Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan

Diskutiere Gebäudevolumenzahl (GVZ) im Bebauungsplan im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Dein Aufklärungsbemühen ist, da ich den Kram schließlich beruflich mache, anhaltend unnötig. Diese Information habe ich deiner Berufsbezeichnung...

  1. #41 GVZ, 09.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 09.06.2024
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    Diese Information habe ich deiner Berufsbezeichnung und deinem Benutzertitelzusatz bereits entnommen. Dass meine Antworten trotzdem "anhaltend unnötig aufklärerisch" sind, ist nur dem Bemühen geschuldet auch Mitleser, die nicht über dein Expertenwissen verfügen, mitzunehmen.

    Mir ist nicht ganz klar wieso wir zum Thema §34 BauGB scheinbar anhaltend aneienander vorbei reden. Vielleicht hilft ja die folgende Klarstellung:
    Ob eine Gebäudevolumenzahl bei Bauvorhaben einzuhalten ist, sowie deren numerischer Wert, soll in den Bebauungsplänen der Gemeinden geregelt werden.
    Bauvorhaben nach §34 BauGB wären davon also gar nicht betroffen. Für sie gäbe es mangels Bebauungsplan auch weiterhin keine GVZ-Vorgabe.


    Sehe das jetzt nicht als Nachteil, wenn so manch angehender Bauherr etwas früher auf die "noch unbebaute Grundfläche" der Tatsachen zurückgeholt wird.


    Die Grundflächenzahl hat sich ja auch durchgesetzt und konnte/kann dem Laien nahegebracht werden. Dass das Bauwerksvolumen nach dem gleichen Prinzip ebenfalls durch eine Zahl begrenzt wird, ist vom Verständnis her die gleiche Liga.
     
  2. #42 Holzhaus61, 09.06.2024
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    Langsam hab ich das Gefühl, hier schreibt ein gelangweilter Physiker aus dem Bundesbauministerium, der sich auf Krampf irgendetwas neues ausdenken muß, um seinen Job zu rechtfertigen...:offtopic:
     
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  3. Oehmi

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    Dann bitte.

    Folgende B-Plan Vorgaben:

    GRZ 0,4
    Max. Gebäudelänge 20m
    Satteldach oder Krüppelwalm Neigung 35-50°
    TH 4,5m
    FH 9,0m
    Höchstens 1 Vollgeschoss
    Gaube und Zerchgiebel bis max. 1/2 Dachlänge
    Details zu Dacheindeckung, Farbe, Hofeinfahrt etc. spielen für die GVZ wohl keine Rolle.

    Was soll jetzt durch eine GVZ ersetzt und vereinfacht werden?
     
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  4. Dimeto

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    Diese Festsetzung halte ich für entbehrlich. Ich kann nicht erkennen, welches städtebauliche Ziel damit erreicht oder geschützt werden soll. Wenn es keine plausible Erklärung für diese Festsetzung gibt, dann wird hier tatsächlich ein großer bürokratischer Aufwand (Geschossigkeitsnachweis mit den vielen komplexen, vom TE angedeuteten Regelungen) ohne jeglichen Nutzen erzwungen.

    Allerdings wäre die GVZ hier ebenfalls überflüssig.

    Bemerkenswert finde ich, dass der TE, obwohl er hier nicht eine einzige zustimmende Rückmeldung erhalten hat, stur an seiner Idee festhält, während er die meisten Gegenargumente ignoriert.
     
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  5. Oehmi

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    Das ist ok, ich habe ja auch nicht den ganzen B-Plan geteilt. Für mich als ortskundiger Anlieger hat es im Gesamtkontext auf Anhieb einen Sinn ergeben. Es betrifft auch nur einen Teil der Grundstücke.
    Doch darum soll es eigentlich auch gar nicht gehen, es soll nur als Beispiel herhalten, um den Sinn oder Unsinn einer GVZ zu diskutieren.
     
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  6. 11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Du selbst warst als Mitleser bevor Du aktiv wurdest offenbar wenig fleißig - sonst wäre Dir aufgefallen, daß die mitlesenden Laien hier schneller "schlau" werden als Du Deinen Aufklärungsbemühungen zufolge zu vermuten scheinst.
    Ich will da mit Deiner Ausdauer garnicht konkurrieren und gebe es jetzt auf, Dir die Problematik der "gemischte" Baugrundstücke vergleichenden Laien zu verdeutlichen zu versuchen.
    Es ist ja leider keine heilsame Desillusionierung, die Deine Novelle beschleunigen würde - sondern das Gefühl, als Laie vor dem Verstehen der Vorschriften verloren zu sein und einen Fachmann allein schon dafür zu benötigen, daß man sich wenigstens noch zurechtfindet, wo oben und unten ist.
    Nein. Dem Laien nahegebracht wurde die GRZ nicht wirklich. Er mißversteht sie als Erdgeschoßwohnfläche inklusive Wändegrundfläche und ärgert sich darüber, daß der Pflasterteppich in der Einfahrt und die Terrasse auch noch von dem was er sich gönnen darf abgehen. Die GRZ steht in den Bebauungsplänen nicht, weil der Laie sie so toll versteht, sondern weil die Bebauungsplangeber sie besser verstehen als die Baumassenzahl (novelliert oder nicht).

    Deine Superzauberzahl wäre theoretisch DIE LÖSUNG, ist aber leider gleichzeitig praktisch der Dolchstoß, der das Faß an intellektueller Überforderung aller beteiligten Laien (Bauherren wie Gemeinderäte) zum Überlaufen bringt.
    Und entweder kapierst Du das jetzt endlich, oder ich gebe den Versuch es Dir verständlich zu machen trotzdem auf. Last Call for Boarding :-)
     
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  7. Dimeto

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    Schade, denn gerade das finde ich spannend. Ich finde auch, dass es in diesen Faden hineinpasst, da die vom TE aufgeworfene Problematik, die er mit der GVZ für gelöst erachtet, im wesentlichen ihren Urspung im äußerst unübersichtlichen Geschossigkeitsbegriff hat.

    Wenn die in #43 genannten Bedingungen, insbesondere in Verbindung mit den Trauf- und Firsthöhen festgesetzt sind, erschließt sich mir unabhängig vom weiteren Inhalt des BPlans nicht, was die Geschossigkeitfestsetzung noch bewirken soll. Je nach dem in welchem Bundesland dieses Beispiel liegt, könnte durch diese Festsetzung ein Wohnhaus ohne Wintergarten unzulässig sein, mit Wintergarten aber zulässig. Welches städtebauliche Ziel soll damit verfolgt werden? Das kritisiert der TE ja völlig zu Recht. Leider hat er aber immer noch nicht schlüssig dargelegt, was seine GVZ daran verbessern würde.
     
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  8. #48 Oehmi, 09.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 09.06.2024
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    Wir befinden uns in Niedersachsen, also
    1. Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat.
    2. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
    Finde ich jetzt nicht sooo schwer zu verstehen.

    Ich schätze man geht hier auf Nummer sicher. Wobei ich ohne die Begrenzung der Vollgeschosse und mit etwas Fantasie einen potthässlichen Riegel mit 180cm Kniestockhöhe und 35° Dachneigung da hinklatschen könnte. Wenn man das weiter ausreizt läge dann am Ende von Wald und Wiese so ein 12x20m großes Snickers in weiß und anthrazit mit unproportionalen Fenstern im OG eingefasst von Doppelstabmattenzaun oder noch schlimmer Gabionen. Neeee, bitte nicht.

    Ansonsten für mehr Kontext die Begründung aus dem B-Plan.
    Screenshot_20240609_223756_Samsung Notes.jpg

    Von mir aus hätte man aus ästhetischen Gründen auch gern direkt Fachwerkhäuser reinschreiben können, aber so viele Landärzte brauchen wir dann doch nicht. Und sonst kann sich sowas ja kein Mensch mehr leisten.

    Also ländliche Gegend, angrenzend an Wald und Landschaftsschutzgebiet. Da darf man gern zur Sicherheit die Geschosse vorschreiben. Immerhin muss ich da quasi jeden Tag dran vorbeifahren. ;)
     
  9. #49 GVZ, 09.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 10.06.2024
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    Ich kann dir versichern, dass mich die §34-Diskussion mittlerweile genauso langweilt wie scheinbar dich.
    Vielleicht kannst Du mal klar darlegen, was sich durch eine GVZ gegenüber dem Stand heute für die "gemischte Grundstückswahl" so dramatisch verschlechtern soll.

    Stand heute:
    - §34 Grundstücke => Orientierung an der näheren Umgebung (Art und Maß der baulichen Nutzung)
    - Beplante Grundstücke => Vorgaben durch Bebauungsplan

    Und an dieser "Zweigleisigkeit" beim Vergleich der Grundstücke ändert auch eine GVZ rein garnichts!



    Und du meinst ernsthaft die derzeitigen Regelungen zu Vollgeschossigkeit, Staffelgeschossen, Aufenthaltsräumen und Hohlräumen, sind für Laien in ihrer vollen Konsequenz verständlicher als ein Flächen-Verhältnis (bzw. Volumen zu Flächen Verhältnis)?
     
  10. Dimeto

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    Es geht ja nicht ums verstehen der Wörter, sondern um deren bürokratische Auswirkungen und städtebauliche Ziele. Mit dem Bauantrag muss ein Geschossigkeitsnachweis eingereicht und geprüft werden, der dann nicht sooo einfach aufzustellen ist, insbesondere wenn es knapp wird und Gauben, Loggien und Dachterrassen hinzukommen.
    Daran ändert aber die Geschossigkeitsfestsetzung nichts, denn wenn ich an den potthässlichen Riegel eine noch hässlichere eingeschossige Warze dranklatsche, um die EG Grundfläche zu vergrößern, ist das OG plötzlich gar kein Vollgeschoss mehr, obwohl es sich gar nicht verändert hat. Um das zu verhindern, hätte man eine Mindesthöhe für OKFFB festsetzen müssen oder die Traufhöhe niedriger ansetzen müssen.

    Dass das Instrument Geschossigkeit oft von den Stadtplanenden falsch eingesetzt wird, zeigt Dein Beispiel sehr schön. Die Begründung zielt nur auf die Höhe der Gebäude ab, die aber schon durch TH und FH begrenzt wird, während eine maximale Geschosshöhe nirgendwo definiert ist.

    Die Geschossigkeitsfestsetzung und deren missverstandene städtebauliche Auswirkung ist ein Relikt aus den Anfängen des BBauG und der BauNVO. Das zeigen die oft noch rechtskräftigen Bebauungspläne in Hanglagen, die für einen Baukörper unterschiedliche Geschossigkeiten für die berg- und talseitige Gebäudehälfte festsetzen. Man wollte die Wandhöhe damit begrenzen, obwohl für dieses Splitting gar keine Rechtsgrundlage bestand, mal ganz abgesehen von den praktischen Auswirkungen auf den rechnerischen Vollgeschossnachweis..

    Und genau diese Sicherheit kann ich nicht erkennen. Ich sehe nur ein zusätzliches Formular, das ausgefüllt und geprüft werden muss. Alle wollen Bürokratieabbau, aber keiner packt ihn an.
     
  11. #51 GVZ, 10.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 10.06.2024
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    Tatsächlich zielt die GVZ darauf ab die Vollgeschossigkeitsregelungen (Vollgeschoss, Staffelgeschoss, Aufenthaltsräume, Hohlräume) sowie die Begrenzungen (nicht die Abstände) von Gauben, Erkern, usw. zu ersetzen.
    Und natürlich kann eine zahlenmäßige Volumenbegrenzung die städtebaulichen Vereinheitlichungsmerkmale (z.B. Dachform, Dachneigung, Traufhöhe, ...) nicht ersetzen. Diese müssen, soweit gewünscht, auch weitershin in den Bebauungsplänen vorgegeben werden.

    Im derzeit gültigen Baurecht erhält der Bauherr einen "Volumenbonus" für bestimmte Bauteile (Staffelgeschoss, Hohlraum, Gaube,...), was nicht wenige Bauherren dazu verleitet auf architektonisch fragwürdige Weise Volumenmaximierung zu betreiben.
    Die GVZ würde genau dies verhindern und außerdem zu weniger Bürokratie führen, da die mitunter komplexen Nachweise zur Geschossigkeit (sowie Gaubengröße,...) durch die einfache Berechnung des Bruttorauminhalts ersetzt würden.
     
  12. #52 Fabian Weber, 10.06.2024
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    Muss nur für den Bauvorlage-Berechtigten verständlich sein, nicht für Laien.

    Dafür gibts ja Architekten, die einem das dann erklären.
     
  13. Oehmi

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    Der Punkt geht an dich. Ich wage zu behaupten, dass es in diesem Fall möglich ist ein besseres Ergebnis durch Änderung der Gebäudegeometrie (Dachneigung, Kniestock und Grundfläche) zu erzielen und die Erfordernis für derartige "Geschwüre" nicht da ist. Daher bin ich hier gar nicht auf die Idee gekommen. Es ändert natürlich nichts daran, dass es trotzdem möglich ist und damit am Ziel vorbeigeschossen wurde.
    Ich schätze die Festlegung der maximalen Kniestockhöhe hätte auch gereicht?!
    Wenn uns beim nächsten Dorffest die Themen ausgehen, kann ich ja mal die Ratsherrenschaft des Bauausschusses damit konfrontieren. :bierchen:

    Alle haben sich inzwischen auf die alten Regeln eingespielt, da gibt es viele, die wollen einfach nicht.
    Das sehe ich täglich im Büro bei den Kollegen, die die AVA-Software nur zum Aufstellen eines LVs verwenden, bei den Bauämtern, die uralte GAEB-Austauschdateien fordern und bei BIM brauchen wir gar nicht erst anfangen. Aber ja, bundeseinheitliche Regeln bei möglichst unkomplizierter Handhabung wären toll.
    Es will sich ja auch keiner angreifbar machen und mal konkret festlegen, was gefordert ist. Ich könnte mir auch vorstellen, dass die ungenaue Festlegung mit den Geschossen auch gern genutzt wird, um unzufriedenen Bauherren die Hintertür offen zu halten. Menschen sind ja auch nur Menschen.

    @GVZ magst du denn jetzt mein Beispiel mal mit einer GVZ füttern und erläutern, wie es gemeint ist?
     
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  14. Dimeto

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    Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse soll das Maß der baulichen Nutzung regeln (§16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Hohlräume werden aber nicht baulich genutzt. Warum sollten sie dann mitgerechnet werden?
    Aufenthaltsräume spielen nur bei der GFZ eine Rolle, und zwar seit 1990 auch nur dann, wenn im BPlan dies ausdrücklich festgesetzt ist. Das städtebauliche Ziel ist die Einflussnahme auf die Bevölkerungsentwicklung, die aber auch ohne GFZ-Festsetzung erreicht werden kann.
    Beim Staffelgeschoss sind wir wieder bei der leidigen Vollgeschossdefinition, die einfach nicht bundeseinheitlich gelingen will. In Bayern und Brandenburg gibt es dieses Problem gar nicht.
    Die Begrenzung von Gauben ist mit Einführung einer GVZ nicht entbehrlich, da ein Bauherr ansonsten statt zwei kleiner Gauben auf jeder Dachseite, eine große zur Straße errichten könnte, was den Eindruck eines weiteren Geschosses vermitteln könnte, was städtbaulich oft gerade nicht gewollt ist. Gleiches gilt für Erker.
    Das klang hier noch anders:
    Den Nachweis bist Du uns noch immer schuldig.
    Auch diese Behauptung kann ich nicht nachvollziehen. Der Vollgeschossnachweis würde durch den GVZ-Nachweis ersetzt. Der Bruttorauminhalt ist nur dann einfach zu berechnen, wenn volldigital in 3D geplant würde. Davon sind wir gerade im EFH-Segment noch weit entfernt und wenn wir so weit wären, wäre auch der Vollgeschossnachweis nur einen Knopfdruck weit entfernt.

    Es bleibt dabei: Im deutschen Baurecht ist vieles reformbedürftig und die Anwendung des Bestehenden schulungsbedürftig. Aber die GVZ bietet keine Lösung.

    Das ist aber oft nicht der Fall.
    Nicht alle Angehörigen dieser Berufsgruppe sind so engagiert und informiert wie Du. Das gilt natürlich auch für die Planenden und Prüfenden bei den Behörden.

    Ja, aber dann sind wir wieder bei fehlenden Legaldefinitionen für die Fachbegriffe inkl. Verwirrung um Bezugspunkte und Diskussion um Sinnhaftigkeit, siehe:
    :28:
     
  15. GVZ

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    Durch Änderung der Gebäudegeometrie kann eben nicht ein "besseres Ergebis" aus Sicht des Bauherren erreicht werden. Er kann durch derartige "Geschwüre" sein Bauwerksvolumen maximieren (was aus seiner Sicht Priorität hat) und tut dies in der Praxis auch häufig. Und das ist mit den derzeitigen Regelungen kaum zu verhindern.
     
  16. Oehmi

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    Ich schrieb "in diesem Fall" bezogen auf das Ziel des B-Plans.
    Wenn ich mehr Gebäudevolumen will, mach ich es halt länger oder breiter.
    Ironischerweise sind bisher fast nur Grundstücke reserviert, die nach o.g. Bedingungen bebaut werden sollen.
    Die Grundstücke mit festgeschriebenen 2 Vollgeschossen will keiner haben. Ob das nur an der Lage liegt, weiß ich nicht.
     
  17. #57 GVZ, 10.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 10.06.2024
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    Natürlich macht eine Volumenmaximierung "mit Geschwüren" nur dann Sinn, wenn man bei den anderen Parametern (Länge, Breite) schon am Maximum steht (z.B. wegen der GRZ) oder besipielsweise mehr Geschosse ohne Dachschräge errichten will als der Bebauungsplan intendiert. Kommt trotzdem in der gebauten Praxis nicht selten vor.
    Eine GVZ kann alleine natürlich nicht verhindern, dass Staffelgeschosse oder Gauben gebaut werden. Sie schafft aber den "Volumenbonus" ab und eleminiert damit für den Bauherren zumindest diesen Anreiz.
     
  18. Dimeto

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    Dann ist aber auch kein Geschwür mehr möglich, denn das erhöht die Länge und/oder die Breite und die GRZ.
    Dann hilft auch keine GVZ, dies zu verhindern.
    Was Du als "Volumenbonus" bezeichnest, ist entweder städtebaulich gewollt oder resultiert aus der falschen oder fehlenden Werkzeugwahl der im BauGB und der BauNVO bereitgestellten Möglichkeiten.

    Eine GVZ ist überflüssig. Sie bietet keinen Nutzen. Sie vereinfacht nichts. Sie ist sinnlos.

    Schade, dass Du die Beiträge anscheinend nur selektiv liest und geradezu fanatisch an Deiner Idee festhältst. Aber wenn Dir vor nicht einmal einer Woche die BMZ gänzlich unbekannt war, so scheinst Du bei der Beschäftigung mit dem Planungs- und Bauordungsrecht noch ganz am Anfang zu stehen. So sei Dir diese Verbohrtheit mangels Wissen und praktischer Erfahrung verziehen.
     
  19. #59 GVZ, 11.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 11.06.2024
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    Nicht zwingend. Nicht-Vollgeschossigkeit kann auch mittels "Deckenhöhen-Terassierung" erreicht werden (siehe Eingangsposting), soweit die Dachneigung und die Traufhöhe das erlauben. Ein Bild (hier aus dem Forum) sagt mehr als tausend Worte:
    Gebäude steht in Bundesland mit 2/3-Regelung (NDS). Bebauungsplan fordert 1-Geschossigkeit. Tasächlich:
    1 Vollgeschoss (EG)
    1 Nicht-Vollgeschoss wg. 2/3-Regelung (OG)
    1 rechtlich als Hohlraum geltendes DG


    Das Gebäude ist dann auch der Gegenbeweis für:


    Ich lerne ja gerne dazu. Das ist meiner Meinung nach auch der Sinn einer Diskussion. Folgend deinen Kommentaren:
    hätte ich deshalb folgende Fragen an Dich @Dimeto:

    1) Wie würdest Du die leidige Vollgeschoss-Definition (oder das Baurecht allgemein) verändern, um ihre problematischen Auswirkungen zu eliminieren?
    2) Funktioniert diese Regelung auch wenn die Gemeinde keine Traufhöhe und/oder Dachneigung und/oder Dachform im Bebauungsplan vorgeben möchte?
     
  20. Dimeto

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    Doch, denn es ging um die
    Die ist nur möglich, wenn der gewünschte Baukörper noch nicht am Limit ist.
    Eine Konstruktion, die wider gängiger Baupraxis offensichtlich einzig und allein den Zweck verfolgt, Vorschriften zu umgehen, ist nicht genehmigungsfähig. Ich denke, dass @mmmmmm einfach Glück gehabt hat, dass die Baugenehmigungsbehörde keine Lust auf Streit gehabt hat. Möglicherweise hat es aber auch schon Befreiungen bei Nachbarn gegeben. Möglicherweise hat die Genehmigungsbehörde die Mängel im BPlan selber erkannt. Möglicherweise wurde sowas auch bei der Aufstellung des BPlans in Kauf genommen. Hätte die Gemeinde einen solchen Baukörper nicht gewollt, hätte sie die richtigen Instrumente im BPlan anwenden sollen. Aber das sind alles Spekulationen, zum Fall liegen zu wenige Informationen vor.
    Was meinst Du? Dass Höhlräume nicht baulich genutzt werden? Das trifft hier zu, denn es geht um die bauliche Nutzung im Sinne des Planungsrechts und da handelt es sich um ein Wohngebäude und der Spitzboden wird nicht zu Wohnzwecken genutzt.
    Keine Geschossigkeisfestsetzungen mehr in BPlänen verwenden und Vollgeschoss-Definitionen ersatzlos streichen. Musterbauordnung für alle Bundesländer verbindlich verabschieden.
    Das kommt darauf an, welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt. Wenn sie das Volumen begrenzen möchte, muss sie Angaben zur Höhe machen. Das muss sie ja auch bei der GVZ machen, weil sonst Konny Reimann einen Leuchtturm im Neubaugebiet Wanne-Eickel errichtet.
     
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