Grenzbebauung

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  1. #1 NetterNachbar81, 17.07.2018
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    Hallo Zusammen,

    meine Freundin und ich planen derzeit ein Haus zu bauen. Wir haben beschlossen den Technikraum in der Garage auszulagern, diese Garage befindet sich allerdings auf der Grundstücksgrenze. Ist es trotzdem möglich so zu bauen?

    Es handelt sich dabei um 2x Grundstücke das erste Grundstück ist ca. 650m2 Groß und als Bauland eingetragen.
    Das 2te Grundstück ist "Erholungsgebiet" bzw. es ist momentan ein Acker, da unser Haus relativ Breit geplant ist und wir die Grundstücksgrenze zum Nachbarn nicht einhalten können wenn wir nur auf dem ersten Grundstück bauen, wollte ich mal fragen ob es unter umständen möglich ist eine Baugenehmigung zu bekommen obwaohl man teilweise nicht auf Bauland baut.

    Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, vielen Dank schon mal :>
    LG Tobias Haus.JPG
     
  2. Dimeto

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    1. In welchem Bundesland befinden sich die Grundstücke?
    2. Gibt es einen Bebauungsplan?
    3. Wo ist das Grundstück als Bauland eingetragen?
    4. Woher kommt der Begriff "Erholungsfläche" bzw. "Erholungsgebiet"?
    5. Wie sieht die Nachbarbebauung aus?
     
  3. Jue01

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    Das Grundstück auf "Erholungsgebiet" gehört aber schon dir?
    Bedarf m.E. eigentlich schon der Änderung des FNPs und der Ausweisung eines Sondergebietes
     
  4. 11ant

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    Die Heizung gehört in die "thermische Hülle" - somit dann auch die Garage.
     
  5. #5 NetterNachbar81, 18.07.2018
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    Hallo und danke für die Rückmeldung,

    also das Grundstück befindet sich in Mecklenburg-Vorpommern und es gibt keinen Bebauungsplan.Das mit dem Bauland bzw. der Erholungsfläche steht so im Grundbuch und leider hat bisher nur ein Nachbar gebaut und der baut nur auf dem Bauland. Muss ich mir jetzt sorgen machen das unser Haus vielleicht so nicht gebaut werden darf?

    Ja das Grundstück das laut Grundbuchamt Erholungsfläche ist bzw. momentan noch ein Acker gehört mir auch wenn der Bauer momentan da noch Weizen zu stehen hat :>

    Abgesehen von der thermischen Hülle spricht aber nichts dagegen so zu bauen oder?

    Vielen Dank!
    LG Tobias
     
  6. Domski

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    Nicht unbedingt. Wärmepumpe mit Außengerät sollte schon außen stehen
     
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  7. Dimeto

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    Die Nutzungsarten im Grundbuch haben keine baurechtliche Bedeutung.
    Mit der Baubehörde ist zu klären, ob die Grundstücke bzw. welche Teile der Grundstücke zum Innen- (§34 BauGB) oder Außenbereich (§35 BauGB) gehören.
    Da es keine klar definierten Kriterien für die Abgrenzung gibt, ist eine Einschätzung aus der Ferne kaum möglich, ohne einen großzügigen Ausschnitt aus der Liegenschaftskarte gar unmöglich. Ein Indiz ist die Darstellung im Flächennutzungsplan. Um eine Beratung bei der Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde wirst Du wohl nicht herumkommen.
    Auch hier empfehle ich das Gespräch mit der Bauaufsichtsbehörde. So wie Du es darstellst, ist die Heizung Bestandteil der Garage, die dann ihre Abstandsflächen-Privilegierung verliert und einen Grenzabstand einhalten müsste.
    §6 LBauO M-V
    8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
    1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

    Da die Feuerstätte an sich aber den Grenzabstand einhält, sollte man besprechen, wie man es genehmigungsfähig darstellt. Schlimmstenfalls musst Du zwei Einzelgaragen bauen.
     
  8. #8 driver55, 18.07.2018
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    Sorry, aber ich kann hier nur mit dem Kopf schütteln.
    Wenn man auf 650 m² kein Haus (vermutlich EFH) geplant bekommt, taugt der Planer nichts. Vermutlich wurde aber nicht geplant, sondern nur gemalt - die Heizung in der Garage ist jedenfalls ein Indiz dafür.

    Es hat sicherlich einen Grund, weshalb das Bauland eben Bauland heisst. --> "Umplanen".
     
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  9. Dimeto

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    Aber wenn man auf 1300m² ein schöneres Haus geplant bekommt, warum sollte man dann nicht mal nachfragen?
    Dass der Technikraum an eine Garage angebaut wird, wird allerdings oft auch von Profis geplant.
    Ja, weil irgenwann einmal ein Vermesser das Grundstück vermessen hat und die vorgefundene tatsächliche Nutzung angeben musste. Bei anscheinend erschlossenen Freiflächen wurde früher immer Bauland verwendet. Und für eine Wiese, auf der keine Weidewirtschaft erkennbar war, wurde auch gerne mal Erholungsfläche genommen. Solange keine weitere Vermessung stattfindet, bleibt die Nutzungsart im Kataster (und damit auch im Grundbuch), auch wenn sie sich real schon fünfmal geändert hat.
     
  10. 11ant

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    Ich würde hier vorsichtshalber argwöhnen, daß der Flächennutzungsplan Vater der Kategorisierung ist.
     
  11. Dimeto

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    Wie kommst Du darauf? Der Flächennutzungsplan ist ein Instrument der Bauleitplanung, also auf die Zukunft gerichtet. Er stellt die städtebaulich beabsichtigte Nutzung der Flächen einer Gemeinde dar, nicht deren tatsächliche Nutzung.
    Die tatsächliche Nutzung eines Flurstücks wird bei Fortführungsvermessungen erfasst und ins Liegenschaftskataster und anschließend ins Grundbuch übernommen. Somit ist die Aktualität der Nutzungsart im Grundbuch von der letzten stattgefundenen Vermessung abhängig.
     
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    Eben, drum. Wenn ein Bereich selbst im FNP noch nicht für künftige Bebauung gewidmet ist, ist er vom Karrieresprung zum Bauland gewiß noch weit weg - egal wie unmittelbar benachbart derzeitiges Bauland ist.

    Entsprechend schwarz sehe ich dafür, auf das Nicht-Bauland-Nachbarflurstück auch nur eine Abstandsfläche zu legen, geschweige denn einen Baukörper dort hineinragen zu lassen.
     
  13. Dimeto

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    Vielleicht reden wir ja aneinander vorbei. Ich verstehe deinen Beitrag #10 so, dass Du einen Zusammenhang von Nutzungsart im Grundbuch und FNP vermutest, den es aber nicht gibt.
    Der TE hat bisher nur von den Nutzungsarten im Grundbuch gesprochen, die Darstellung im FNP ist uns und anscheinend auch ihm bisher nicht bekannt. Und solange wir nicht wissen, ob es sich um Innen- oder Außenbereich handelt, ist der Ratschlag "Umplanung" unsinnig.

    Selbst wenn im FNP die Grenze zwischen Wohnbaufläche und landwirtschaftlicher Fläche im Bereich der Flurstücksgrenze verliefe, schließt das ein geringfügiges Überschreiten duch den Baukörper nicht aus, da der FNP nicht flurstücksscharf ist. Sofern keine unterschiedlichen Belastungen im Grundbuch vorhanden sind, würde sich in diesem Fall ohnehin eine Flurstücksvereinigung anbieten.
     
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