Haftung - Mitmachen ist Pflicht – auch für Bauherren

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  1. SIL

    SIL

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    Kommt ein Projekt ins Stocken, weil der Bauherr seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss dieser später etwaige Folgen selbst verantworten. Das OLG Köln bestätigt die gängige Auffassung erneut.

    Der Fall: Keine Informationen zum Baugrund
    Ein Bauunternehmen war mit Kanalarbeiten beauftragt, jedoch hielt es seine Arbeit zurück, da die Beschaffenheit des Erdreichs mit Blick auf Schadstoffe unklar war. Es meldete Bedenken an und forderte weitere Informationen zum Baugrund an. Die Bedenkenanmeldung teilte der Planer dem Bauherrn mit. Doch statt die Information bereit zu stellen, setzt der Bauherr dem Unternehmer lediglich eine Frist zum Arbeitsbeginn – und als diese verstrichen war, kündigte er den Vertrag.

    Das Urteil
    Doch dazu hatte er – laut OLG Köln – kein Recht. Er habe, so die Richter, seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er dem ausführenden Unternehmen alle nötigen Informationen bereitstellen müsse, damit dieses seinen Werkvertrag erfüllen könne. Explizit könne es zu den Pflichten des Bauherren gehören, Baugrundgutachten zu beauftragen und deren Ergebnisse weiterzureichen (OLG Köln, Urteil vom 14.12.2018, Az.19 U 27/18). Für Architekten und Planer empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang, den Auftraggeber entsprechend zu diesen Pflichten zu beraten und ihm die Notwendigkeit zur Einholung eines Bodengutachtens aufzuzeigen.
    Quelle IBR
     
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