Geschoßflächenzahl

Diskutiere Geschoßflächenzahl im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, meine Rechersche im Internet und diesem Forum war erfolglos. Vielleicht kennt sich einer mit dem Thema aus. Das EFH hat die...

  1. #1 oligarch, 20.01.2012
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    Hallo zusammen,

    meine Rechersche im Internet und diesem Forum war erfolglos. Vielleicht kennt sich einer mit dem Thema aus.

    Das EFH hat die Firsthöhe von 8,55 m und Traufhöhe von 6,42 m. OKRF des 2. Vollgeschosses ist 5,7 m über GOK. Daraus resultiert sich die Höhe von OKRF bis zur Schnittlinie Wand/Dachhaut: traufseitig 0,72 m und firstseitig 2,85 m. Die Bruttofläche des Gebäudes beträgt 99 m² und der Garage 31,5 m². Die Garage ist alleinstehend. Laut Bebauungsplan dürfen nur max 2. geschössige Häuser errichtet werden.

    Anbei meine Berechnung:

    GFZ ist 0,8. Das Baugrundstück ist 400 m², so dass max. Geschossfläche 320 m² beträgt.

    Bruttogeschossfläche des Gebäudes: 2 X 99 = 198 m². Den Dachboden habe ich bei der Berechnung nicht berücksichtigt, da die Voraussetzungen, 2/3 der Bruttofläche mit einer Höhe von mind. 2,30 m, nicht erfüllt sind.

    Frage 1: Ist die Berechnung korrekt?
    Frage 2: Muss bei der Berechnung von Bruttogeschossfläche auch die Garage berücksichtigt werden?


    Besten Dank im Vorasu für Eure Mühe.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Lies doch einfach mal die entsprechenden §§ der Baunutzungsverordnung. Steht alles drin.

    lmgtfy
     
  3. #3 oligarch, 20.01.2012
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    Besten Dank, aber in welchem §

    Im B-Plan ist § 19 BauNVO zu diesem Sachverhalt ausgewiesen und da steht nicht drin.
     
  4. #4 ralph12345, 20.01.2012
    ralph12345

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    Die GRZ bezieht sich auf die überbaute Grundstücksfläche, vereinfacht gesagt also die der Bodenplatte, inklusive Garage, aber nicht etwa die aufaddierte Fläche aller Geschosse. DA braucht nichts gerechnet zu werden. Gibt meist zwei GRZ, die zweite bezieht dann noch Terasse und gepflasterte Flächen mit ein. --> B-Plan bzw. BNVO §19

    Wenn der B-Plan zwei Vollgeschosse erreicht, darf das 3. Geschoss also der Dachboden halt kein Vollgeschoss werden, wenn die LBO das bei 2/3 über 2,3m ansetzt (hab ich nicht in der LBO nachgelesen), dann stimmt das mit den 2 Geschossen.
     
  5. #5 Baufuchs, 20.01.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ralph12345

    Dein Beitrag ist kompletter Unsinn.

    1. Weil Oli nach der GFZ (Geschossflächenzahl) gefragt hat und nicht nach der GRZ (Grundflächenzahl)
    2. Weil Deine Angaben zu Berechnung GRZ unrichtig sind.
    3.) 2 GRZ´s gibts schon gar nicht

    @oligarch

    1.) Deine Berechnung (198m²) ist richtig
    2.) Garage bleibt bei Berechnung der GFZ aussen vor.
     
  6. #6 ralph12345, 20.01.2012
    ralph12345

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    Deine überbaute Fläche liegt bei 130,5qm, bei 400qm Grund gibt das einen GRZ von 0,32. Du kannst also noch rund 190qm zupflastern :-)
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 20.01.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn Du Begriffe weder auseinander halten noch richtg anwenden kannst, dann halt die Finger still!
    Sonst wäre wohl mal ein Tribühnenplatz fällig!
     
  8. #8 ralph12345, 20.01.2012
    ralph12345

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    Wenn der Ersteller meint, der B-Plan verweist da auf §19 BNVO, dann wird wohl auch die in §19 beschriebene GRZ gemeint sein, nehm ich an...

    Falls er doch die Geschossflächenzahl meint, geb ich Dir Recht.

    Die Unterschiede kenn ich, danke. Wär dann wohl mal wert, einen Blick in den B-Plan werfen zu können.
     
  9. #9 Baufuchs, 20.01.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Du nimmst falsch an.

    Hättest auch gar nichts "annehmen" müssen, denn Oligarch hat ganz klar nach der Geschossflächenzahl gefragt. Und die ist eben GFZ und nicht GRZ.

    Und Deine Berechnung zu GRZ "überbaute Fläche ist 130,5 ist auch falsch.

    Denn da es keine "2. GRZ" gibt, ist sind bei der GRZ grundsätzlich Flächen von Zufahrten zu Garagen/Terrassen etc. zu berücksichtigen.

    Also: Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Finger von der Tastatur lassen.
     
  10. #10 oligarch, 23.01.2012
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