent andeuten wollte, daß der Herr Thomas schlichtweg nicht begriffen hat, worum es eigentlich geht.

    Und irgendwie hab ich auch diesen Eindruck gewonnen... :eek:

    Ganz abgesehen davon, daß Deine Umgangsformen sich reziprok zu Deinem Fachwissen zu verhalten scheinen. :(
     
  5. Eric

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    Hat zwar mit dem Fall nichts zu tun, wäre aber rechtlich möglich, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen.

    Beispiel: Nicht ausgebautes Dachgeschoß ( Trockenspeicher ) im Gemeinschaftseigentum, das von den Wohnungseigentümern nicht mehr benötigt wird.

    Das ungenutzte Dachgeschoß können die Wohnungseigentümer nach einstimmigen Beschluß gemeinschaftlich verkaufen und dem Erwerber per Änderung der Teilungserklärung gestatten, das Dach abzureißen, eine weitere Etage + ein neues Dach aufzustocken und in dem neu erstellten Gebäudeteil x-ETWs zu erstellen.

    In Magdeburg vielleicht nicht vorstellbar. In Düsseldorf-Oberkassel hingegen bei Preisen ab 5.000,00 €/m² WFl durchaus und habe ich dort selbst erlebt.

    Hier soll es allerdings laut Neff im Beitrag #1 so gewesen sein, daß der BT ein Mehrfamilienhaus gekauft hat. Dieses MFH hat der BT im Wege der Aufstockung um x neue Wohnungen erweitert und das Ganze nach § 8 WEG in ETWs umgewandelt. Zumindest eine der unveränderten Altbauwohnungen hat er sodann an den Bekannten von Neff verkauft. Der Bekannte beschwert sich jetzt darüber, daß der BT zwar mit der Aufstockung begonnen hat, aber das Dach nicht fertigstellt. Jetzt will er wissen, ob er das Dach zusammen mit den Erwerbern der übrigen Altbauwohnungen auf eigene Kosten fertigstellen muß.

    Wenn der Notar der " Hausnotar " des BT sein sollte, braucht man dafür keine Phantasie.

    Ich bleibe dabei: Es spricht viel dafür, daß sich die Klausel " gekauft wie gesehen " nur auf den Zustand der zu Sondereigentum erworbenen und unveränderten Altbauwohnung bezieht und eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Dachs ( also des Gemeinschaftseigentums ) vom Notar schlicht vergessen wurde, weil alle Beteiligten als selbstverständlich davon ausgegangen sind, daß der BT die Aufstockung, die er ja wohl auch irgendwann verkaufen will, zügig zu Ende baut. Tut er aber jetzt im Nachhinein nicht.

    Wenn es so ist, löst sich der Fall durch Auslegung des Vertrages.

    Steht hingegen eindeutig im Vertrag, daß der Bekannte von Neff das Dach mit den anderen Erwerbern selbst zu Ende zu Ende zu bauen hat, kann der Bekannte von Neff nicht lesen/ist taub und die Frage von Neff hat sich von selbst erledigt.
     
  6. sepp

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    dann solltest du mal die in deutscher sprache verfassten beiträge richtig lesen und nicht durch deine vermeintliche interpretation ergänzen!
    ums dir mit einfachen worten zu erklären -
    Aufstockung = neue ETW
    Altbau / Bestand = umgewandelt in ETW
    und die rechte für die "bestands-käufer" in bezug auf den abgeschlossenen vertrag hat Eric ausreichend erläutert.
    alles andere ist von dir nur im trüben gefischt.
     
  7. #27 Martin Neef, 22.01.2010
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    Letzlich hängt davon ab, wie die Reihenfolge ist. :wow

    Der BT hat erst NACH der Teilung sowie NACH der Aufstockung, die einzelne ETW "verkauft wie gesehen" also mit unfertigtem Gemeinschaftseigentum :Dach an einzelnen Käufer verkauft.

    Verkauft wird immer mit dem jeweiligen Anteil an Gemeinschafteigentum.

    Ich denke der BT hat keine Fertigstellungspflicht übernommen. Es ist
    Sache der Gemeinschaft.
    Anders wenn der BT erst nach dem Verkauft einer ETW, d.h. nach der Gründung der Eigentümergemeinschaft, aufstockt.
     
  8. #28 Olaf (†), 22.01.2010
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    ist ja ne Räuberpistole - und die Erwerber sind irgendwie mit dem Klammersack gepudert:irre
     
  9. #29 Ralf Dühlmeyer, 22.01.2010
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    Wenn die wirklich ein "gekauft wie gesehen" unterschrieben haben - eindeutig JA!!!
     
  10. #30 ThomasMD, 22.01.2010
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    Na wer hat jetzt Schwierigkeiten einen einfachen Satz zu lesen?

    Dass ich auch nicht verstehen kann, wie man so etwas kaufen kann, es sei denn fast geschenkt, steht auf einem ganz anderen Blatt, aber in die recht klar gestellte Frage haben hier ganz andere Leute Sachen hineininterpretiert, die nie zur Debatte standen.
    Schön, dass Herr Neef dies jetzt klargestellt hat.
     
  11. #31 Martin Neef, 22.01.2010
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    Ich glaube das große Problem liegt in Denkfehler sowie falschen Erwartung gegenüber der Bezeichnung "Bauträger". :think
    Bauträger stellt immer fertig bzw. sei immer zur Fertigstellung verpflichtet.

    Wobei das unfertige Dach war doch kein verdeckter Mangel, sondern für jeden, sogar für Passanten, deutlich sichtbar gewesen. ;)
     
  12. #32 Ralf Dühlmeyer, 22.01.2010
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    Na, sagen wir mal, Herr Neef hat seine Sichtweise, die vermutlich die des Verkäufers ist, noch einmal bekräftigt.
     
  13. sepp

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    was hat er klargestellt?
    hierzu nochmal die eigentlich rechtssicheren texte von eric lesen.
    ich füge mal als juristenlaie hinzu, daß es auch um die betriebssicherheit und erhalten des verkauften gutes im gekauften zustand geht.
    welches mit einem "halben" dach wohl kaum möglich ist.
    es sei denn, wie bereits von eric geschrieben - vertraglich vereinbart.
     
  14. #34 ThomasMD, 22.01.2010
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    Ganz einfach, daß es keine Bestandswohnungen mit andersgearteten Rechten gibt. Um nichts anderes ging es.
     
  15. bernix

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    Und nicht eigentlich? (....hätte einer meiner früheren Profs an der Stelle gefragt...):biggthumpup:

    Die Tücke bei Gerichtsverfahren liegt im Detail ....Sehr gute Chancen hat man bei guter Vorbereitung....dazu müssen/sollten alle Fakten bekannt sein (ist hier nicht der Fall...)

    Ich geh einfach mal davon aus, dass der BT nur glaubhaft machen muss, dass der Preis günstig ist und die Käufer einen Vorteil darin gesehen haben, die Maßnahmen auf eigene Faust durchführen zu lassen.....dummerweise aber vielleicht keinen gefunden haben, der es so günstig wie gewünscht macht...
     
  16. sepp

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    stimmt die fakten sind dünn, aber...
    spinnen wir mal weiter
    das heisst imho, ohne vereinbarten gewährleistungsauschluss und ohne baubeschreibung, siehts dünn aus mit nem halben dach über "meiner" ETW
     
  17. bernix

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    sepp, das passt nicht zusammen...

    ein "undichtes" Dach führt mE nicht automatisch im Schadensfall zu Gewährleistungsansprüchen....Die erste Frage könnte hier sein: Wurde die Undichtigkeit von den Eigentümern zeitnah behoben?
     
  18. sepp

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    solange du schon hier mitliest müsstest du doch wissen, wie es um mängel und gewährleitung steht? :Brille
     
  19. bernix

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    ich denke schon...:biggthumpup:
     
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