Haus zu tief --> Mangel ?

Diskutiere Haus zu tief --> Mangel ? im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Der Planer hatte im August 2010 schriftlich den kompletten Sanierungsplan vorliegen und ein auf meine Veranlassung und Kosten zur Sicherheit...

  1. anna32

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    Der Planer hatte im August 2010 schriftlich den kompletten Sanierungsplan vorliegen und ein auf meine Veranlassung und Kosten zur Sicherheit angefertigtes Bodengutachten. Das war noch vor Abschluss des Werkvertrages und der Ausführungsplanung, also sicher früh genug. Der Bauantrag wurde im Oktober gestellt.
    Es gab NIE einen Hinweis auf die zu tiefe Einmessung des Gebäudes.
    Die Breite des Hauses wurde vom Planer festgelegt, da Passivhaus. Hätte sonst auch ein versetztes Pultdach genommen, wenn ich gewusst hätte, das sonst das Haus zu tief liegt. NULL Beratung / Hinweise zu diesem Thema. Das Haus wurde mir so wie es auf den Bildern ist (abgesehen von der Lage und Größe der Fenster) vorgeschlagen, es gefiel mir gut und ich wollte keine Änderungen. Keine weiteren Diskussionen zu dem Thema gehabt, daher auch keine "Unvereinbarkeiten".
     
  2. Eric

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    Dazu brauchte er nicht mal Dich. Im Rahmen der Grundlagenermittlung, also bevor er überhaupt zu planen anfing, hatte er sich beim Bauamt nach dem Grundstück zu erkundigen und alle grundstücksrelevanten Unterlagen einzusehen. Da wäre er auch selbst auf den Sanierungsplan der Stadt gestoßen.

    Laß Dir nicht bange machen. Das ist ein Planungsfehler des Archi. Der hat das ganze Chaos in Gang gesetzt. Dafür haftet der Archi voll. Ob auch der BU Hinweispflichten verletzt hat, wäre nur dann zu klären, wenn auch er mit in Anspruch genommen werden soll. Aber wozu bei Vollhaftung des Archi? Soll der Archi bzw. dessen Versicherung sich doch im Innenverhältnis mit dem BU herumschlagen.

    Problem dürfte nur sein, ob und wie man den Mangel beheben kann. Haus heben geht wegen der Abstandsflächen nicht. Tieferlegen des Gartengeländes ginge nur dann, wenn das Haus/Bodenplatte zuvor komplett unterfangen wird. Ist auch die Vorgabe hinsichtlich des 1 m " gesundem Boden " im Außengelände ( an den bodentiefen Fenstertüren hat der Archi eine 15 cm hohe Schwelle vom Haus in den Garten geplant > mithin ist auch dort die fehlerhafte Planung zu erkennen ) ! ) nicht mit dem Bauamt verhandelbar ( sie wird ja wohl einen triftigen Grund haben ), sehe ich " schwarz " für das Haus.

    Hat der Archi den Schadensfall bereits bei seiner Haftpflichtversicherung angemeldet?
     
  3. #63 Ralf Dühlmeyer, 01.04.2011
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    @ Eric - wenn ich den Strang noch richtig im Kopf habe, geht es hier nicht um eine Planung eines freien Architekten, sondern um die eines GÜ.
    In so weit gibt es (zumindest für Anna) keine Haftpflichtversicherung, wohl aber ein Insolvenzrisiko.

    Ich interpretiere den BT jetzt mal als laienhaft falschen Ausdruck für GÜ

    @ Anna - Wer baut mit wem

    Sollte es ein freier Architekt gewesen sein, hättest Du natürlich Recht.
     
  4. anna32

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    @ Ralf:
    der Architekt ist bei der Baufirma XXXXHaus angestellt.
    Habe per Einschreiben um eine schriftliche Stellungnahme und Meldung an deren Versicherung gebeten, das ist am Dienstag eingegangen.

    Hatte gestern ein Gespräch mit dem zuständigen Vermesser. Der meinte, dass man das Haus anheben lassen könnte und eine Abstandaflächenbaulast für das südliche Grundstück eintragen lassen könnte. Da ist noch nicht verkauft...
    das wäre meine letzte Rettung. Kosten so im mittleren 5stelligen Bereich...

    habe meine Wohnung schon gekündigt zu Ende Mai....soll ich die Kündigung zurückziehen?????
     
  5. Baumal

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    ja.
    mach deinen vermieter auf deine situation aufmerksam
    und mach die kündigung rückgängig.

    ansonsten gibts noch mehr chaos, das kann länger
    dauern, wie ende mai...
     
  6. Eric

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    Dann ist der Bauunternehmer offenbar als GÜ tätig geworden und haftet für die fehlerhafte Planung wie ein Architekt. Begriff: GÜ plant und baut in einer Hand. Bauherr hat für Planung und Bau nur einen Vertragspartner, den GÜ.

    Direktansprüche von Anna gegen den Architekten gibt es nicht, da es an einem Vertragsverhältnis Anna - Architekt fehlt.

    Der Begriff " angestellt " kann aber auch wieder laienhaft gebraucht worden sein. Es kommt darauf an, ob der Archi Mitarbeiter ( Angestellter ) des GÜ ist oder als selbständiger Archi für den GÜ mit den Architektenleistungen am Haus von Anna beauftragt worden ist. Im letzteren Falle hätte der GÜ Regreßansprüche gegen den Archi und die wären von Anna pfändbar, nachdem Sie einen Titel gegen den GÜ erstritten hat. Der GÜ könnte dann seine Ansprüche auch freiwillig an Anna abtreten.

    Insofern durch Nachfrage klären, was mit " angestellt " tatsächlich gemeint ist. Aber: Nachfrage wie Colombo; nicht mit der Tür ins Haus fallen; sonst ist zu befürchten, daß die " mauern ".

    Anna: Anwalt einschalten. Du wirfst zu viel durcheinander und verzettelst Dich.
     
  7. #67 fmjuchi, 01.04.2011
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    Also noch mal von vorne, dass auch ich es verstehe.

    Anna kauft ein Grundstück und schließt mit dem GÜ einen Vertrag über ein Haus, das ihr gefällt, aber eigentlich für das Grundstück zu groß ist. Wie wir inzwischen wissen, gibt es auch tatsächlich eine Zeichnung, der die Höhen zu entnehmen sind. Nachdem der GU das Unmögliche möglich gemacht hat, nämlich die zu große Hütte durch Tieferlegung auf das Grundstück zu bringen, unterstellen wir dem einen Planungs- und Beratungsfehler.

    Die Lösung ist nun eine Anhebung des Hauses und die Eintragung einer Baulast auf einem anderen Grundstück, dass dann noch schlechter zu bebauen ist und dessen Eigentümer mit alledem nichts zu tun hat.

    Auf die Beweisführung bin ich mal gespannt. Würde mich nicht wundern, wenn Archi oder GU sich gaaanz sicher sind, dieses Problem thematisiert zu haben.

    Ich habe das blöde Gefühl, dass sich Anna damit abfinden muss und froh sein kann, wenn sich der GU an den Kosten für die Arbeiten an der Außenanlage beteiligt.

    Manchmal wäre eine Doppelhaushälfte eben mehr.

    lg fm
     
  8. Eric

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    Du mußt es auch nicht verstehen.

    Nö. Anna hatte ein Grundstück und sie hat darauf von einem GÜ ein Haus planen und anschließend bauen zu lassen. Daß der GÜ es abweichend von den Vorgaben im Sanierungsplan planen soll, hat sie dem GÜ weder gesagt noch hat sie darauf gedrungen. Sie ist von einer ordnungsgemäßen Planung im Einklang mit den einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben ausgegangen. Erklärt hat sie bereits mehrfach, daß ihr bereits die Bodenplatte zu hoch vorkam, sie hierauf den GÜ hingewiesen hat, der aber erklärt hat, alles es sei in Ordnung. Außerdem hat sie erklärt, dass sie nicht unbedingt so, wie vom GÜ vorgeschlagen, bauen wollte, sie bei Kenntnis der Folgen auch mit einer anderen Erstellung einverstanden gewesen wäre. Was ist daran nicht zu verstehen?

    Also höre auf, hier irgend einen zusammengereimten Unfug zu unterstellen.

    Ja, einen Planungsfehler. Es hätte bei richtiger Grundlagenermittlung so überhaupt nicht planen und Anna diesen Murks als Vorschlag für die Bebauung vorgelegt dürfen.

    Beratungsfehler sind zu diskutieren, wenn Nebenpflichten verletzt werden. Hier wurde aber eine Hauptpflicht verletzt, nämlich die Pflicht zur Planung eines Hauses auf einem vorhandenen Grundstück unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorgaben.

    Es gibt NN-Höhen und die sind in Bezug auf das Haus schlüssig. Unschlüssig sind sie in Bezug auf das fertige Gelände. Der Archi hat vergessen, das noch aufzufüllende Gelände zu berücksichtigen. Hätte er das getan, hätte man auf dem Schnitt gesehen, daß das fertige Gelände die bodentiefen Türen in den Garten überragen wird. Dann wäre es jedem Deppen sofort aufgefallen. Hat er aber auf seinem Plan nicht vermerkt. Er hat es also auch nicht erkannt/schlicht übersehen. Die NN-Höhen in Bezug auf das Gelände stimmen nicht. Die mußten von Bezugspunkten hergeleitet werden. Das kann der Laie nicht. Es ist auch nicht seine Aufgabe. Der Baulaie kann sich grundsätzlich darauf verlassen, daß der GÜ sein Handwerk versteht, richtig plant und baut. Hier hat er trotz Bedenken von Anna erklärt, das alles in Ordnung sei. Sie hat ihm geglaubt. Und jetzt?? Soll sie verantwortlich sein?

    Dass das aller Voraussicht nach nicht funktionieren wird, wurde bereits mehrfach gesagt. Man kann Anna allerdings nicht verübeln, daß sie zumindest den Versuch starten will, bevor sie den Murks abreißen läßt.

    Beweislast für den Hinweis auf den Verstoß gegen den Sanierungsplan liegt beim GÜ. Der wird nur mit einer schriftlichen Freizeichnung aus der Geschichte kommen. Hätte Anna dann hier geschrieben?

    Bei den vielen Unterstellungen und dem verzapften Unfug habe bei Dir auch ein blödes Gefühl.

    Auf dem Grundstück?

    Wenn die fehlende 30 cm gemäß dem Sanierungsplan noch aufgeschüttet werden müssen ( und das wird wohl so sein ) dann fällt Anna das Erdreich entgegen, wenn sie die bodentiefen Türen zum Garten aufmacht. Und dann kommt jemand wie Du auf die Idee, das habe Anna gewußt, gewollt und akzeptiert.
     
  9. #69 fmjuchi, 02.04.2011
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    na, es gibt doch keinen Grund persönlich zu werden..... :winken

    Aber zumindest diejenigen, die hier eine kostenfreie Rechtsberatung abgeben sollten es verstanden haben. Manchmal ist es auch von Vorteil, wenn alle von den gleich Annahmen ausgehen. Wenn die dann noch richtig sind, ist man schon einen Schritt weiter.

    Es ist durchaus ein Unterschied, ob das Vorhaben nur auf 105,20 umgesetzt werden konnte oder nicht. Der mögliche Verstoß gegen den Sanierungsplan ergibt sich doch nur, weil die Umsetzung jetzt Probleme bereitet. Wenn Anna unbedingt dieses Haus auf diesem Grundstück gewollt hätte, wäre dann mit einem Bodenaustausch vor Baubeginn dem Sanierungsplan genüge getan?

    Aber steigen wir mal etwas früher ein. Es ist mehrmals im Thread zu lesen, dass aufgrund der Abstandsflächen das Haus nicht höher gebaut werden dürfte.

    Da ich es nicht verstehen muss, kann sicherlich jemand für den Rest erklären, an welcher der Flächen es hängt. Die notwendigen Abstandsflächen T1 und T3 sind kleiner als der Mindestabstand von 3 m. Also kein Problem das Haus höher zu bauen.

    Bei T2 errechnet sich eine Abstandfläche von 3,04 m. Ausgangswerte sind die tiefergelegte Terrasse auf 105,05 sowie die Firsthöhe. Verändert sich dieser Wert, wenn First und Gelände auf 105,25 angehoben werden?

    Aufschüttungen werden bei Berechnung der Abstandsfläche nicht berücksichtigt, weil der ursprüngliche Geländeverlauf maßgebend ist. Aus welchem Grund Aufschüttungen, die aufgrund eines Sanierungsplanes vorzunehmen sind, nicht berücksichtigt werden dürfen, erschließt sich mir nicht.

    Demnach hätte das Haus durchaus höher gebaut werden dürfen und der GÜ hat ein Problem.


    Stimmt die bisherige Annahme, dass dieses Haus nur auf 105,05 zulässig ist, bin ich mal gespannt ob Eric Recht behält. :D
     
  10. Eric

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    Hätte, hätte....

    Für die Frage, ob ein Mangel vorhanden ist, interessiert nicht, ob das Haus hätte höher gebaut werden können. Es ist auf den Ist-Zustand abzustellen. Der Mangel des Ist-Zustandes liegt in den Anschlußhöhen des Gebäudes an das Gelände. Gebäudehöhe und Abstandsflächen spielen nur eine Rolle für die Frage, ob der Mangel durch ein nachträgliches Anheben des Gebäudes behoben werden kann:

    Die Angaben von Anna ( wenn sie stimmen, wovon ich ausgehe > Glaskugel ist defekt ) ergeben folgende NN-Höhen:

    Industriebrache mit Sondermüll liegt auf 104,76 - 104,26 müNN
    Grundstück hat derzeit Höhen von 105,46 - 104,96 müNN
    es müssen noch 30 cm Erde drauf = 105,76 - 105,26 müNN
    OKFF EG 105,20 müNN
    Gelände geplant laut Plänen auf 105,05 müNN
    ergibt + 15 cm Schwelle nach DIN 18 195-5 105,20 müNN ( wie geplant )

    richtig wäre gewesen:

    Industriebrache 104,76 - 104,26 müNN
    + 1 m gesunder Boden 105,76 - 105,26 müNN
    + 0.15 cm Schwelle laut DIN 105,91 - 105,41 müNN
    ( Schwell war geplant laut Plan ! )
    OKFF an den Ausgängen zum Garten auf mindestens 105,41 müNN.

    Laut Anna sind es im Eßzimer mit Tür zum Garten 70 cm zum ( noch nicht vorhandenen = 105,20 : 105,91 müNN ) Fertiggelände Garten. Zur Abgrabung hat sie erklärt: 1,50 m erforderlich = 105,76 ./. 1,50 = 104,26 müNN + 1,00 mm = 105,26 müNN, ergo fehlten selbst bei Abgrabung mit Unterfangung rund ums Haus ( wie ? im Sodermüll ?? ) und barrierefreiem Übergang ( ohne Schwelle, wie aber nicht geplant ) noch mindestens 6 cm. Also mindestens 1,56 m Bodenaustausch. Ab > 0,70 cm soll Sondermüll von der Industriebrache liegen.

    Jetzt ist die " öffentliche Verwaltung " wieder dran.
     
  11. #71 fmjuchi, 02.04.2011
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    Die Verwaltung kämpft noch mit der Zitierfunktion, daher nun am Stück.

    Das Grundstück liegt nicht auf 105,46. Hierbei handelt es sich um die Höhenangabe für die Erschließungsstraße. Wollen wir mal hoffen, dass hier keine Erde mehr drauf kommt. An Stelle der Glaskugel empfehle ich an dieser Stelle einen Blick in den veröffentlichten Plan.

    Auch die endgültige Höhe wird nicht bei 105,91 liegen müssen. 105,25 + 0,30 ergibt 105,55. Anna neigt wohl etwas zur Übertreibung.

    Ab einer Tiefe von 70 cm liegt auch kein gesundheitsschädlicher Sondermüll, es fehlt lediglich der Nachweis, dass keine Gefährdung vorliegt.


    Es ist durchaus ein Unterschied, ob das Haus zu tief geplant wurde oder das Vorhaben nur durch die Tieferlegung genehmigungsfähig war und der Bauherr ggf. bereit war., die Einschränkungen welcher Art auch immer hin zu nehmen.
     
  12. Eric

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    Und schon wieder eine durch nichts belegte böswillige Unterstellung.

    Wie kommst Du dazu, Anna Dinge zu unterstellen, die sie bereits klar anders erklärt hat?

    Selbst wenn Sie dem GÜ-Archi erklärt haben sollte, daß er das Grundstück in Bezug zum Gebäude voll " ausreizen " soll, dann wäre damit immer noch nicht gesagt, daß er die fertigen Geländehöhen außer Betracht lassen durfte.

    Und weiter? Dann wäre OKFF 105,20 immer noch falsch.

    Im Übrigen habe ich nicht gesagt, daß die endgültige Höhe bei 105,91 liegen muß. Ich habe nur den von Anna angegebenen Geländeverlauf hochgerechnet. Daß sie, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, keinen Anspruch auf ein niveaugleiches Gelände im Garten hat, ist eh klar. Aber zumindest da, wo die Türen in den Außenbereich führen, sollte eben kein " Erdhügel " vor der Tür liegen und beim Öffnen der Tür ins Haus fallen. Nach den aRdt hat die OK fertiges Gelände an den Türen grundsätzlich 15 cm unterhalb OKFF zu liegen ( so wie es vom Archi im Plan auch gezeichnet worden ist, nur eben halt mit den falschen Höhen ).

    Die " öffentliche Verwaltung ", die hier auch geschlafen hat, hat das Verweisungsprivileg. Das bedeutet allerdings nicht, daß Du das hier im Forum auch darfst.
     
  13. #73 fmjuchi, 03.04.2011
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    Wenn ich das Wort "hätte" gebrauche ist es eine bösartige Unterstellung oder grober Unfug.
    Wenn andere durchgehend bewusst oder unbewusst falsche Höhenangaben als Grundlage ihrer Beurteilung annehmen, dient das sicherlich dem allgemeinen Informationsbedürfnis.

    Wenn man die Nase weniger hoch trägt, dann ist auch der Blick auf die Buchstaben und Zahlen in den veröffentlichten Plänen einfacher.

    Wer den Beitrag 68 gelesen und verstanden hat, kann mir eigentlich keine Bösartigkeit unterstellen. Da für die Berechnung der Abstandsflächen der Geländeverlauf nach Sanierung maßgebend ist, ergibt eine zulässige Höhe OKFF von 105,70. Um damit zu einer der Ausgangsfragen zurück zu kommen: Der Vermesser hat Recht, das Haus hätte ohne Not höher gebaut werden dürfen.

    Es ist damit ausgeschlossen, dass das Haus auf Wunsch von Anna so tief gebaut wurde. Nach wie vor wäre der Fall aber anders zu beurteilen, wenn ein Bauherr (nein, nicht Anna) sich bewusst für das tiefere Haus entschieden hätte um die Abstandsflächen einzuhalten.

    Die Verwaltung prüft im Übrigen nur, ob ein Vorhaben zulässig ist und nicht ob es sinnvoll und wirtschaftlich umgesetzt wurde. Wie weit die Prüfungspflicht im vereinfachen Verfahren bzw. Freistellungsverfahren geht ist ja bekannt. Ein Amtshaftungsanspruch wird wohl nicht zu konstruieren sein.
     
  14. anna32

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    @ alle:
    erstmal vielen Dank für eure Einschätzungen. Dass ein Mangel vorliegt scheint erstmal klar zu sein, damit ist die Eingangsfrage beantwortet.
    Wie man jetzt damit umgeht, ist der nächste Punkt. Kommende Woche habe ich einen Vor-Ort Termin mit GÜ+Archi, Vermesser und Baugutachter und hoffe, dass wir eine vernünftige Lösung finden.
    Eine definitive Mangelbeseitigung ist m.E. nur durch ein Anhebung des Hauses auf 105,70 üNN FFB möglich, inwiefern das praktikabel und verhältnismäßig ist, weiss ich als Laie nicht.
    Alternativ alles ums Haus abgraben und entsprechend zum Rand hin mit Hochbeet oder so befestigen (incl. aller nötigen Drainagen), so dass ich aus dem Haus auf 105,05 üNN rausgehe, wie es auch in den Querschnitten geplant ist....
     
  15. anna32

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    Der Sanierungsplan äußert sich aber eindeutig dazu, indem die Wohnbebauung nur mit der Auflage genhemigt ist, dass 100cm "gesunder" Boden auf die Schicht draufkommen.
     
  16. Eric

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    Grundstück ist in Dortmund. Wo steht für NRW, daß Aufschüttungen aufgrund eines Sanierungplan bei den Abstandsflächen des auf der Aufschüttung erstellten Hauses nicht zu berücksichtigen sind?

    Im Übrigen lies:

    Runderlaß zu § 6 BauO NW ( insb. Ziffer 11.7 ) und Verweis auf OVG NRW Beschluß vom 10.05.2007 - 10 B 305/o7 -.

    Richtig ist, daß die Geländoberfläche für das noch zu sanierende Grundstück im Bebauungsplan hätte festgelegt werden sollen ( ob müssen ? ). Das hat die Stadt aber offenbar nicht getan.

    Du fabulierst und unlogisch ist es auch noch.

    Selbst wenn Anna gewünscht hätte, das das Haus so tief gebaut wird, hätte der GÜ-Archi sie darauf hinweisen müssen, daß ihr dann beim Öffnen der Türen zum Garten Erdreich ins Haus fällt. Er hätte ihr dies notfalls in einem Schnitt visualisieren müssen. Hat er aber nicht. Nach seinem Schnitt ist alles in Ordnung und super gelöst, tatsächlich aber Murks .

    Der konstruierte Fall, daß ein Bauherr " nicht Anna " und der GU-Archi im kollusiven Zusammenwirken einen falschen Schnitt gezeichnet haben, um ( wenn es denn ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gewesen sein sollte ) keinen Widerspruch der Genehmigungsbehörde zu erhalten, ergäbe kein anderes Ergebnis. Denn wenn " oben " getrickst wird, bedeutet das nicht, daß der Bauherr damit einverstanden ist, daß es auch " unten ", wo die Bauerei anfängt, nicht mehr zu funktionieren braucht. Wenn man schon so schief denkt: Hat der GÜ-Architekt dann Anna oder " nicht Anna " etwa auch noch erklärt, daß das Erdreich über die Türschwelle zum Garten stehen wird und hierauf zur Antwort erhalten: Super, Erdreich, Wasser und Feuchtigkeit im Eßzimmer wollte ich schon immer haben?

    Mit Deiner " öffentlichen Verwaltung " kommen wir hier nicht weiter. Anna hat ein zivilrechtliches Problem. Die Verwaltung darf weiter schlafen.
     
  17. Eric

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    Wenn es denn handwerklich überhaupt funktioniert? Allerdings dürften dann nicht unerhebliche, selbst zu tragende Sowieso-Kosten auf Dich zukommen.

    Denn klar ist, daß es so nicht beauftragt wurde, also nicht Bau-Soll war. Wäre es Bau-Soll gewesen, dann hättest Du beauftragen müssen, daß das Gelände 1, 50 tief abgetragen wird, Haus gebaut wird und nach Fertigstellung des Hauses wieder 1,00 m frisches Erdreich aufgebracht wird. Die Kosten trägst Du bei dieser Lösung !!

    Nur die Mehrkosten ( zusätzliche Unterfangung, alle Erschwernisse durch das bereits vorhandene Haus usw. ) würde der GÜ tragen.

    Argumentierst Du dagegen damit, daß die Abstandsfächen auch eine höhere Errichtung des Hauses zugelassen hätte ( was ich bezweifele ) und/oder Du auch mit einem kleineren Haus einverstanden gewesen wärst, sehe ich keine Sowieso-Kosten. Dann kann der GÜ die Abgrabelösung mit allen Kosten wählen, um den Abbruch zu vermeiden.

    Dass mit dem ganzen Grundstück niveaugleich will auch gut überlegt sein. Baue keine Positionen auf, die Du nach dem Vertrag nicht stichhaltig begründen kannst. Es käme möglicherweise auch eine " getreppte " Abtragung in Betracht.

    Anwalt !!!!! Du sagst ein falsches Wort und bekommst dies immer wieder aufs Butterbrot geschmiert. Hier hast Du schon einiges falsch/mißverständlich dargestellt und denk an die " öffentliche Verwaltung ". Das ist so ein " WortimMundherumdreher ".
     
  18. anna32

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    Natürlich hätte ich dann ein kleineres Haus genommen, hätte ich gewusst, was dabei herauskommt.
    Ich hatte angenommen, dass die Zeichnungen im Bauantrag (105,05 üNN Grundstückshöhe ums Haus herum) die Realität darstellen.
    Hätte man mir gegenüber auch mal nur EIN WORT !!! verloren, dass das nicth so ist, wie dargestellt oder mir entsprechende Erklärungen gegeben, als ich die zu tiefe Bodenplatte moniert habe, hätte man diesen ganzen Schlamassel nicht gehabt! Hätten wir halt neu geplant und später angefangen zu bauen. Besser als so ein Chaos ....



    "Anwalt !!!!!" --> meinst DU damit, dass ich mir einen nehmen sollte?
     
  19. #79 lawrence, 03.04.2011
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    Ja, das meinte Eric damit. *Jedes* Wort welches du jetzt noch mit dem GÜ wechselst, kann deine Rechtspositionen nachhaltig schaden.
     
  20. Eric

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    Ja.

    Zunächst Termin Anwalt, Gutachter und Du. Dein Gutachter sollte hierzu alle relevanten Höhen in einem Schema von Haus und Gelände aufbereiten anhand von

    Bebauungslan
    Sanierungsplan ( NN-Höhen des belasteten Erdreichs )
    Bauantrag --> Baugenehmigung --> GÜ-Bauvertrag
    Ist

    Danach der Termin mit dem GÜ, Anwalt und Gutachter.
     
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