GRZ nach BauNVO 1990 bei Teilung mit Durchfahrt in HH

Diskutiere GRZ nach BauNVO 1990 bei Teilung mit Durchfahrt in HH im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich habe ein Grundstück gefunden, bei dem ich mir gerade die GRZ ansehe und das ausgeschriebene Baufenster. Der Bplan ist aus 1996 und...

  1. #1 steinwall, 29.06.2020
    Zuletzt bearbeitet: 30.06.2020
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    Hallo,

    ich habe ein Grundstück gefunden, bei dem ich mir gerade die GRZ ansehe und das ausgeschriebene Baufenster. Der Bplan ist aus 1996 und regelt eine Überschreitung der GRZ II um 40qm. Die GRZ I beträgt 0,3 und somit 127,5 (425qm) Grundstück. Das Baufenster ist nach Abzug der Abstandsflächen 108qm. Das Grundstück wurde nach Bplan geteilt und muss eine Zuwegung zum hinteren Grundstück ermöglichen, was wir durch eine Baulast lösen möchten.

    Leider habe ich keine Information zu Durchfahrten und der GRZ gefunden. Zufahrten gehören zur GRZ II aber wie ist es mit Durchfahrten. Die Durchfahrt hat je nach Breite zwischen 85 und 100qm je nach breite. Was einen Großteil der GRZ einnehmen würde, damit der Nachbar auf sein Grundstück kommt. Gibt es hier gesonderte Regelungen für Durchfahrten in der HbauO oder der BauNVO?

    Vielen Dank
     
  2. #2 Blackpiazza, 29.06.2020
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    Warum sollte man sich freiwillig so einen Blödsinn an tun ? Das sind 212m2 Grundstück für jedes Haus ...
     
  3. #3 simon84, 30.06.2020
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    425 qm Grundstück? Das noch teilen ???

    wenn dann Doppelhaus drauf und fertig
     
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  4. #4 steinwall, 30.06.2020
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    Das vordere Grundstück ist 425qm groß, hier kommt die Baulast mit der Durchfahrt drauf. Die Frage ist ob diese zur GRZ zählt.
     
  5. #5 simon84, 30.06.2020
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    ja natürlich! Das fällt unter Zufahrt

    Entwässerung/ Befestigung auch beachten ob es weitere Festsetzungen gibt zb Wasser Durchlässigkeit vom Pflaster etc

    und Erreichbarkeit Feuerwehr usw
     
  6. #6 steinwall, 30.06.2020
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    In der BauNVO ist ja von Zufahrten für Stellplätze und Garagen die Rede, nicht aber von Durchfahrten als Zuwegung für das hintere Grundstück. Wo steht denn genau, dass diese auch als Zufahrt behandelt werden?
     
  7. #7 steinwall, 30.06.2020
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    In der BauNVO ist ja von Zufahrten für Stellplätze und Garagen die Rede, nicht aber von Durchfahrten als Zuwegung für das hintere Grundstück. Wo steht denn genau, dass diese auch als Zufahrt behandelt werden?
     
  8. Dimeto

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    Hat das hintere Grundstück keinen Stellplatz oder eine Garage? Aber egal, die Fläche zählt auf jeden Fall dazu. Entweder ist es eine Zuwegung für den Stellplatz auf dem anderen Grundstück oder eine Nebenanlage nach §14 BauNVO.
     
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  9. #9 simon84, 30.06.2020
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    Es gibt keine Unterscheidung zu „Durchfahrt“
    Auch eine Baulast wird mit dem Wortlaut „zuweg zu flst xxx“ eingetragen werden. Ein Weg ist ein Weg ist ein Weg . Das ist keine Durchfahrt durch ein eigenes Grundstück sondern eine Zufahrt zu einem Anderen Grundstück ;)
     
  10. 11ant

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    Läßt sich die GRZ-Last für das dienende Grundstück nicht dadurch mildern, daß man nicht den gesamten Durchfahrtskorridor versiegelt, sondern nur "Fahrspuren" ?
     
  11. Dimeto

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    Vom Verordnungstext her nicht, aber das wäre ein Ansatz für einen Befreiungsantrag.
     
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