Frühe Übergabe – Sinn oder Unsinn?

Diskutiere Frühe Übergabe – Sinn oder Unsinn? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Wenn AN unterschreibt, dass er den Text der VOB/B zur Kenntnis genommen hat, dürfte das ausreichen. Aber das ist schon etwas anderes als "ist...

  1. #41 Baufuchs, 11.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn

    AN unterschreibt, dass er den Text der VOB/B zur Kenntnis genommen hat, dürfte das ausreichen.

    Aber das ist schon etwas anderes als "ist vereinbart, wenn im Vertrag steht, dass sie vereinbart ist".

    Im Zweifel, d.h. wenn der AN behauptet, die VOB/B nicht gekannt zu haben, ist der AG nachweispflichtig. Am besten gelingt ihm das eben, wenn er die VOB/B bei Vertrag aushändigt und sich den Empfang bestätigen lässt.
     
  2. #42 wasweissich, 11.07.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    :bounce::yikes
     
  3. #43 MartinB, 12.07.2008
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    FALSCH Herr Professor!!!!
    VOB ist VEREINBART
    wenn der KAUTIONSVERSICHERER (wer das wohl ist aus ihrem, unter, ort ANGABEN)
    seine Bürgschaft
    aus seinem Bürgschein (ohne Angaben der Vertragsgrundlage)
    dadurch VERWEIGERER!
     
  4. #44 MartinB, 12.07.2008
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    ZUSATZ:
    Auch dann wen der (VN=)AN bestätigt den Auftrag nur durch den Architekten, mündlich, erhalten zu haben.
    Und die BGH-Urteile eindeutig gegen den AN sind:
    "Wer zahlt, wenn der Architekt ohne Vollmacht des Bauherrn Aufträge erteilt"
    Als auch ein OLG-Urteil zum gleichen Bauvorhaben (ende letzten jahres) gegen einen anderen AN, DEMÜTIGEND (allerdings wurde die Klage beim Gerichtstermin durch den AN zurückgezogen und damit der Verlauf nicht schriftlich festgehalten), für den AN (und das was sich so fachanwalt für baurecht nennen darf) waren.
    SAGT der BÜRGE des AN: "Einspruch der Verjährung" aber nur nach VOB möglich und damit keine Auszahlung der Bürgschaft.

    Na, meine Baurechtsexperten, INTERESSE am:
    Größt möglichen, Wirklichkeit gewordenen, Alptraum eines Bauherren????
    Mit allem was man sich so vorstellen .........????
     
  5. #45 MartinB, 12.07.2008
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    Noch ein ZUSATZ:
    Um auch die Möglichkeit auszuschließen, Herr Professor:
    Die Mängel des AN(=VN), des Bürgen, waren allen BEKANNT und wurden auch Angezeigt.
    Auch der Nutzen, der zusätzlichen Leistungen des AN, lag nicht beim Bauherren!!
     
  6. #46 MartinB, 12.07.2008
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    Und noch ein Zusatz: Für ALLE AN`S denen es ums GELD geht !!
    Bezogen auf Artikel 12.07.2008 um 03:24 Uhr, OLG-Urteil
    STREITWERT: 10.500,00 €
    Nur allein Anwaltskosten für den AN: (1.700,00 + 1.600,00) * 2 = 6.600,00 €
    Das auch nur als kleines Beispiel wer am Bau, durch Streitigkeiten, eigentlich NUR
    Gewinnt.
     
  7. #47 BauHERRIN, 12.07.2008
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    @ Breker:

    Wir haben schriftlich nach Absprache mit dem SV die nur einlagige GK-Ausführung, die unverspachtelten Fugen & die Abdichtung auf nicht verspachtelten Fugen als schwere Mängel angezeigt. Außerdem haben wir um Vorlage des Protokolls des Funktionsheizens gebeten, da der ja nach nur 3 1/2Wochen Trockenzeit des Estrichs (und das Ganze ohne Heizungsunterstützung, weil noch keine Hausanschlüsse gemacht) die Bodenfliesen legen will.

    Eine Übergabe zum jetzigen Zeitpunkt haben wir wg. der vorliegenden schweren Mängel sowie der Tatsache, dass der Bau ja noch nicht fertig gestellt ist (u. a. keine Bodenfliesen) abgelehnt.
     
  8. #48 Baufuchs, 12.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    War

    das hier:
    in einem anderen Thread schon näher beschrieben?
     
  9. Breker

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    Ich glaube hier handelt es sich um ein Mißverständnis. Bei der VOB geht es wie den meisten Richtern um Fairness.
    Es ging den Richtern darum, das sich der AN durch einen (geringen) Vorteil bei Vertragsabschluß gegenüber dem Laien-AG einen (großen) Vorteil erschleichen wollte: Abnahme durch schlüssiges Verhalten des AN.
    Es ging den Richtern nicht darum, das der AG die VOB vom AN bekommt, sondern dass der AN vor Vertragsabschluß ("zukünftiger Vertragspartner") die Möglichkeit bekommt einen Blick in die VOB als Vertragsbestandteil zu werfen (textliche Kenntnisnahme - nicht inhaltliche), um dann im Zweifelsfall festzustellen, dass er davon (von der VOB) keine Ahnung hat und sich einen Fachmann dazuholt.
     
  10. Breker

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    Sie sollten sich immer nur bewußt sein, das sie die Mängelanzeige sowohl inhaltlich als auch als übergeben nachweisen können.
    Im Bauwesen wird im Zweifelsfall mit allen Mitteln gekämpft.
     
  11. #51 Baufuchs, 12.07.2008
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    Es geht

    nicht um Fairness.
    Wer die VOB/B zu seinem Vertragsbestandteil macht, weicht vom Normalfall "BGB" ab und macht die VOB/B zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und da reicht es eben nicht in den Vertrag aufzunehmen "es gilt VOB/B", sondern der in Bauangelegenheiten unerfahrene Bauherr muss Gelegenheit haben, diese AGB in angemessener Weise zur Kenntnis zu nehmen.

    Den Nachweis dafür, dass dem Bauherren diese Gelegenheit gegeben wurde, hat im Zweifel der AN zu führen. Wie will er dies tun, wenn nicht durch schriftliche Empfangsbestätigung/Bestätigung der Kenntnisnahme?

    Da die VOB/B nur in Gesamtheit als ausgewogen gilt, ist es dem AG auch nicht gestattet, diese nur in Teilen zu vereinbaren, sondern nur als Ganzes.

    Abweichungen vom Inhalt der VOB/B sind nur an den Stellen zulässig, wo dies die VOB/B selbst als Option vorsieht.

    Aus einem entsprechenden OLG Urteil:
     
  12. Breker

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    Die VOB basiert als allgemeine Geschäftsbedingung auf dem BGB. Nur leider ist es so, das das BGB mit seinen Vertragsformen nur schlecht auf das Bauwesen zu zutrifft.
    Die VOB, egal welcher Teil, ist das fairste Vertragswerk, was man als Baupartner vereinbaren kann. Dies setzt aber voraus, dass man sich damit auch auskennt. Welcher Privatmann weiß z. B. was 12 Werktage sind, bzw. wie das auszulegen ist? Wohl die wenigsten.
     
  13. #53 Baufuchs, 12.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Gegenfrage

    Welcher Normalbürger kennt das BGB?

    Ist wie immer im Leben:
    Bei Dingen, von denen man keine Ahnung hat, holt man sich fremden Sachverstand hinzu.

    Kostet aber und wird daher unterlassen.
     
  14. Breker

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    Da haben sie (leider) recht. Vor allem ist rechtzeitig bezahlter Sachverstand fast immer preiswerter. Aber das gehört zu dem Lehrgeld, das noch viele AN und AG bezahlen werden.
     
  15. #55 BauHERRIN, 12.07.2008
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    Ja

    Ja, die erwähnten Probleme wurden in einem anderen Thread bereits ausführlicher erläutert, und beweisbar sind sie auch. Besitze eindeutiges Bildmaterial in zigfacher Ausführung.....

    Nur eine kleine Kostprobe, falls der andere Thread unbekannt sein sollte:

    [​IMG]

    Oder das hier:

    [​IMG]

    Wie gesagt, das ist nur eine kleine Auswahl, es gibt noch mehr davon.
     
  16. #56 Bauwahn, 14.07.2008
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    :offtopic:
    MartinB: Ich fände es begrüßenswert, wenn Du Dir über die Form Deiner Antworten mal in nüchternem Zustand Gedanken machen würdest. Wenn Deine Berufsangabe korrekt ist, dann sollte man doch ein Mindestmaß an Ausdrucksfähigkeit erwarten können. Die Hälfte Deiner Posts verstehe ich schlichtweg nicht und bei den anderen frage ich mich immer, wer gerade auf Deinem Fuss steht, dass Du so schreien musst.

    Gruß

    Thomas
     
  17. Robby

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    Als BT würde ich auch gaaanz schnell die Abnahme haben wollen :respekt
     
  18. #58 BauHERRIN, 14.07.2008
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    Naja, die Abnahme sowie Zahlung der Rechnung für die Fliesenarbeiten haben wir erst mal mit Bezug auf die vorliegenden schweren Mängel abgelehnt. Jetzt schaun mer mal, wie der GÜ reagiert… Auf jeden Fall findet diese Woche noch ein Ortstermin mit unserem SV statt, um den ganzen Bau mal unter die Lupe zu nehmen – wer weiß, was da noch so gedreht wurde…..
     
  19. #59 BauHERRIN, 15.07.2008
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Frühe Übergabe – Sinn oder Unsinn?

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