Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan

Diskutiere Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Damit wäre aber keine sinnvolle Stadtplanung mehr möglich, dem Wildwuchs wäre Tür und Tor geöffnet. Ja, aber zu welchem Preis? Die...

  1. #21 GVZ, 05.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 05.06.2024
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    Die grundlegenden stadtplanerischen Einflussmöglichkeiten, also Siedlungsdichte (Wohnraumdichte), unversiegelte Fläche und max. Höhe wird ja durch das Dreigestirn aus GRZ, Gebäudevolumenzahl und max. Gebäudehöhe abgedeckt. Ob eine zahlenmäßige Volumenbegrenzung statt einer Vielzahl an Detailregelungen mit der gleichen Intention (jedoch mit entsprechenden Lücken, die immer wieder genutzt werden) zu mehr architektonischem Wildwuchs führt, ist schwer zu sagen. Ich würde schätzen, dass es weniger wird, da eine Volumenbegrenzung präziser und lückenloser ist als der bisherige Regelungswust.

    Um ein prägendes Ortsbild oder identischen Charakter zu erreichen, müsste ja ein "Baustil" vorgegeben werden, was heutzutage nicht erfolgt. Ist das gewünscht, kann das natürlich mit oder ohne zahlenmäßige Volumenbegrenzung erfolgen.
     
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    Legislativ wird ein Bebauungsplan vom Gemeinderat erstellt, aber selbstverständlich nicht von den zufällig dem Gremium angehörenden Architekten und Ingenieuren. Zum Aufstellungsbeschluß gehört dabei regelmäßig, auf der Arbeitsebene ein Planungsbüro zu beauftragen. Herr des Verfahrens ist jedoch der Gemeinderat. Der Auftrag an das Planungsbüro beinhaltet regelmäßig, daß dieses auch Vorschläge einbringen möge. Politisch spiegelt der Inhalt des Planes aber stets die Zusammensetzung des Rates in der aktuellen Wahlperiode wider, und ebenso die "Lehren" die man aus den Umgehungen des planerischen Willens durch die Bauherren bei den Bebauungsplänen und -planänderungen der jüngeren Vergangenheit gezogen hat.
    Wenn das Idealhaus des Bebauungsplanes dem Haus der Bürgermeisters bis auf die Gartenzwerge gleicht, liegt das nicht an den Planungsbüros - die sind nur beratende Auftragnehmer ohne eigenes Mandat des Souveräns "Wähler".

    Ich erwähnte bereits, daß Deine Novelle zu einer Ungleichkomplexität der "was ist mein Rahmen ?" Ermittlung zwischen Bebauungsplan- und §34-Bauplätzen führen würde. Beim Einfügungsgebot kann ich meinen Vermesser sieben Punkte der Nachbargebäude feststellen lassen: Traufen aller vier Ecken, First an beiden Enden und Schornsteinkopf. Ihn das ganze (Nachbar!)gebäude rendern zu lassen, ist eine andere Liga - auch gebührenmäßig.
    Otto Normalratsherr ist regelmäßig ebenso bauberufsfremd wie die Bauantragsteller und hat sich bestenfalls mal gemerkt, daß die rechtliche Traufe nicht mit der technischen Regenrinne kongruent ist. Der Plenarsitzung des Rates geht eine Fraktionssitzung (und dieser wiederum ein Ausschussitzungen) voraus. Bevor Otto Normalratsherr abstimmt, hat er sich also Sachverstand einflüstern lassen - und davon in der Regel nicht mehr, als zur Willensbildung des Rates notwendig erscheint. Das einzelne Ratsmitglied, das selbst beispielsweise dem Jugendhilfeausschuß und dem Stadtwerkeaufsichtsrat angehört, "verschwendet" an die Fortentwicklung der Bebauungsplanaufstellungskultur überhaupt keine Gedanken. Woher auch ? - wir reden hier von einem Ehrenamt.
    Im übrigen hätte auch ein "Volumen only" Gebäude zu allen Seiten Abstandsflächen einzuhalten - und Abstände lassen sich nur zwischen Seiten, Kanten oder Punkten bestimmen, nicht zwischen Volumina. Vielleicht hat dieses "kleine" Delta zwischen der theoretischen und der praktischen Einfachheit Deines Vorschlages dazu beigetragen, daß die Baumassenzahl kein Hit geworden ist.
     
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  3. #23 GVZ, 05.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 05.06.2024
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    Die Baumassenzahl (§21 BauNVO) erfasst nicht den Bruttorauminhalt eines Gebäudes, sondern lediglich das Volumen der Vollgeschoße, sowie das Volumen der Aufenthaltsräume samt zugehöriger Treppenräume in den übrigen Geschossen. Wie oben schon beschrieben öffnet die BMZ dadurch wieder Tür und Tor zu "Tricksereien" (unbegrenztes Zusatzvolumen von Nicht-Aufenthaltsräumen möglich) mit denen das tasächliche Gebäudevolumen aufgebläht werden kann. Dass dürfte auch der Hauptgrund sein (neben dem physikalisch deppertem Namen), dass sich die Baumassenzahl in der Praxis nich nicht bewährt hat.

    Die Gebäudevolumenzahl soll im Gegensatz das komplette Gebäudevolumen (Brutto-Rauminhalt nach DIN 277) erfassen, inklusive jeglicher Art von Nicht-Aufenthaltsräumen und Hohlräumen. Nur dadurch kann das tatsächliche Gebäudevolumen effekiv begrenzt und "Tricksereien" unterbunden werden.


    BTW: Es ist auch nicht so, dass ich glaube hier etwas "erfunden" zu haben. Was denn auch? Etwa die jahrtausende alte Volumenberechnung von Polyedern?
    Meine Frage ist eigentlich nur: Welche Form der Bebauungsplanung haltet ihr für besser? Bürokratische Regelungswut wie bisher oder potentielle Vereinfachung durch eine zahlenmäßige Volumenbegrenzung?
     
  4. #24 GVZ, 05.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 05.06.2024
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    Abgesehen von den mathematischen Grenzfällen Volumen = 0 und Volumen = unendlich, hat ein Volumen immer eine Hüllfläche, zu der Abstände bestimmt werden können. Wo ist das Problem?

    Zur Baumassenzahl, siehe oben.
     
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    Sorry, ich mußte heute nacht dann irgendwann doch auch mal in die Heia, und konnte Deinen jüngsten Beitrag nicht mehr in meine Antwort einbeziehen:
    Doch, das ist klar zu sagen, da empirisch erwiesen: das Wasser und die Dummheit finden immer ihren Weg - auch dorthin, wo die Katze oder Zahnseide nicht hin kommen.
    Das Vorgeben des Baustils "McMansion Hell Panoptikum" durch die kakophonisch zusammengerührten Ausreizungen der bestehenden Rahmenbedingungen durch die diversen Bauwilligen funktioniert bereits allerherzvorzüglichst hocheffizient.

    Deine Erfindung besteht in der revolutionären Novellierung der sogenannten Baumassenzahl zu einer Gebäudevolumenzahl im eigentlichen reinen Sinne des Erfinders. Das ist als Gedanke äußerst lobenswert, wäre da nicht diese böse Theorie Praxis Gap.
    Ehrlich gesagt ziehe ich die bekannt unvollkommene bisherige Übung der Alternative vor, die Regelung auf dem Wege der Public / Amateur Partnership fortzuentwickeln. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sehe ich keine Indikation für die Vermutung eines den Aufwand übersteigenden öffentlichen Interesses, Deinem Vorschlag einer Baumassenzahl-Novellierung (im wesentlichen: das Nichtaufenthaltsräume-Privileg zu streichen) zu folgen. In freier Wildbahn sind mir zumindest außerhalb von mindestens Mischgebieten noch keine Anwendungsfälle der Baumassenzahl begegnet.

    Dir ist aber schon bekannt, daß heutzutage ganze Abiturjahrgänge keinen Dreisatz mehr beherrschen ?
     
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  6. #26 GVZ, 05.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 05.06.2024
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    Mit "eigentlich nicht-gewünschte Wintergärten" war ja auch keine Rechtslage beschrieben, sondern die gelebte Tatsache dass so mancher Bauherr einen solchen Wintergarten (oder andere Staffelgeschosskonstruktionen) nur deshalb erstellt, um die im Bebauungsplan geforderte (Ein-) Geschossigkeit zu erfüllen. In Abwesenheit dieser Forderung würde so mancher Bauherr auf dieses Bauteil lieber verzichten.
    Das stellt natürlich nicht in Abrede, dass andere Bauherren aus gestalterischen Gründen gewollt Staffelgeschosse oder asymmetrische Dächer bauen.


    Ja, deutlich einfacher.
    simon84 hat dankenswerterweise bereits auf die sehr alte DIN 277 hingewiesen. Die Gebäudevolumenzahl ist nichts anderes als der Bruttorauminhalt (nach DIN 277) geteilt durch die Grundstücksfläche. Also eine einfach zu berechnende Zahl die das Gebäudevolumen effektiv begrenzt, so wie die GRZ die überbaubare Grundfläche begrenzt. Sicherlich ist sie einfacher und schneller zu ermitteln als die Summe an Berechnungen die derzeit notwendig sind (Vollgeschossigkeit, Aufenthaltsräume, Gaubengröße und -abstände, untergeordnete Giebel, ...).
    Professionelle Planungssoftware spuckt den Bruttorauminhalt, schon heute auf Knopfdruck aus.
     
  7. #27 GVZ, 06.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 06.06.2024
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    §34 BauGB (Einfügungsgebot) gilt für Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (für die kein Bebauungsplan besteht). Bei solchen Bauvorhaben prüft die Baubehörde ja schon heute auch das Maß der baulichen Nutzung, dazu gehören neben den Kanten und Bauhöhen auch die Kubatur (= Bauwerksvolumen) und die überbaute Fläche.
     
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    Das ist mir so weit bekannt. Mein Hinweis bezog sich darauf, daß die von Dir vorgeschlagene Novelle für die Bauwilligen ihre Imagination eines genehmigungsfähigen Baukörpers verkomplizieren würde. Der durchschnittliche Bauherr ist Laie und wägt nicht selten ein Angebot möglicher Baugrundstücke gegeneinander ab, die im Hinblick auf Bebauungsplan oder §34 bunt gemischt sind und zwischen denen er sich zügig entscheiden muß. Da sind die parametrischen Angaben, die jetzt schon da stehen, für sein eigenes Verstehen eine bereits ausreichend schwere Kost. Sich einen Baukörper als Barbapapa-Knetballon vorzustellen, der als 3D-Konglomerat n Kubikmeter zu unterschreiten hat, ist für den Laien nochmals erheblich schwerer zu begreifen als der Umgang mit den in manchen Bebauungsplänen fließenden Bezugshöhen. Eine Baumassenzahl - auch wenn man sie zur Gebäudevolumenzahl ohne nichtangerechnete Nichtaufenthaltsräume vereinfacht - ist für das Selbst-Verstehen des laiischen Bauherrn eine zusätzliche Komplikation und damit ein Bärendienst. Bauvoranfragen, für die man einen Fachmann braucht wie beim Anwaltszwang vor dem Landgericht, kann man dem mündigen Baubürger doch nicht ernsthaft antun wollen !

    In diesem Sinne finde ich Deinen Vorschlag sogar nicht nur eine fragwürdige Verbesserung, sondern dem Ziel der Vorschriftenverständlichkeit zuwiderlaufend.
     
  9. #29 Holzhaus61, 06.06.2024
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    Ich zitiere einen Zeitungsartikel (leider jetzt hinter paywall): es darf gebaut werden... eingeschossig ... mit Satteldach 38-45 Grad Dachneigung.... Der Rat ...wollte ausdrücklich .. keine Stadtvillen (also 2-Geschossig)...

    So, nu erklär mal, was denn diese ominöse Dingsbumszahl da jetzt vereinfachen soll...
     
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    Das Problem ist: der Rat als Interessenvertreter aller Nachbarn will keine "Stadtvillen", der Bauherr hingegen will nur für seine Nachbarn keine "Stadtvillen", für sich selbst aber Verständnis für seine Raumhöhensucht und seine Wahnvorstellung, jeder Quadratmeter auf dem kein Besenschrank an der Wand stehen könne sei minderwertig. Dieser Konflikt sucht regelmäßig seine Entladung in hart auf der Kante der Höhenbegrenzungen surfenden, maximal ausgebeulten, rechnerisch-keinen Vollgeschossen.

    Der TE setzt sich dem lynchbereiten Mob aus, wenn er ihnen mit seiner "Dingsbumszahl" auch noch ihre King Size Kellerersatzgaragen torpediert :-)
     
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  11. #31 Holzhaus61, 06.06.2024
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    Ich warte auf die Antwort vom Physiker... :D

    Zu den Garagen. ... zwingend begrünt auf dem Dach... Aber, oh: Mehr Volumen als Dachpappe, das erhöht sofort wieder die Dingsbumszahl... :mega_lol:
     
  12. Oehmi

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    tut sie auch nicht.

    Weil diese Fehlannahme zum einem Trugschluss führt.
    Denn
    führt zu
    Weil alle Sparfüchse sind, sich ihr Raumwunder mit 3D Software sims-mäßig zusammenbasteln und zum günstigsten Schlüsselfertiganbieter der Wahl laufen. Dort werden dann von Innenarchitekten, die als Zeichner zweckentfremdet werden,
    entworfen, um das irgendwie hinzukriegen.

    Dass es im B-Plan nicht nur um versiegelte Flächen und Gebäudehöhen geht, sollte eigentlich klar sein, wenn man sich mal vor Augen führt, was da sonst so drin steht. Immerhin kann man Architektur und Bauingenieurwesen auch studieren, so dass man für derartige Aufgaben ausgebildet wird. Mein alter Chef sagte immer "Wenns einfach wär, könnts ja jeder machen."
    Ich jedenfalls bin sehr froh darüber, dass das Baugebiet nebenan nicht nur eine Kubatur vorgibt, sondern eine sehr konkrete Richtung weist, die gut zur Region und zur Nachbarschaft passt. Wer sowas nicht will, sollte dann da einfach nicht bauen. Alle anderen können dann aus dem Katalog nehmen, was irgendwie passt, oder zu denen gehen, die planen können.
     
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  13. #33 GVZ, 07.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 07.06.2024
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    Die Antwort hat ja 11ant dankenswerterweise schon geschrieben, siehe oben.


    @Holzhaus61
    @Oehmi

    Lehnt ihr beide eigentlich auch die Grundflächenzahl ab?
    Fändet ihr es besser die GRZ würde durch einen Wust an bürokratischen Regeln zur Gebäudelänge und -breite ersetzt, die dann dazu führen dass man z.B. mit Risalit mehr Fläche versiegeln darf als ohne, sofern man nur gewisse Abstände zu den Gebäudekanten einhält?

    Was daran "ominös" sein soll, wenn man das Prinzip der Grundflächenzahl auch auf die 3. Dimension anwendet und somit das Bauwerksvolumen effektiv und unbürokratisch begrenzt, wird wohl für immer euer Geheimnis bleiben.
     
  14. Oehmi

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    Auf keinen Fall.
    Die GRZ ist wichtig, damit ich Entwässerungsanlagen, Regenrückhaltebecken und Drosselabflüsse ordentlich bemessen kann.
    Du musst dich von dem Gedanken lösen, dass es nur um die Geometrie, Größe und Abstände von Gebäuden geht.

    Hier mal als Beispiel Auszugsweise aus einer Flächennutzungsplanänderung:
     

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  15. #35 Holzhaus61, 07.06.2024
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    Du sollst diese einfache Frage beantworten. Nicht irgendwas zitieren. Offensichtlich kannst Du es nicht. Und die GRZ hat was mit Grundstücksausnutzung zu tun, nix mit Erker, Gauben, Vollgeschossigkeit.
     
  16. #36 GVZ, 07.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 07.06.2024
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    §34 BauGB (Einfügungsgebot) gilt für Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die kein Bebauungsplan besteht. Existiert für das Grundstück kein Bebauungsplan, so gibt es auch keine Gebäudevolumenzahl an die sich der Bauherr halten müsste. Für §34-Bauvorhaben ändert sich also gar nichts!

    Der Vollständigkeit halber sei nochmal erwähnt, dass die Baubehörde bei §34-Bauvorhaben schon heute die Art und das Maß der baulichen Nutzung prüft (mit der näheren Umgebung abgleicht). Zu letzterem gehört auch die Kubatur und die überbaute Fläche. Der "durchschnittliche Bauherr und Laie" kann also auch heute schon nicht einfach so bauen, wie er sich das bei der Auswahl des Grundstücks mal eben "imaginiert" hat. Deshalb sollte sich ein Laie unbedingt kompetent beraten lassen!

    Wenn es um die Grundstücks-Auswahl geht (§34 und Bebauungsplan "bunt gemischt") sehe ich die GRZ und die Gebäudevolumenzahl sogar als Vorteil: Der zukünftige Bauherr kennt die ungefähre Grundfläche und das ungefähre Volumen seines Bauvorhabens oder kann dies zumindest recht schnell herausfinden. Dann kann er mit GRZ und GVZ in sekundenschnelle entscheiden, welche Grundstücke für ihn grundsätzlich geeignet sind. Das vereinfacht insbesondere den Vergleich von Grundstücken, die auch hinsichtlich der Größe "bunt gemischt" sind.
     
  17. Dimeto

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    Was an Deiner GVZ unbürokratisch sein soll, wird wohl für immer Dein Geheimnis bleiben.

    Beim Wust an bürokratischen Regeln, die durch Deine GVZ überflüssig werden sollen, bleibst Du unkonkret. Sofern Du von max. Traufhöhe und Dachform sprichst, so kann Deine GVZ diese Werkzeuge nicht ersetzen, ohne die Einflussmöglichkeiten auf das städtebauliche Konzept eines Baugebietes beschränken.

    Geschosszahl, Staffelgeschoss, Gauben, Erker, nicht-gewünschte Wintergärten zielen alle auf den schon lange als reformbedürftig erkannten Vollgeschossigkeitsbegriff ab. Dass es nunmehr schon seit Jahrzehnten der Politik nicht gelingt, eine sinnvolle bundeseinheitliche Regelung zu formulieren, ist mehr als kritikwürdig, nur halte ich Deine GVZ für keinen geeigneten Ersatz. Vielmehr gelingt es (leider noch viel zu selten) guten Stadtplanerinnen ohne Geschossigkeitsfestsetzungen ein neues Quartier wunschgemäß zu entwerfen, wenn sie klug die übrigen vorhandenen Instrumente nutzen.

    Bleiben noch die ... , zu denen das Forum naturgemäß nicht Stellung beziehen kann. Vielleich nennst Du mal ein ganz konkretes Beispiel, in dem Deine GVZ die vielen Detailregelungen ohne Einfluss auf das städtebauliche Ziel ersetzen kann.
     
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    Dein Aufklärungsbemühen ist, da ich den Kram schließlich beruflich mache, anhaltend unnötig.
    Es ist schon nicht leicht, Laien bei §34-Bauvorhaben geduldig zu erklären, wie sie sich die faktischen Baufenster erkennen. Zumindest bis jeder das Eifohn 28 hat, wird sich eine Gebäudevolumenzahl nicht für den bauwilligen Laien herbeiscannen lassen - mittelprächtig brauchbare Schätzzeuge für die Firsthöhen der Umgebung kann er hingegen schon heute finden.
    Er kennt nur die Kennwerte seines Bauvorhabens, nicht jedoch den Superzahl-Parameter aller Gebäude seiner relevanten Einfügungsumgebung. Deine Novelle macht ihn daher eher in Sekundenschnelle ratlos. Du scheinst wirklichkeitsfremde Vorstellungen davon zu haben, wie pronto der bauwillige Laie über sein Interesse an einem angebotenen Baugrundstück entscheiden muß.
    So oft wie Märchen mit "es war einmal", beginnen Grundstücksthreads in Foren mit "wir glauben überraschend endlich das passende Grundstück gefunden zu haben, müssen uns bis nächste Woche dazu äußern, ..." und dann wahlweise "... sind uns wegen der Höhenbegrenzungsformulierungen aber unsicher, ob ein für uns ausreichendes Haus darauf gebaut werden darf" oder "... ein zweites Vollgeschoß wird darauf leider ausgeschlossen". Meist garniert mit drei Ausrufezeichen hinter der Hilfehoffnung, die Schwarmintelligenz der Forencommunity würde sie aus dieser mißlichen Lage erretten. Und jetzt kommst noch Du mit diesem Zauberzahlhammer und erschlägst ihre letzte Hoffnung, daß zumindest mit den vereinten Kräften von tausend Laien (und einigen Handvoll Erfahrenen dazwischen) die rettende Antwort für sie rechtzeitig gefunden werden kann.

    In der Güterabwägung mit Deinem Heilsversprechen, jedes Jahr zwei unerwünschten Wintergärten oder "Technikgeschossen" dank der Superzahl den Garaus machen zu können, sehe ich die Erlösung des Bauvolkes als fragwürdig gegeben und entscheide auf "im Zweifel gegen die Schnapsidee". Denn den Schaden für die Laienverständlichkeit der Vorschriften halte ich dem gegenüber für sicher.

    Der Laie läßt sich trotz flächendeckender Verfügbarkeit von Architekten und sonstigen freien Bauberatern wie mir leider viel zu selten kompetent beraten, sondern sucht zunächst in Fachforen nach First Respondern, für die eine wie auch immer genannte und geregelte Baumassenzahl mehrheitlich ebenso Neuland ist wie für Frau Altkanzlerin das ganze Internet.

    Ich möchte von meinen Kunden auch in Zukunft freiwillig mandatiert werden - weder verpflichtend wie bei einem Schwangerschaftskonflikt noch de facto alternativlos wie im laienunverständlichen Steuerrecht. Die Gebäudeklasse 1 muß auch in Zukunft auch für Hauptschüler zugänglich bleiben !
     
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  19. #39 Fabian Weber, 07.06.2024
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    Das nennt man dann wohl, das Pferd von hinten aufzäumen.

    Und wo hat denn der Bauherr mal so eben die Möglichkeit aus mehreren Grundstücken auszuwählen.
     
  20. 11ant

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    Threads, die diese Situation zum Gegenstand haben, sind im orangen Forum tatsächlich deutlich häufiger als hier. Aber regelmäßig geht es dann um eine drängende Entscheidung, da eine der Optionen bald verfällt. Die Glücklichen müssen dann also fix sein, sonst wandert die Chance zu anderen.
     
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