Garagenabfahrt

Diskutiere Garagenabfahrt im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Geht nicht, glaube ich nicht, da wie gesagt einer ein paar Straßen weiter eine steilere Abfahrtmit seinem Vectra nimmt, und außerdem bin ich...

  1. Tidl

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    Geht nicht,
    glaube ich nicht, da wie gesagt einer ein paar Straßen weiter eine steilere Abfahrtmit seinem Vectra nimmt, und außerdem bin ich Optimist :cry Die Hoffnung stirbt zu letzt.
    Im Moment sind "verschippt" 1,7m 4° und der Rest auf eine Steigung runter.

    Da hab ich wohl ein Problem
     
  2. #22 butterbär, 01.10.2006
    butterbär

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    Als Architekt würde ich bewusst so eine Rampe mit 30° nie planen - da stehen mir die Bauherren dann (zurecht) auf den Füssen.

    Aber wenn die das selber so hinbasteln ist das deren Problem - Vieles was im Heimwerker und Baumarktbereich gebastelt wird ist dem Architekten verboten oder er sollte die Finger davon lassen.

    Nachher wissen die allergrössten Laien doch immer Bescheid wie man es "richtig" macht.
     
  3. Tidl

    Tidl

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    Hallo Ich hab jetzt mal folgenden Lösungsansatz.

    Auf die ersten 2.5 Meter mache ein Gefälle von 7°, was bedeute, dass ich auf die ersten 2,5m 30cm Höhendifferenz überwinde.

    Nun überwinde ich die letzten 78cm (denn es sind nur 1,08 Höhendifferenz) mit einem Winkel von 17°, d.h. die Winkeldifferenz beträgt 10°.
    Was meint ihr dazu?

    Gruß
    Tidl
     
  4. #24 butterbär, 01.10.2006
    butterbär

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    Der Übergang (Knick) ist das Problem - als Planer würde ich das nicht anbieten.
     
  5. #25 butterbär, 01.10.2006
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    Wer hat den die Garage so hoch eingeplant - war da keine Höhenaufnahme vom Vermesser da?

    Sowas merkt man doch schon vorher.
     
  6. Bruno

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    Der eine plant es zeichnerisch, der andere rechnet, der dritte hofft ...

    Ich würde sagen irgendwas hinschütten und ein paarmal auf und ab fahren. Das schleift sich ein ;)

    Woher kommt eigentlich der ebenso geniale wie empirische Ansatz der Winkeldifferenz von 10° und der dazugehörige Optimismus dass das zur Geometrie eines Autos passt?

    Für den Mitleser wäre es von Vorteil, wenn man sich auf Grad oder Prozent einigen könnte. 1 m Höhendifferenz auf 3 m Länge sind 18,4° oder 33,3%.
     
  7. #27 butterbär, 01.10.2006
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    ... ist voll krass und nix für guggst du flaches 3er BMW Teil!!!
     
  8. #28 VolkerKugel (†), 01.10.2006
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    Ja und ...

    ... die Zeichnung ist die Sprache des Architekten :konfusius .

    Schade - ich muss erst nochmal 48 KB aus der Zeichnung rausnehmen - wird nachgereicht.
    Funktionieren - mit einem SLK (was Anderes ähnliches hab´ ich nicht im Rechner) - tut´s mit einem Anfangsgefälle von 22.5cm auf 1,50m (= 15%),
    dann 2,00m mit 65cm (= 32,5%) und wieder 1,50m mit 22,5cm (= 15%).

    Bei dem angelegten Gefälle kratzt der vordere Stoßfänger am Garagenboden.
     
  9. #29 butterbär, 01.10.2006
    Zuletzt bearbeitet: 01.10.2006
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    schon steil mir 32,5 Prozent.

    Ich weiss nicht ob du dir da einen Gefallen tust wenn du das allen ernstes als Architekt für ausführbar empfiehlst.

    Die öffentliche Hand lässt im Höchstfall 10%/15%/10% für RAmpen zu - ich denke wenn es zu einem Schaden an KFZ kommt wird einem dieses als Mangel angelastet.

    Ich frag mich immer noch warum die Gargage soweit oben sitzt - da hat doch jemand gepennt!

    Ich seh das so wie mit den Balkongeländern - die kann ein Bauherr auch als Reeling kriegen nur ist das dann sein Verantwortungsbereich wenn etwas passiert - nur als Architekt sollte man sich diese Last nicht aufbürden (Darum sind in meine Bauvorlagen für Freistellungen/Kenntnisgaben grundsätzlich vorschriftsmäßige Geländer enthalten - wenn mir da manchmal anders auch lieber wäre).

    Bei Zufahrten und Rampen halte ich es da ebenso.
     
  10. #30 susannede, 01.10.2006
    Zuletzt bearbeitet: 01.10.2006
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    [​IMG]

    ...kann mich ja noch nicht von meinem Vorschlag, die Rampe in die Garage zu verlängern, trennen.

    Dies ginge innen mit einer entsprechenden Blechrampe - nagut, es klappert, wenn man drauf fährt, aber Muttern weiß dann, Vatter is da.

    Der Knackpunkt ist nur, wieviel Höhe ich dem Tor klauen kann (mein Leon ist ja nun nicht so hoch....nur die Antenne ist da etwas hinderlich, aber ich denke mit 160 cm - 170 cm käme ich locker "durch").

    Dann hätten wir aussen "nur" 15%.

    Ggf. in die Garage aufschlagende Türen wären noch zu beachten, ansonsten könnte die Innenrampe ja unendlich flach sein...

    Grüße!

    Nachtrag für butterbär:

    Hier im Siegerland sind teilweise viel katastrophalere Rampen von Privats gebaut worden - ich sehe das nicht als "der Architekt empfiehlt" sondern eher als Überlegung, wie man Tidl aus seinem Problem raushelfen kann.
     
  11. Bruno

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    Bei mir gibts nur nach EAR, alles andere nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Belehrung und Haftungsfreizeichnung. Im Zeitalter, in dem jeder Bauherr halber Jurist ist und nie selbst schuld, geht es nicht anders. Wer kann schon wissen welches Auto ein Besucher in vier Jahren fährt ...

    Ich verstehe nicht wieso das Problem erst jetzt auftaucht und nicht schon beim ersten virtuellen Strich den man tut.
     
  12. #32 butterbär, 01.10.2006
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    :respekt :respekt :respekt

    Wenn ich das als Architekt vorschlagen würde, würde ich (zu recht) gesteinigt, geteert und gefedert und am höchsten Kran aufgehängt.

    Aber Fachleute braucht man ja wohl nur noch weil sie über eine Haftpflichversicherung verfügen...

    Da sieht man wieder, das CAD in falschen Händen zur Waffe werden kann. Sieht technisch aus ist aber Stuss hoch 10.

    :yikes
     
  13. #33 susannede, 01.10.2006
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    Welche CAD?
     
  14. #34 VolkerKugel (†), 01.10.2006
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    Hier geht´s aber nicht ...

    ... nach EAR (übrigens Danke für den Tipp und den Link), die ja wie die GaVO erst ab 100m² Nutzfläche greift.
    Nach einer "Abmagerungskur" kann ich jetzt auch das PDF reinstellen :) .

    @Butterbär:
    Ähnliches habe ich schon ausgeführt. 1987 bei 5 Reihenhäusern. Das klappt selbst mit dem mittlerweile angeschafften Porsche :biggthumpup: .

    Worum Tidl sich aber bisher immer noch rumgedrückt hat ist die Aussage, wer denn eigentlich für die Gesamtplanung verantwortlich ist.
    Das Forum hier :confused: ?
     
  15. #35 susannede, 01.10.2006
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    Sehr schön Volker,

    wir nähern uns dem Zieleinlauf...:28:

    Ja wer denn sonst???

    :D :D :D
     
  16. #36 butterbär, 01.10.2006
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    Ich würde mich auf sowas nicht einlassen - zumindest nich ohne mich beim Bauherren gegen irgendwelche Haftungsansprüche anzusichern.
     
  17. #37 VolkerKugel (†), 01.10.2006
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    Ja meinst Du denn ...

    ... ich wäre lebensmüde?
    Aber nochmal: wenn´s keine Vorschrift gibt, kann ich auch nicht dagegen verstoßen. Hier nix :deal .
    Und wenn das seit knapp 20 Jahren funktioniert und die Leute happy sind, weil sie ihre Einkäufe schon im Keller haben, ist´s doch auch o.k. Oder nicht?
     
  18. #38 butterbär, 01.10.2006
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    Nur weil nichts passiert ist heisst das ja noch lange nicht Rechtssicherheit - darum gehts doch! Und im Streitfall wird eine Beurteilungsgrundlage gesucht, die z.B. die GaVo sein wird. Und die GaVo gilt auch für Kleingaragen - nur eben in den explizit erwähnten Bereichen und Absätzen für Mittel und Grossgaragen.

    § 3 Bawü
    Rampen

    (1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

    (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen.

    (3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

    (4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

    (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.


    Absatz 1 gilt für Mittel- und Grossgaragen
    Absatz 3 nur für Grossgaragen

    aber

    Absatz 2 gilt zum Beispiel auch für Kleingaragen - und Abweichungen davon sind mit der Behörde abzustimmen (Ausnahme).

    Das ist die Grundlage, wenn es zum Streitfall kommt.

    Meine Lösung wäre demnach auch nicht richtig (zumindest müsste man das Bauamt konsultieren).
     
  19. #39 susannede, 01.10.2006
    susannede

    susannede

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    uiuiui, Volker....da legst Du den Finger bohrend in die Wunden des geschundenen Architekten-Standes. Aua...:eek:

    Wenn Archis nicht häppi sein dürfen (guess who), wieso dann Leuts?:angel:

    Wie sang schon Wolfgang Neuss dereinst:

    "Ach, das könnte schön sein, als friedlicher Bürger, ein ehrbares Leben zu Hause zu beschließen..."?:biggthumpup:

    Meine Befürchtung ist, dass unsere scharfe Bewaffnung mit Normen und Vorschriften einfach das simple Glück verhindert...:cry

    ...und seine formalen Bedenken zum Schutz der Beitragshöhe der Haftpflicht passen ja wohl auf ein Stück Papier.

    Ich weiß, ich bin eine Schande der Zunft und stell mich jetzt zum ganz doll schämen in meine Bastelecke...:konfusius
     
  20. Bruno

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    Volker, Vorsicht mit der Aussage, die EAR würden für Garagen unter 100 m² nicht gelten. Das steht so nicht drin.

    Die EAR verstehen sich zwar als Empfehlungen (wie die DIN-Normen auch), sind aber anerkannte Regeln der Technik.
    http://www.fgsv.de/regelwerk.html

    Eine Verstoß dagegen steht schwer im Verdacht, ein Mangel zu sein. Du bist zumindest beweispflichtig, dass deine Lösung funktioniert. Das Einzeichnen eines SLK reicht hierfür nicht.
     
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