Fragen zum Bebauungsplan

Diskutiere Fragen zum Bebauungsplan im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, wir sind aktuell dabei, unseren Bebauungsplan zu durchforsten, und fühlen uns ein wenig verloren. Unser Grundstück liegt an einem...

  1. #1 kokolores, 13.12.2024
    kokolores

    kokolores

    Dabei seit:
    13.12.2024
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    4
    Hallo zusammen,

    wir sind aktuell dabei, unseren Bebauungsplan zu durchforsten, und fühlen uns ein wenig verloren. Unser Grundstück liegt an einem abfallenden Hang, von der Straße aus gesehen.

    Unser Ziel wäre folgendes:
    • Ein Hanggeschoss, das von der Straße aus nicht sichtbar ist, aber zur Gartenseite hin als Wohnraum genutzt wird.
    • Darüber ein Vollgeschoss (EG) mit ca. 3 m Höhe.
    • Darüber ein Obergeschoss (OG) mit Satteldach (25 Grad Neigung). Die Decke des OG soll direkt das Dach sein, also ohne zusätzlichen Dachboden.

    Im Bebauungsplan von 1977 stehen folgende Vorgaben:
    1. Dachaufbauten sind allgemein unzulässig.
    2. Für freistehende Garagen sind nur Flachdächer zulässig.
    3. Walmdächer sind nur bei eingeschossiger Bauweise erlaubt.
    4. Die Höhe der Gebäudeaußenwände (gemessen vom Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut über festgesetztem Gelände) darf bei:
    • 1-geschossiger Bauweise bergseits 3,5 m nicht überschreiten,
    • 2-geschossiger Bauweise 6,0 m nicht überschreiten.
    5. Zulässige Vollgeschosse: 1 + 1 Untergeschoss (1+1U).
    6. Dachform: Satteldach (25–33 Grad Neigung).

    Jetzt zu meiner Frage:
    Verstehe ich es richtig, dass bei zweigeschossiger Bauweise die Außenwandhöhe (EG + OG) bergseitig maximal 6 m betragen darf und dass darüber hinaus dann noch das Satteldach kommt, also die Firsthöhe über den 6 m liegen darf?

    Falls ich Begriffe falsch nutze, tut mir das leid – ich bin absoluter Neuling auf diesem Gebiet. Ich freue mich über jede Hilfe!

    Vielen Dank vorab! :-)
     
  2. #2 hanghaus2000, 13.12.2024
    hanghaus2000

    hanghaus2000

    Dabei seit:
    24.11.2021
    Beiträge:
    1.331
    Zustimmungen:
    515
    Beruf:
    Bauleiter, Kalkulator, Controller, Salzdesign
    Ort:
    Bayern
    Hallo Gratulation zum Hanggrundstück.

    Dann zeig uns doch mal den Bebauungsplan mit dem betr. Grundstück. Sind da Höhenlinien eingezeichnet? Was sind die Bezugshöhen?

    Hier darst Du sogar den Link einfuegen.

    Schon Deine Interpretationen können falsch sein.

    Ist das GS in einem Bereich wo 2 Vollgeschosse erlaubt sind?

    Du hast das GS schon?

    Ist es schon vermessen?

    Nach Deinen Angaben darfst Du ein EG und ein UG bauen. Dach geschoss falls das der BBP hergibt. Den kennst nur Du.
     
    kokolores gefällt das.
  3. #3 kokolores, 13.12.2024
    kokolores

    kokolores

    Dabei seit:
    13.12.2024
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    4
    Hi, danke für deine Antwort :-) Der Bebauungsplan ist Steinige Halde || in Sparwiesen, in dem Teil wo SD erlaubt sind.
    Das Grundstück ist noch nicht vermessen, der Kauf ist geplant - wir wollen aber erstmal sicher gehen, dass sich unser Vorhaben realisieren lässt, aber der Bebauungsplan von 1977 lässt sich auch echt schwer lesen :-( Höhenlinien konnte ich keine erkennen.
     
    hanghaus2000 gefällt das.
  4. #4 Kriminelle, 13.12.2024
    Kriminelle

    Kriminelle

    Dabei seit:
    16.05.2013
    Beiträge:
    2.953
    Zustimmungen:
    1.467
    Beruf:
    .
    Ort:
    Niedersachsen
    Finde ich nicht.

    Alles kurz erklärt:
    Das sollte klar sein.
    Damit sind Gauben gemeint.

    Vermutung:
    Schnitt der Außenwand sollte der mittig ermittelte Höhenschnitt sein. Es gibt einen festgesetzte Höhenpunkt. Das kann ein Gullideckel in der Straße oder etwas anderes sein, der als Referenzhöhenpunkt gilt.
    Ab hier darf man bergseitig, hier vorn an der Strassenfront, 3,50 an Höhe nicht überschreiten. Das wäre bei Euch das EG. Dann muss das Dach folgen. Was mit Dachhaut gemeint ist, streitet sich mein Wissen. Meist ist ja die Traufe eindeutiger angegeben.

    Die 2-Geschossigkeit dürfte hier erst einmal in der Erklärung für Euch nicht von Bedeutung sein, denn es gilt erst einmal die Eingeschossigkeit.

    Ausnahme: ihr dürft natürlich hangseitig mit Keller, hier UG, bauen. Das UG darf auch ein Vollgeschoss sein. Zur Erklärung: ob ein Keller/UG ein VG ist oder nicht, wird durch ein Mittel an Außenwänden ermittelt. Da ist oft mit 1,40 geregelt. Im Mittel darf weniger als 1,40 des ganzen Geschosses aus dem Erdreich herausschauen, damit es kein Vollgeschoss erreicht. Da Ihr zusätzlich mit dem UG ein weiteres VG bauen dürft, darf das auch mehr herausschauen. Zb nach hinten vollständig mit Terrasse und bodentiefen Fenstern und seitlich ich mehr als hälftig.

    Die oben genannte Regelung „2-geschossiger Bauweise 6,0 m„ gilt dann für die andere Straßenseite, die ja in den Hang reinbauen müssen. Da darf straßenseitig, also zum Höhenbezugspunkt, durch das UG ein Zweigeschosser entstehen mit max. 6 Meter Höhe.
    Für Euch gilt aber 1 + 1, wenn eins UG ist.

    Nein, nach meinem Ermessen dürft Ihr Euer Ziel nicht umsetzen. Also kein zusätzliches OG zum EG.

    Allerdings weiß ich nicht , ob Ihr Euch den Kosten bewusst seid mit eurer „Zielsetzung“: Bei Bau von WohnUG, EG und DG kommt man, wenn man kein Türmchen bauen möchte, so auf 240qm. Das wären bei Hang Schätz-Kosten von ca. 850000€ inkl. Geländemodellierung.

    Wenn man einen Hang hat, wo es sich anbietet, das UG als Wohngeschoss zu bauen, dann verzichtet man sehr oft, nicht nur aus Kostengründen, auf das OG. Denn ein Leben einer Famile spielt sich nun einmal am besten auf zwei Ebenen ab.
    Bei einem Hanggrundstück ist unbedingt ein Architekt vonnöten. Nicht nur wegen eines guten Hangentwurfes und guter Durchführung, sondern auch wegen der möglichen Spielräumen bei der Baubehörde. Das Wort Dachhaut bietet etwas Spielraum. Aber natürlich nicht in Größe/Höhe eines zusätlichen OG. ;)
     
    hanghaus2000, kokolores und 11ant gefällt das.
  5. #5 Kriminelle, 13.12.2024
    Kriminelle

    Kriminelle

    Dabei seit:
    16.05.2013
    Beiträge:
    2.953
    Zustimmungen:
    1.467
    Beruf:
    .
    Ort:
    Niedersachsen
    Ich werde es mir sparen, das gleiche jetzt im HBF nochmals zu schreiben. Auch @hanghaus2000 ist dort auch der hanghaus2023
     
    hanghaus2000 und kokolores gefällt das.
  6. 11ant

    11ant

    Dabei seit:
    28.02.2017
    Beiträge:
    2.111
    Zustimmungen:
    1.226
    Beruf:
    Bauherrenberater
    Ort:
    RLP Nord
    Benutzertitelzusatz:
    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Der Beschreibung nach liegt Euer Grundstück talseits der Straße, also in einem Bereich, wo die maximale Zweigeschossigkeit in der Gestalt "Erdgeschoß auf Untergeschoß, das ebenfalls ein Vollgeschoß sein darf" genutzt werden kann. Die Wandhöhe / Traufhöhe ist auf 3,5 m begrenzt. Damit ist ein Kniestock, der im Dachgeschoß ein Wohnen bei 25° bis 33° Dachneigung ermöglichen würde ausgeschlossen (außerdem dürfte dieses auch nicht das III. Vollgeschoß werden). Mit keinem oder niedrigem Kniestock und einer solchen Dachneigung wäre ein Wohnausbau des Dachraumes möglich, jedoch nur mittels Dachflächenfenstern (und natürlich Giebelfenstern) belichtet. Die bergseitige Traufhöhe von 6 m nützt Euch nichts, die gilt nur auf der anderen Straßenseite. Immerhin wäre der "Keller" als Untergeschoß / "Wohnkeller" zulässig.
    Wandhöhe und Traufhöhe meinen hier praktisch dasselbe, der eine Begriff wird beim Flachdach und der andere beim Geneigtdach bevorzugt. Hier wird klargestellt, daß bis Oberkante Dacheindeckung zu messen ist (anderswo kann auch die Oberkante Gebälk, also ohne die Dachlatten und -ziegel gemeint sein).
     
    Fasanenhof, hanghaus2000, Kriminelle und einer weiteren Person gefällt das.
  7. #7 kokolores, 14.12.2024
    kokolores

    kokolores

    Dabei seit:
    13.12.2024
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    4
    Vielen lieben Dank für die Rückmeldungen! Die umliegenden Häuser im gleichen Bebauungsplan sowie auf der gegenüberliegenden Seite verfügen über ein UG, EG und ein vollständig bewohnbares OG, obwohl bei denen auch 1+1U gilt. Daher sind wir ursprünglich davon ausgegangen, dass dies auch bei uns möglich wäre. Allerdings liegen diese Grundstücke ebenerdig, sodass das UG dort vollständig im Keller ist.

    Sollte bei uns nur ein UG und ein EG infrage kommen, wäre das Grundstück für uns leider keine Option :-( Aufgrund des abfallenden Nordhangs würde das UG und EG (bei dem vorne der Eingangsbereich liegt) kaum Licht erhalten, was für uns nicht praktikabel ist.

    Die entstehenden Kosten sind uns bewusst, aber wir möchten dennoch wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, durch eine Bauvoranfrage eine verbindliche Auskunft zu erhalten, ob – wie bei den Nachbarn – ein UG, EG und bewohnbares OG möglich wäre. Gibt es eventuell auch andere Optionen, da eine Bauvoranfrage ja doch einige Zeit und Aufwand in Anspruch nimmt?
    Vielen Dank für Eure Hilfe :-)
     
    hanghaus2000 gefällt das.
  8. 11ant

    11ant

    Dabei seit:
    28.02.2017
    Beiträge:
    2.111
    Zustimmungen:
    1.226
    Beruf:
    Bauherrenberater
    Ort:
    RLP Nord
    Benutzertitelzusatz:
    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Ich habe mich drüben kurz gefaßt und beantworte Rückfragen lieber auch nur hier.

    Bei gleich starker Hanglage wäre üblich, daß gegenüber zu U+I dann I+D gilt. Wenn auf der "Bergseite" der Straße die Hangneigung flacher ist, ist deren Untergeschoß wohl seltener ein Vollgeschoß oder gar ein regelrechter "Keller". Dann mag es sein, daß dort "II" im Sinne von EG+OG oder EG+OG+DG (letzteres nicht auch ein Vollgeschoß, aber häufig dennoch wohnausgebaut) möglich ist. Auch Ihr könntet U+I (beides Vollgeschosse) + D (kein weiteres Vollgeschoß) bauen.
    Ein DG geht hier auch, nur nicht mit nennenswertem Kniestock oder Dachaufbauten. Im orangen Forum müßtet Ihr sogar auf den Smiley verzichten ;-)
     
    hanghaus2000 und kokolores gefällt das.
  9. #9 Kriminelle, 14.12.2024
    Kriminelle

    Kriminelle

    Dabei seit:
    16.05.2013
    Beiträge:
    2.953
    Zustimmungen:
    1.467
    Beruf:
    .
    Ort:
    Niedersachsen
    Dann ist der Keller kein VG und zählt quasi nicht mit.
    Verstehe ich nicht, was das zusätzliche Geschoss damit zu tun hat. Licht bleibt Licht und Nord bleibt Nord.

    Was meinst Du mit bewohnbarem OG?
    Du bekommst mit 50/80cm Kniestock und 33 Grad-Dach ein sehr schönes bewohnbares Dachgeschoss. Es ist dann aber kein Vollgeschoss.
     
    hanghaus2000 und 11ant gefällt das.
  10. #10 kokolores, 14.12.2024
    kokolores

    kokolores

    Dabei seit:
    13.12.2024
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    4
    Aber wenn das bei denen als Keller und nicht als Vollgeschoss gezählt wird,gilt das nicht auch für unser Untergeschoss (UG)? Wenn das UG überwiegend im Erdreich liegt und nicht als Wohnraum genutzt wird, zählt es dann nicht auch nicht als Vollgeschoss?

    Wir hatten ursprünglich geplant, den gesamten Elternbereich (mit Bad, Ankleide und Schlafzimmer) sowie zwei Kinderzimmer inkl. Galerie im Obergeschoss (OG) bzw. Dachgeschoss (DG) unterzubringen. Mit diesem Bebauungsplan wird es jetzt jedoch etwas eng…
     
    hanghaus2000 gefällt das.
  11. #11 Kriminelle, 14.12.2024
    Kriminelle

    Kriminelle

    Dabei seit:
    16.05.2013
    Beiträge:
    2.953
    Zustimmungen:
    1.467
    Beruf:
    .
    Ort:
    Niedersachsen
    Bei „denen“ gilt es auch als VG, allerdings mit 6 Metern ab Höhenbegrenzung. Bei Euch 3,5.
    Das hat mit der Nutzung nichts zu tun, nur etwas mit der Vollgeschossigkeit. Es gilt bei Euch grundsätzlich die Eingeschossigkeit, nur mit dem UG erweitert. Das darf ein VG sein.

    Das EG wird zum Dachgeschoss.
    Es verschiebt sich alles nach unten.
    Darf ich fragen, wozu ihr dann den Keller im UG braucht? Normalerweise möchte man ja den Aufenthaltsraum mit Gartenzugang haben.. Oder willst Du dann das EG leer lassen? Bauen ist teuer, Hang ist teurer, aber ein Geschoss, was man nicht braucht, ist Geldverschwendung. Du denkst zu viel im Standard. Und Hang ist nunmal nicht Standard.
     
    hanghaus2000 und 11ant gefällt das.
  12. #12 Dimeto, 14.12.2024
    Zuletzt bearbeitet: 14.12.2024
    Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.517
    Zustimmungen:
    1.931
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Für diese Festsetzung gibt und gab es keine Rechtsgrundlage. Nun gilt es herauszufinden, wie die Gemeinde und das Baurechtsamt damit umgehen.
    Ja.
    Da kommen mehrere Grundstücke in Frage. Ich tippe auf dieses (Falls nötig bitte korrigieren):
    BPlanGrdst.png

    Was möchtest Du damit sagen?
    Ich schon (s.o. die 353m-Linie).
    Um Missverständnisse zu vermeiden bitte meine Vermutung bestätigen oder ein Bild mit dem richtigen Grundstück hochladen.
    [Das ist Unsinn.]
    [Edit:] Das ist Kokolores.
    Ja.
    Ja, Ihr lasst Euch von einer erfahrenen Architektin ein für das Grundstück passgenaues Haus planen. Wenn sie sich mit Baurecht auskennt, wird sie sicher eine gute Lösung mit dem Baurechtsamt erzielen können.
    Nur, wenn sich Eure Gedanken schon auf eine Lösung fixiert haben.
     
    11ant und hanghaus2000 gefällt das.
  13. #13 hanghaus2000, 14.12.2024
    hanghaus2000

    hanghaus2000

    Dabei seit:
    24.11.2021
    Beiträge:
    1.331
    Zustimmungen:
    515
    Beruf:
    Bauleiter, Kalkulator, Controller, Salzdesign
    Ort:
    Bayern
    1,3m Gefaelle auf dem gesamten GS von SO nach NW das ist ja nun nicht steil. Da lohnt sich kein Keller. Falls es das GS ist. Das Gefaelle sollte aber im Baugebiet aehnlich gering sein.

    @Dimeto wenn Du den BBP gefunden hast, kannst den doch hier auch verlinken. :bierchen: vielen Dank.

    Ich werde auch im HBF nicht weiter schreiben.
     
    11ant und Kriminelle gefällt das.
  14. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.517
    Zustimmungen:
    1.931
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Nö, könnte auch das Grundstück sein:
    BPlanGrdst2.png
    Jo, kann ich:
    https://de.yeymaps.com/doc/uhingen/geltungsbereiche/2028_00_Steinige_Halde_II_PLAN.pdf
     
    11ant gefällt das.
  15. #15 kokolores, 14.12.2024
    kokolores

    kokolores

    Dabei seit:
    13.12.2024
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    4
    Ja genau, es geht um das Grundstück, auf dem ein Walmdach zulässig wäre. Das Gefälle ist nicht sehr stark.

    Sind wir dennoch an die Außenwandhöhe von 3,5 m ab Straßenhöhe gebunden?
    Wäre es also zulässig mit einem Kniestock von 0,5 m und einer Dachneigung von 33 Grad Wohnraum im Dachgeschoss zu schaffen?

    Habe ich das richtig verstanden, dass die Regelung „1+1U“ angefochten werden könnte? Bei den umliegenden Gebäuden scheint die Außenwandhöhe von 3,5 m ebenfalls nicht überall eingehalten zu sein.

    Danke euch weiterhin!!
     
  16. #16 hanghaus2000, 14.12.2024
    hanghaus2000

    hanghaus2000

    Dabei seit:
    24.11.2021
    Beiträge:
    1.331
    Zustimmungen:
    515
    Beruf:
    Bauleiter, Kalkulator, Controller, Salzdesign
    Ort:
    Bayern
    Danke @Dimeto fuer den Link. Ja da sollte man dann eventuell mit Wohn UG bauen. DIe GS sind bebaubar. Wie man es in der Umgebung sehen kann. Einen Neubau gibt es sogar mit 2 Dachgauben.
     
    11ant und kokolores gefällt das.
  17. #17 kokolores, 14.12.2024
    kokolores

    kokolores

    Dabei seit:
    13.12.2024
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    4
    Wenn wir das Wohn-Untergeschoss auch als bergseitig betrachten, also mit Tageslicht, zählt es dann zu den 3,5 m oder wird es als zweigeschossig eingestuft, sodass eine maximale Höhe von 6 m erlaubt ist?
     
  18. #18 hanghaus2000, 14.12.2024
    Zuletzt bearbeitet: 14.12.2024
    hanghaus2000

    hanghaus2000

    Dabei seit:
    24.11.2021
    Beiträge:
    1.331
    Zustimmungen:
    515
    Beruf:
    Bauleiter, Kalkulator, Controller, Salzdesign
    Ort:
    Bayern
    Ist es das aus Beitrag #14 oder #12

    Wenn es das aus #14 ist, dann Bergseitig die 3,5 m. Dann sollte man mMn mit Wohn UG bauen. Das Wohn UG hat dann wenig bis keine Fenster an der Bergseite.

    @Dimeto wenn Bezug das festgesetzte Gelaende ist, Wie ist es denn festgesetzt?
     
    11ant und kokolores gefällt das.
  19. #19 kokolores, 14.12.2024
    Zuletzt bearbeitet: 14.12.2024
    kokolores

    kokolores

    Dabei seit:
    13.12.2024
    Beiträge:
    16
    Zustimmungen:
    4
    #14
     
  20. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.517
    Zustimmungen:
    1.931
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Doch, jedenfalls von der Kölner Bucht aus betrachtet.
    Das soll Deine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin mit dem Baurechtsamt klären, sofern sie es für nötig erachtet. Ich denke aber, sie bekommt ein Haus hin, das sowohl Euch gefällt als auch bei der Genehmigung keine Konflikte auslöst.
    Ob der Kniestock dann wirklich bei 0,5m liegt, kommt auf die Detailplanung an, aber grundsätzlich ist das zulässig.
    Ja.
    Vergiss die kruden Festsetzungen im BPlan bezüglich Geschossigkeiten und Wandhöhen. Selbst wenn man sie als rechtmäßig einstufen wollte, ergeben sie wenig Sinn. Und wie @hanghaus2000 schon bemerkte, wurden bereits einige Befreiungen erteilt.
     
    dsebasti, 11ant und kokolores gefällt das.
Thema:

Fragen zum Bebauungsplan

Die Seite wird geladen...

Fragen zum Bebauungsplan - Ähnliche Themen

  1. Bebauungsplan zeichnen Frage

    Bebauungsplan zeichnen Frage: Hallo sehr geehrte Bauexperte. Können Sie mir bitte mit der folgenden Bebauungsplan Zeichnen helfen? KG+EG II [ATTACH] Bedeutet dies, dass das...
  2. Frage zum Bebauungsplan

    Frage zum Bebauungsplan: Hallo zusammen, in meinem B-Plan aus 1971 stehen 3 statt 2 Zahlen (siehe Grafik). Ich gehe aus von: 0,4 GRZ 0,8 GFZ Was sagt die zweite 0,4 aus?...
  3. Frage zum Bebauungsplan in Nrw

    Frage zum Bebauungsplan in Nrw: Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu unserem Bebauungsplan in NRW. Vorgegeben ist eine 1 bzw. 1,5 geschossige Bauweise mit einer Traufhöhe...
  4. Frage zur Wandhöhe gem. Bebauungsplan

    Frage zur Wandhöhe gem. Bebauungsplan: Guten Abend, ich habe mal eine Verständnisfrage: Im Bebauungsplan steht, dass die max. Wandhöhe 4,20m sein darf. Als Beschreibung der Wandhöhe...
  5. Fragen zu seltsamen Bebauungsplan

    Fragen zu seltsamen Bebauungsplan: Ich versuche vergeblich aus einem mir vorliegenden Bebauungsplan schlau zu werden. Lt Aussage vom Rathaus würde jeder Architekt den Bebauungsplan...