Ist das rein Rechtlich ein verseztes Pultdach ?

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  1. #1 Taka88, 25.02.2019
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 07.03.2019
    Taka88

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    Servu , in b-plan steht
    Sofern die Planzeichnung keine anderen Festsetzungen enthält, sind alle ein- und zweigeschossigen Gebäude nur mit Satteldächern, Krüppelwalmdächern und versetzten Pultdächern mit allseitig gleicher Dachneigung von 38° +- 5° alter Teilung zu gestalten. Die Hauptfirste sind entsprechend den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan anzulegen. Drempel sind bei ein- bis zweigeschossiger Bebauung nur über dem 1. Vollgeschoss bis max. 0,9 m Höhe zulässig, gemessen an der Außenseite des Gebäudes. Werden technische Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie errichtet, so sind diese in die Dachflächen zu integrieren. Ausnahmemöglichkeiten gem. § 31 (1) BauGB Beim Einbau von Sonnenkollektoren darf die Dachneigung ausnahmsweise bis zu 46° betragen. Alle geneigten Dächer sind nur mit roter bis brauner Dachdeckung zulässig. In besonders gekennzeichneten Bereichen (II A) ist ausnahmsweise ein drittes Vollgeschoss zulässig, wenn die zulässige GFZ nicht überschritten wird.

    Ich habe ein bild als muster , könnte ich das dach so planen ?

    pultdach-1200x588.jpg
     
  2. #2 Fabian Weber, 25.02.2019
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    Nein, das ist ein ganz normales Pultdach und eine zusätzliche Balkon/- Erkerüberdachung.
     
  3. #3 Kriminelle, 25.02.2019
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    Auch von meiner Seite aus nein.
    Ich selbst habe ein versetztes Pult - es deckt den Hauptkörper des Hauses ab.
    Ist hier nicht, es ist nur eine Überdachung der Balkone.
     
  4. Taka88

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    Schade , danke für die Antworten.
     
  5. #5 simon84, 26.02.2019
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    Das Dach ist ja nicht über dem Haus.

    Wenn du das sinngemäß über das Haus malen würdest hättest du ja oben weniger Platz.
    Daher kommt die Regelung vermutlich.
     
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